Insolvenzen

In der Insolvenzverwaltung bündeln wir unsere ganzen Fähigkeiten der Kanzlei aus dem Insolvenzrecht, der Betriebswirtschaft, der Steuerberatung sowie weiteren Rechtsgebieten.

Insolvenzen Alttag

Regelinsolvenzen

Den Insolvenzverwaltern unserer Kanzlei stehen das komplette Team bolwindokters aus Emsdetten sowie bundesweit weitere freie Mitarbeiter für die umfangreichen Aufgaben in Verbraucher-, Regel- und Nachlassinsolvenzverfahren zur Verfügung.

Mit unserer interdisziplinären Ausrichtung aus Rechtsanwälten und Steuerberater können wir den vielfältigen rechtlichen und wirtschaftlichen Anforderungen eines Insolvenzverfahrens optimal gerecht werden. Dem Erhalt des insolventen Unternehmens und der betroffenen Arbeitsplätze fühlen wir uns besonders verpflichtet.

Das Regelinsolvenzverfahren findet stets Anwendung auf Gesellschaften, unabhängig davon, ob es sich um Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit handelt. Differenzierungen ergeben sich lediglich bei natürlichen Personen.

Hier sind grundsätzlich die Tatbestandsmerkmale des § 304 InsO zu prüfen. Das Regelinsolvenzverfahren findet Anwendung, wenn die natürliche Person wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Diese liegt dann vor, wenn die Person nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig wird, sondern auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist, also das Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfalten kann (Schmittmann ZInsO 2002, 742f).

Das Regelinsolvenzverfahren findet auch Anwendung, wenn die Vermögensverhältnisse eines früher selbständigen Schuldners nicht überschaubar sind. Nach § 304 Abs. 2 sind die Vermögensverhältnisse überschaubar, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Eröffnungsantrags weniger als 20 Gläubiger hat. Schließlich findet das Regelinsolvenzverfahren Anwendung, wenn gegen den Schuldner Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Hierzu zählen auch Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung, wobei die Rechtsprechung davon ausgeht, dass hierdurch allein Entgeltforderungen des Arbeitnehmers betroffen sind.