Pferderecht Alttag

Nebenpflichten des Tierarztes


April 2014.
Nebenpflichten des Tierarztes beim Behandlungsvertrag sind keine Nebensache

Im letzten Heft wurden bereits Haftungsfragen und aktuelle Urteile zur tierärztlichen Fehlbehandlung besprochen. Doch der tierärztliche Behandlungsvertrag dreht sich nicht nur direkt um die Behandlung des Pferdes, auch Nebenpflichten müssen gewahrt werden. So wurde im Beitrag Heft 3/2014 schon auf die Dokumentationspflicht eingegangen und dass ihre Nichteinhaltung nachteilige Folgen für den Tierarzt im Rahmen der Beweisführung haben kann.

Auch gibt es eine tierärztliche Aufklärungspflicht, wobei diese im Unterschied zur Humanmedizin im Wesentlichen eine Beratungsfunktion erfüllt, die sowohl wirtschaftliche Aspekte als auch solche des Tierschutzes berücksichtigen sollte. Die strengen Maßstäbe an die Aufklärung des Patienten in der Humanmedizin gelten in der Tiermedizin nicht. Die Aufklärungspflicht ist hier lediglich eine vertragliche Nebenpflicht, deren Verletzung aber natürlich auch Schadensersatzansprüche des Patienteneigentümers nach sich ziehen kann, wenn sie denn zu einem Schaden führt. Ein Tierarzt hätte die Pferdebesitzerin vor der Kastration ihres Hengstes über die verschiedenen Methoden und deren Risiken und Kosten aufklären müssen. Da er dies nicht getan hatte, erfolgte die sodann durchgeführte Kastration ohne Zustimmung der Patienteneigentümerin und war rechtswidrig. Ob allein diese rechtswidrig durchgeführte Operation jedoch zu einem Schaden geführt hätte, ließ sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, da der Tierarzt das Pferd zwei Tage nach dem Eingriff einfach auf die Koppel stellte, wobei es beim Reinholen ausbrach, stürzte und infolge eines Darmvorfalls eingeschläfert werden musste. Der Tod des Pferdes war eine Folge der grob fahrlässigen Vorgehensweise nach der Operation, so dass der Tierarzt hierfür in Anspruch genommen werden konnte (OLG Koblenz, 24.10.2012, 5 U 603/12).

Der Pferdebesitzer muss zunächst beweisen, dass der Tierarzt überhaupt eine Aufklärungspflicht verletzt hat (LG Münster, 17.07.2013, 2 O 128/12). Gelingt dem Pferdebesitzer aber dieser Beweis oder ist die fehlende Aufklärung zwischen den Beteiligten unstreitig, können dem Geschädigten durchaus auch die in der Humanmedizin angewandten Beweiserleichterungen bei mangelnder Aufklärung zugute kommen, z.B. hinsichtlich der Kausalität des Schadens.

Im Rahmen einer Trächtigkeitsuntersuchung muss der Tierarzt eine Zwillingsträchtigkeit ausschließen können. Ist ihm dies zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht möglich, muss er den Züchter darauf hinweisen, dass eine weitere zeitnahe Untersuchung zur Erhebung eines solchen Befundes notwendig ist. Ein Tierarzt vernachlässigte diesen Hinweis, woraufhin der Stutenbesitzer das Pferd auch nicht mehr untersuchen ließ. Der Stute mussten einige Monate später dann per Kaiserschnitt zwei tote Fohlen entnommen werden, in der Folgesaison schlug die Besamung fehl. Der Tierarzt musste für diese Folgen einstehen, da man ohne Beweis des Pferdebesitzers davon ausgehen konnte, dass er bei entsprechender (unstreitig nicht erfolgter) Aufklärung die Stute rechtzeitig noch einmal hätte untersuchen lassen und bei diagnostizierter Zwillingsträchtigkeit diese frühzeitig beendet hätte (OLG Celle, 14.02.2011, 20 U 02/09).

Die Auskunftspflicht des Tierarztes über die Behandlung sowie das damit einhergehende Einsichtsrecht des Patienteneigentümers in die Dokumentation der Behandlung ergeben sich sowohl unmittelbar aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag als auch aus den §§ 809, 810 BGB. Es können auch die Weiterleitung an einen weiterbehandelnden Tierarzt verlangt werden oder Duplikate oder Kopien gegen Kostenerstattung angefordert werden (OLG Köln, 11.11.2009, 5 U 77/09). In der Praxis ergeben sich hier selten Probleme, solange der Patienteneigentümer selbst die Auskunft des Tierarztes einfordert oder seine ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe der erbetenen Informationen an Dritte erteilt. Komplizierter wird es, wenn der Käufer eines Pferdes beim Tierarzt des Vorbesitzers nachfragt, ob und in welchem Umfang das Tier denn dort in Behandlung war oder dieser Tierarzt gar der behandelnde Tierarzt in einer Person ist. Das Recht zu Schweigen hat der Tierarzt in jedem Falle, da er keine Daten seiner Vertragspartner preisgeben muss. Dies entfällt nur dann, wenn der Tierarzt vor Gericht befragt wird – dann ist er zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Ob er außergerichtlich dazu verpflichtet ist, Dritten gegenüber zu schweigen, ist allerdings äußerst fragwürdig. Der Verstoß gegen die tierärztliche Schweigepflicht ist zwar im Strafgesetzbuch im Zusammenhang mit der ärztlichen Schweigepflicht normiert. Hintergrund dieses Gesetzes ist es jedoch, den persönlichen Geheimnisbereich des Menschen zu schützen. Im Hinblick darauf, dass auch Tiere auf Menschen übertragbare Krankheiten haben können, wurde der Tierarzt mit in den Kreis der Geheimnisträger aufgenommen. Zweck dieses Gesetzes war es aber nicht, wirtschaftliche Interessen von Verkäufern zu schützen, die beim Verkauf des Pferdes eine Vorerkrankung verschwiegen haben (LG Dortmund, 9.2.2006, 4 S 176/05). Ein strafrechtlich relevanter Verstoß des Tierarztes gegen die Schweigepflicht wird daher bei einer nicht auf den Menschen übertragbaren Krankheit wohl kaum darin zu finden sein, wenn er dem Pferdebesitzer Auskunft über Behandlungen des Tieres im Auftrage des Vorbesitzers gibt. Nun ist die Schweigepflicht jedoch auch zivilrechtliche Nebenpflicht aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber und auch tierärztliche Berufspflicht (§ 4 der Musterberufsordnung für Tierärzte). Gerät der Tierarzt in einen Interessenkonflikt, da er sich sowohl dem Verkäufer eines Pferdes als auch dem Käufer eines Pferdes gegenüber zum Schweigen bzw. zur Auskunft verpflichtet sieht, hat auch hier die Musterberufsordnung der Tierärzte einen guten Tipp parat: „ Im Zweifel soll sich der Tierarzt von der Tierärztekammer beraten lassen.“