Unfallversicherungsschutz im Sportverein

Inhaltsverzeichnis:

 

I. Überblick

Was vielen Freizeitsportlern oftmals nicht bewusst ist: Auch bei einem Unfall mit Verletzungsfolgen in der Freizeit kann gesetzlicher Versicherungsschutz bestehen. Zusätzlich haben viele Sportvereine über den Landessportbund für Ihre Mitglieder den Sportversicherungsvertrag mit der ARAG geschlossen, der über die Unfallversicherung hinaus auch eine Haftpflicht- und Rechtschutzversicherung beinhaltet. Wichtig ist, den eingetretenen Schadensfall sofort beim Verein oder noch besser den entsprechenden Versicherungen zu melden!


II. Der Versicherungsschutz in der Verwaltungsberufsgenossenschaft

Zunächst ist für die Frage, welche Versicherung im Schadensfall einstandspflichtig ist, entscheidend, in welcher Eigenschaft die geschädigte Person für den Verein tätig geworden ist.

1. Gesetzliche Unfallversicherung
Ist der Geschädigte als Arbeitnehmer des Vereins beschäftigt, besteht gesetzlicher Versicherungsschutz. Dabei ist unerheblich, ob der Beschäftigte als 400,- € -Kraft, bezahlter Spieler/Vertragsspieler, Trainer, Sportlehrer, Übungsleiter oder als Hausmeister tätig ist. Unter Beschäftigung ist jede nicht selbständige Tätigkeit zu verstehen. Hierunter fallen auch Ausbildungsverhältnisse. Das Beschäftigungsverhältnis ist durch die Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit vom Verein gekennzeichnet. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist hingegen nicht erforderlich. Auch Personen, die im Rahmen eines 1-€ Jobs tätig werden, sind beitragsfrei versichert. Über die VBG sind automatisch auch solche Personen versichert, die „wie ein Arbeitnehmer“ für den Sportverein tätig werden, d.h. die eine „arbeitnehmerähnliche“ Tätigkeit für den Verein ausüben. Bei dieser Tätigkeit muss es sich um eine ernsthafte, dem Verein dienende Tätigkeit handeln, die am Markt auch gegen Entgelt angeboten wird. Nicht darunter fallen wiederum einfache Gefälligkeitsleistungen, die aufgrund gesellschaftlicher, verwandtschaftlicher, nachbarschaftlicher, sportkameradschaftlicher und mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung erbracht werden. Letztere liegt z.B. dann vor, wenn die Tätigkeit der verletzten Person auf der Vereinssatzung beruht, aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder aufgrund allgemeiner Übung erbracht wird.

Beispiel: Im Jahr 2000 hatte sich das Bundessozialgericht mit dem Fall der Voltigiertrainerin eines Reit-, Fahr- und Tennisvereins auseinanderzusetzen, die beim Führen des vereinseigenen Voltigierpferdes auf einem Festumzug gestürzt und dann von einem Huftritt des Pferdes verletzt worden war. Die Klage auf gesetzlichen Unfallversicherungsschutz hatte keinen Erfolg, da das Gericht die Teilnahme der Geschädigten an dem Festumzug als mitgliedschaftliche Verpflichtung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit für den Verein ansah. Die mitgliedschaftliche Verpflichtung sei nur dann überschritten, wenn sie nach Art und Umfang über das Maß hinaus gehe, was die Vereinssatzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane festlegen oder dort, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maße abhebt, in dem Vereinsmitglieder üblicherweise für ihren Verein tätig sind. Übliche Verrichtungen für einen Verein seien z.B. die regelmäßige Herrichtung und Reinigung der Außenanlagen und Sportplätzen, Verkauf von Eintrittskarten und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen. Die Grenze der Geringfügigkeit kann allerdings von Verein zu Verein variieren, je nachdem, was ein Verein seinen Mitgliedern an freiwilliger Übung abverlangt und welche Anforderungen an die Mitglieder regelmäßig gestellt werden. Im Fall der Voltigiertrainerin war der gesetzliche Unfallversicherungsschutz jedenfalls abgelehnt worden, da die Teilnahme der Trainerin an dem Umzug vom Vorstand so beschlossen war und sie deswegen eine mitgliedschaftliche Verpflichtung erfüllte (BSG, 24.02.2000).

Vereinsmitglieder und Vereinsorgane, Vorstandsmitglieder, Ehrenamtsträger und beauftragte Ehrenamtliche, wie z.B. auch eingeladene Schiedsrichter auf Wettkämpfen sind nicht gesetzlich versichert. Diese können sich allerdings freiwillig in der VBG versichern.

2. Freiwillige Unfallversicherung
Seit dem 01.01.2005 können durch das „Gesetz zur Verbesserung des unfallrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich engagierter und weiterer Personen“ gewählte und beauftragte Ehrenamtsträger freiwillig bei der VBG versichert werden. Nach dem „Gesetz zur Reform der gesetzlichen Unfallversicherung“ (UVMG) vom 01.01.2009 gehören zu diesem versicherbaren Personenkreis nunmehr auch Personen, die im Auftrag des Vorstandes bestimmte Aufgaben wahrnehmen, die nicht unbedingt in der Satzung verankert sein müssen. Hierzu zählt z.B. auch das Schiedsrichteramt. Die meisten Landessportbünde haben in einem vereinfachten Verfahren mit der VBG sämtliche Ehrenamtsträger und Beauftragte über die Angabe der Gesamtzahl der Personen , die in einer Liste geführt werden, freiwillig versichert. Daneben kann aber auch jeder einzelne Sportverein, der nicht dem Landessportbund angehört einen solche Sammelantrag bei der VBG stellen. Der Pro-Kopf Beitrag für diese Versicherung beträgt 2,73 € (Stand: 2012). Versichert sind bei der VBG nicht nur die Tätigkeiten für den Verein an sich sondern auch die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte, auch Wege, die der Organisation von Training und Wettkampf dienen oder die erforderlich sind, um Pflege und Wartung eines Trainingsgerätes sicherzustellen sowie Fahrten zu auswärtigen Wettkämpfen.


III. Der Sportversicherungsvertrag mit der ARAG

Das Sozialwerk des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen, Sporthilfe e.V., hat darüber hinaus sämtliche Mitglieder der Vereine, die über den Landessportbund organisiert sind, umfassend mit dem so genannten „Sportversicherungsvertrag“ mit der ARAG abgesichert. Über diesen Sportversicherungsvertrag besteht für jedes einzelne Vereinsmitglied nicht nur Unfall-, sondern auch Haftpflichtversicherungs- und Rechtschutz. Geschieht also im Rahmen der Sportausübung ein Schadensfall, empfiehlt es sich, unverzüglich den Verein und die Sportversicherung in Kenntnis zu setzen.

Rechtsstand: 01.08.2012
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