Pferderecht Alttag

Berufsrisiko Pferd


April 2015.
Berufsrisiko Pferd – wann haftet der Tierhalter?

Dass der Umgang mit Pferden, insbesondere das Reiten, ein risikoreiches Hobby ist und unsere geliebten Huftiere dazu in der Lage sind, erhebliche Schäden an Sachen und Personen zu verursachen, ist allgemein bekannt. Dafür hat (hoffentlich) jeder Pferdehalter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen, die im Schadensfall den Geschädigten – und somit gleichzeitig den Versicherten – entlastet. Denn grundsätzlich haftet jeder Tierhalter für sämtliche Schäden, die sein Tier verursacht, unabhängig eines eigenen Verschuldens.
Doch von dieser Regel gibt es – wie immer – zahlreiche Ausnahmen. Wie sieht es z.B. aus, wenn das Reiten oder der Umgang mit dem Pferd ein berufstypisches Risiko des Geschädigten ist, wie z.B. beim Bereiter, dem Tierarzt oder dem Hufschmied? Gerade diese Berufsgruppen setzen sich oftmals sogar einer über das normale Maß hinausgehenden Gefahr im Umgang mit den Pferden aus, da ihre berufliche Tätigkeit dies nun einmal erfordert. Auch gehen sie dieses Risiko auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse ein, da sie nun einmal mit dieser Tätigkeit ihr Geld verdienen. Dennoch hat sich die Rechtsprechung in den letzten Jahren hinsichtlich all dieser Berufsgruppen dahingehend gefestigt, dass das berufstypische Eingehen eines besonderen Risikos die allgemeine Tierhalterhaftung nicht entfallen lässt.

Während noch 2008 und 2012 von einigen Oberlandesgerichten die Ansicht vertreten wurde, dass in Fällen der Berufsausübung mit dem Pferd die eigenverantwortliche Selbstgefährdung des die normale Tierhalterhaftung entfallen ließe, räumte der Bundesgerichtshof 2009 im Falle eines Fieber messenden Tierarztes mit dieser rechtliche Beurteilung restlos auf. Der Tierarzt (der in diesem Falle von dem zu untersuchenden Pferd getreten und verletzt worden war) handele aus einem vernünftigen Grund heraus, nämlich der Untersuchung und Behandlung des Tieres, und habe dazu außerdem den vertraglichen Auftrag des Tierhalters. Insofern entfalle die Haftung des Tierhalters, in dessen Interesse der Tierarzt ja tätig werde, nicht wegen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung (BGH, 17.03.2009, VI ZR 166/08). Wenn den Tierarzt ein Mitverschulden an dem Unfall treffe – etwa weil er vorwerfbar gegen Regeln der allgemein oder im besonderen Falle erforderlichen Sorgfalt verstoßen habe – dann müsse der Pferdehalter dies beweisen. Diese Rechtsprechung wurde 2014 fortgesetzt in einem Falle, in dem ein Pferdehalter für das bei einer tierärztlichen Behandlung vom Pferd zerstörte Endoskop aufkommen musste und im Falle eines verletzten Betreibers einer Hundepension (LG Münster, 31.01.2014, 8 O 504/12 und BGH, 25.03.2014, VI, ZR 372/13). Nun kamen in diesem Jahr zwei neue Berufsunfälle hinzu, nämlich der eines verletzten Hufschmiedes (OLG Hamm, 22.04.2015, 14 U 19/14) und der eines vom bockenden Berittpferd abgeworfenen Bereiters (OLG Schleswig-Holstein, 12.06.2015, 17 U 103/14).

In beiden Fällen setzten die Gerichte die höchstrichterliche Rechtsprechung fort, dass ein Handeln auf eigene Gefahr der Leistungserbringer nicht vorliege und insofern grundsätzlich die Tierhalterhaftung greife. Allerdings war in beiden Fällen das Mitverschulden der Geschädigten ein Thema. Dieses muss aber vom Pferdehalter bewiesen werden. Im Falle des Hufschmiedes ist dies den Beklagten nicht gelungen: der Hufschmied hatte weder den Panikhaken falsch benutzt, noch das Pferd irgendwie sorgfaltswidrig angebunden, noch war er beim Beschlagen unsachgemäß vorgegangen. Dies konnte lediglich aufgrund der eigenen Sachverhaltsschilderung durch den Hufschmied sowie der Bewertung dieser Situationsbeschreibung durch den hinzugezogenen Sachverständigen vor Gericht so beurteilt werden – für Gegenteiliges hatten die beklagten Tierhalter keine Zeugen und keine Anhaltspunkte, so dass im Ergebnis ein Mitverschulden des Hufschmiedes ausfiel. Anders sah dies bei dem Bereiter aus, der sich auf das an diesem Tage erkennbar besonders unwillige Berittpferd setzte, welches schon in den 10 Minuten bis zum Abwurf bösartig buckelte und stieg. Zwar musste auch hier die Haftpflichtversicherung grundsätzlich für den Gesundheitsschaden des Bereiters aufkommen, allerdings wurden seine Ansprüche wegen seines Mitverschuldens um 50 % gekürzt. Der Sachverständige hatte in der Gerichtsverhandlung zu dem geschilderten Sachverhalt geäußert, dass der Bereiter in einer Ruhephase hätte absteigen und das Pferd weiter longieren oder die Arbeit an diesem Tage abbrechen müssen, zumal er von der Besitzerin zuvor auch schon auf die an diesem Tage besondere Unwilligkeit des Pferdes hingewiesen worden war. Der Sachverständige stellte sogar in Frage, ob das Bereiten nicht nur an diesem Tage sondern überhaupt Sinn gemacht habe, vor dem Hintergrund, dass das Pferd sich bereits längere Zeit in Beritt befunden habe und es nicht gelungen sei, ihm die Unarten abzugewöhnen. Dennoch ließ das Gericht nur 50 % Mitverschulden des Bereiters gelten, da er ja die vertragliche Verpflichtung gegenüber der Pferdebesitzerin eingegangen war, dem Pferd die Unarten abzugewöhnen und lediglich in Erfüllung dieses Auftrags gehandelt hatte.