Abzug einer Umsatzsteuervorauszahlung

Eine am 8. 1. 2015 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung im Jahr 2014 absetzbar, weil es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt, die innerhalb der ersten zehn Tage des Folgejahres 2015 gezahlt worden ist und die auch am Samstag, dem 10. 1. 2015, fällig war. Die Fälligkeit verschiebt sich nicht etwa auf Montag, den 12. 1. 2015.
Hintergrund: Grundsätzlich gilt bei der Einnahmen-Überschussrechnung das Zufluss- und Abflussprinzip. Die Umsatzsteuer wird also im Zeitpunkt ihrer Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt. Nach dem Gesetz werden aber sog. regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die innerhalb der ersten zehn Tage des neuen Jahres geleistet werden und wirtschaftlich das Vorjahr betreffen, im Vorjahr steuerlich abgezogen. Dieser Grundsatz gilt auch für Umsatzsteuervorauszahlungen.

Sachverhalt: Die Klägerin war Unternehmerin und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Sie bezahlte ihre Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am 8. 1. 2015 und machte die Zahlung für das Jahr 2014 als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte die Zahlung lediglich als Betriebsausgabe des Jahres 2015 an, weil die Umsatzsteuervorauszahlung erst am Montag, dem 12. 1. 2015, fällig gewesen sei; denn der eigentliche Fälligkeitstag, der 10. 1. 2015, war ein Samstag.

Entscheidung: Das Thüringer Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
 Der Abzug einer im Jahr 2015 geleisteten Zahlung als Betriebsausgabe des Jahres 2014 hängt davon ab, dass die Zahlung innerhalb der ersten zehn Tage des Jahres 2015 geleistet worden und fällig gewesen ist.
 Die Zahlung ist am 8. 1. 2015 und damit innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums (1. 1. 2015 bis 10. 1. 2015) erfolgt.
 Die Umsatzsteuer für Dezember 2014 war auch am 10. 1. 2015 und damit innerhalb des Zehntageszeitraums, einem Samstag, fällig. Die Fälligkeit verschob sich nicht etwa auf den 12. 1. 2015.
 Zwar verschiebt sich das Ende einer Frist, die auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, nach dem Gesetz auf den nächsten Werktag. Dies gilt aber nicht bei der Prüfung des Fälligkeitstermins im Rahmen regelmäßig wiederkehrender Ausgaben. Ansonsten würde deren Abzug im Vorjahr grundsätzlich scheitern, wenn der 10. 1. des Folgejahres ein Samstag oder Sonntag ist; denn dann würde sich die Fälligkeit auf den 11. 1. oder 12. 1. und damit auf einen Tag außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums verschieben.

Hinweise: Dem FG zufolge ist der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember stets der 10. 1. des Folgejahres, auch wenn es sich hierbei um einen Samstag oder Sonntag handelt. Für den Abzug der Umsatzsteuervorauszahlung im Vorjahr ist also lediglich erforderlich, dass die Zahlung bis zum 10. 1. erfolgt.
Die Entscheidung ist auch für den Betriebsausgabenabzug 2015 für eine 2016 geleistete Zahlung relevant. Denn im Jahr 2016 fiel der 10. 1. auf einen Sonntag.

Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Bis zu einer Entscheidung des BFH sollten abschlägige Bescheide offengehalten werden.