Insolvenzen

In der Insolvenzverwaltung bündeln wir unsere ganzen Fähigkeiten der Kanzlei aus dem Insolvenzrecht, der Betriebswirtschaft, der Steuerberatung sowie dem vorhandenen Wissen aus verschiedenen Branchen.

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Insolvenzsteuerrecht

Der Insolvenzverwalter muss mit seiner Bestallung die steuerrechtlichen Pflichten des Insolvenzschuldners erfüllen, § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AO. Dieser bleibt trotz des Überganges des Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis nach § 80 InsO gleichwohl Steuerpflichtiger. Die handels- und steuerrechtliche Pflichten des Insolvenzschuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen, § 155 Abs. 1 InsO.

Als Kanzlei mit einem steuerlichen Tätigkeitsschwerpunkt in Emsdetten fühlen wir uns dieser Verantwortung in besonderem Maße verpflichtet.

Ein einheitlich kodifiziertes Insolvenzsteuerrecht besteht dabei nicht, es ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel beider Rechtsgebiete. Ausgehend vom Grundsatz, das das Steuerrecht durch eine Insolvenz unberührt bleibt, greift das Insolvenzrecht immer dann ein, wenn steuerrechtliche Vorschriften dem Zweck des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen. Allgemein gesagt: Das Steuerrecht bestimmt Grund, Zeitpunkt und Höhe der Forderung, das Insolvenzrecht die Art und Weise der Geltendmachung und Durchsetzung.

Im Fokus fast jeder Auseinandersetzung ist dabei die Klassifizierung einer Steuerforderung als Insolvenz- oder als Masseforderung. Gesetzgeber und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (siehe auch weiter unten) haben in den vergangenen Jahren die mit der Insolvenzordnung zum 01.01.1990 eingeführte Gleichstellung der Insolvenzgläubiger zugunsten des Fiskus immer weiter aufgeweicht.

 
Interessante Entscheidungen zu diesem Thema:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.9.2014, V R 48/13: Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8.8.2013, V R 18/13: Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.7.2013, XI B 41/13: Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch den sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter – Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen im Umsatzsteuerrecht – Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.5.2013, IV R 23/11: Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung von mit Absonderungsrechten belasteten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens durch den Insolvenzverwalter

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.7.2012, VII R 29/11: Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist – Maßgeblichkeit der Verwirklichung des materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestands des § 17 Abs. 2 UStG – Änderung der Rechtsprechung

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.2.2012, VII R 36/11: Fortdauernder Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener Nachtragsverteilung – Zugehörigkeit des Anspruchs auf Erstattung von Einkommensteuer zur Insolvenzmasse – Gegenstand des Abrechnungsbescheids – Beteiligung des Insolvenzverwalters nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am Steuererhebungsverfahren

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.7.2011, V R 28/09: Sog. „kalte Zwangsvollstreckung“ und „kalte Zwangsverwaltung“ durch Insolvenzverwalter