Bonus einer gesetzlichen Krankenkasse

Der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge wird nicht durch Zuschüsse der Krankenkasse gemindert, die diese im Rahmen eines Bonusprogramms für zusätzliche Gesundheitsaufwendungen gewährt. Derartige Zuschüsse mindern nämlich nicht die Beitragslast.
Hintergrund: Die Beiträge für eine Krankenversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar, soweit es um die sog. Basisabsicherung geht.

Sachverhalt: Der Kläger war bei der BKK krankenversichert. Die BKK bot ein Bonusmodell an, wenn der Versicherte haltbestimmte kostenfreie Vorsorgeuntersuchungen durchführen ließ: Der Versicherte erhielt dann einen Zuschuss von 150 € für zusätzliche kostenpflichtige Gesundheitsmaßnahmen wie z. B. Brillen, Massagen etc., die er selbst zahlen musste. Der Kläger erhielt im Streitjahr einen solchen Zuschuss, den die BKK als Beitragsrückerstattung auswies. Das Finanzamt kürzte den Abzug der Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben um 150 €.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
 Der Sonderausgabenabzug setzt Aufwendungen und damit eine wirtschaftliche Belastung voraus, so dass Erstattungen abgezogen werden. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen erstattet werden.
 Im Streitfall wurden nicht die Aufwendungen des Klägers für den Krankenversicherungsschutz erstattet, sondern es wurde ein Zuschuss für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen des Klägers geleistet, die er privat zahlen musste. Die Erstattung betraf also Aufwendungen, die über die Beiträge für den Krankenversicherungsschutz hinaus getätigt wurden.

Hinweise: Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass der Zuschuss auch nicht als Einnahme versteuert werden muss.

Eine klassische Beitragsrückerstattung ist hingegen von den Sonderausgaben des Jahres, in dem die Beitragsrückerstattung ausgezahlt wird, abzuziehen. Unbeachtlich war im Streitfall, dass die BKK den Zuschuss als Beitragsrückerstattung ausgewiesen hatte.