Pferderecht Alttag

Eigene Sachkunde des Richters


Mai 2015.
Eigene Sachkunde des Richters als Entscheidungsgrundlage?

In den seltensten Fällen kommen Rechtsstreitigkeiten rund um das Pferd vor Gericht ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus. So ist in den meisten Kaufrechtsstreitigkeiten z.B. ein tiermedizinisches Gutachten über das Vorliegen eines kaufrechtlichen Sachmangels erforderlich. In Schadensfällen, bei denen ein Pferd zu Schaden kommt, ist meist ein Wertgutachten erforderlich und oftmals erfordert auch die Frage, ob jemand eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht begangen hat, die Beurteilung durch einen Sachverständigen, in diesem Zusammenhang oft eines solchen für Pferdezucht und -haltung.

Dies ist im Übrigen nichts anderes als bei allen anderen Lebenssachverhalten auch, z.B. bei Verkehrsunfällen, in denen es zumeist ebenfalls eines unfallanalytischen Gutachtens, eines weiteren Gutachtens zur Sachschadenhöhe und ggf. noch eines medizinischen Gutachtens zum Personenschaden bedarf.
Doch das Gericht ist nicht grundsätzlich von sich aus dazu verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen, primär muss dies von der Partei eines Rechtsstreits beantragt werden, die eine entscheidungserhebliche Tatsache zu beweisen hat. Wird allerdings ein solcher Antrag gestellt, darf das Gericht ihn nicht einfach übergehen. Dies ist dann eine Verletzung rechtlichen Gehörs einer Partei durch das Gericht. Darüber hinaus muss es triftige Gründe dafür geben, auf ein Sachverständigengutachten zu verzichten. Der Richter muss sich dann auf eine besondere eigene Sachkunde seiner Person berufen und die Parteien darauf hinweisen (BGH, 13.01.2015, VI ZR 204/14).

In Heft 2/2015 berichteten wir unter anderem über einen Verkehrsunfall, bei dem die Besitzerin eines Pferdes nach Scheuen desselben zu Boden gerissen und schwer verletzt wurde. Sie führte ihr Dressurpferd auf einem nur für Land- und Forstwirtschaft freigegebenen Weg auf der rechten Seite, sie selbst auf der Straße, das Pferd auf dem Grünstreifen. Von hinten näherte sich ein Fahrzeug, welches dann nach links abbog. Das Pferd scheute aufgrund des sich von hinten nähernden Fahrgeräusches und schleuderte dabei seine Führerin zu Boden. Die Geschädigte verlangte Ersatz für ihren Personenschaden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers, da die Betriebsgefahr des Kfzs den Unfall verursacht habe.

Genau das sah das Landgericht Hannover, welches den Fall in der ersten Instanz zu entscheiden hatte, nicht so. Es wies die Klage ab, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass das Scheuen ihres Pferdes auf die Betriebsgefahr des Kfz zurückzuführen sei. Die Geschädigte ging in Berufung vor dem OLG Celle. Dies ließ die Frage des kausalen Zusammenhang zwischen dem herannahenden Pkw und dem scheuenden Pferd zwar offen, lehnte die Ansprüche der Verletzten aber deswegen ab, da die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zu 100 % hinter der Tiergefahr und dem eigenen Verschulden der Pferdeführerin zurück treten würde (OLG Celle, 26.03.2014, 14 U 128/13). Der Fahrer habe sich ordnungsgemäß verhalten. Zudem müsse sich der Pferdeführer in einer Situation, in der das Pferd seinem Fluchtinstinkt entsprechend vor einem herannahenden Fahrzeug in Panik gerate, so positionieren, dass er für den Fall des Scheuens des Pferdes aus dessen Gefahrenzone gelangen könne, was die Führerin in diesem Falle schuldhaft versäumt habe – so das Gericht. Die Klägerin ging gegen das Urteil wiederum in Revision: mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof attestierte dem Ergebnis der zweiten Instanz gleich zwei Fehler: zum Einen war die Klägerin in Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da sie selbst durch ein Privatgutachten untermauerten Vortrag dazu vorgelegt hatte, dass ihr Verhalten in der Situation fachgerecht, sorgfältig und somit nicht fahrlässig gewesen sei. Während das Gericht meinte, die Klägerin habe das Pferd soweit wie möglich nach rechts auf die Grünfläche aus der Gefahrenzone heraus verbringen und es dort wenden müssen, damit es das Fahrzeug auch optisch wahrnehmen können, bewertete die von der Klägerseite beauftragte Gutachterin, dass die Pferdebesitzerin dann rechts einen Bogen um das eigene Pferd herum hätte gehen müssen und zudem genau im Fluchtweg des Pferdes gestanden und sich somit in noch größere Gefahr begeben hätte. Die Geschädigte hatte sich indes auf dem kürzesten Weg in Richtung einer größeren Fläche begeben und das Pferd umgedreht, so dass es das herannahende Fahrzeug sehen konnte. Sie habe so gerade nicht im Fluchtweg des Pferdes gestanden. Diesen Vortrag habe das Oberlandesgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, insbesondere nicht das von der Klägerin zur Beurteilung der Frage beantragte Sachverständigengutachten eingeholt.

Eine zweite Rechtsverletzung der Klägerin bestand darin, dass sie selbst für diese Frage überhaupt nicht beweisbelastet war, sondern die Gegenseite. Die Haftpflichtversicherung des Pkw hätte das Mitverschulden der Klägerin beweisen müssen und nicht umgekehrt. Das Urteil wurde daher aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurück verwiesen. Das OLG Celle wird sich nun erneut mit dem Sachverhalt zu befassen haben (BGH, s.o.).