Pferderecht Alttag

Tierärztliche Dokumentationspflicht


Februar 2016.
Die tierärztliche Dokumentationspflicht bei der Kaufuntersuchung

Hat der Auftraggeber einen Anspruch auf die schriftliche Niederlegung der Untersuchungsergebnisse, auf Einsichtnahme in die Aufzeichnungen des Tierarztes und auf Herausgabe derselben? Und was kann die Verletzung der Dokumentationspflicht für Folgen haben?

Im Rahmen der Anbahnung eines Pferdeverkaufs werden Tierärzte regelmäßig von Verkäufern mit der Durchführung von Kauf – bzw. von Käufern mit Ankaufsuntersuchungen beauftragt. Die Beauftragung erfolgt entweder mündlich oder durch einen schriftlichen Vertrag, der dann zumeist standardisiert von den entsprechenden Tierkliniken oder Tierarztpraxen vorformuliert ist. Inhalt und -umfang der Untersuchung sollte – gleich ob mündlich oder schriftlich – vorab zwischen Tierarzt und Auftraggeber vereinbart werden. Rechtlich wird diese Vereinbarung, wonach der Tierarzt dem Auftraggeber gegen Zahlung einer Vergütung eine zutreffende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Pferdes schuldet, als Werkvertrag klassifiziert. Die Schriftform ist für diesen Vertrag nicht vorgeschrieben, ebenso wenig wie für die vom Tierarzt zu erfüllende Aufgabe. Die Erstattung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand eines Pferdes kann auch mündlich erfolgen, dies haben Gerichte bereits bestätigt (siehe: OLG Frankfurt, 28.01.2000, 24 U 64/98). Sofern die Parteien also nicht ausdrücklich ein schriftliches Gutachten oder die Übergabe eines Protokolls vereinbart haben, reicht eine mündliche Beratung und Erörterung der erhobenen Befunde durch den Tierarzt aus. Doch wie passt dies nun mit der (tier-)ärztlichen Dokumentationspflicht sowie dem Recht des Patienteneigentümers auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen sowie auf deren Herausgabe zusammen? Auch wenn der Tierarzt nun gegenüber dem Auftraggeber seine Befunde nur mündlich erörtern muss, entbindet ihn dies natürlich nicht von der Nebenpflicht, seine durchgeführten Untersuchungen und erhobenen Befunde auch schriftlich zu dokumentieren, vorzugsweise in Form der eigens dazu entwickelten und von den Tierärztekammern und -vereinigungen empfohlenen Protokollformulare.

Die Dokumentationspflicht des Tierarztes dient allein der Beweisvorsorge. Befunde, Untersuchungen und Maßnahmen, die nicht schriftlich gesichert wurden, gelten im Zweifel als nicht existent oder nicht durchgeführt und können somit zum Einen zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr im Haftungsprozess gegen den Tierarzt oder auch zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn durch das Versäumnis des Tierarztes dem Auftraggeber ein Schaden aufgrund des Beweisverlustes entstanden ist. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie in der Humanmedizin (BGH, 03.02.1987, VI ZR 56/86).

So behauptete ein Tierarzt beispielsweise, er habe die notwendigen Kontrollen zur Untersuchung möglicher Dünndarmschlingen nach der Darmoperation eines Pferdes durchgeführt – beweisen konnte er dies aber nicht, da er die Kontrollen nicht dokumentiert hatte. Die Unaufklärbarkeit der Frage, ob das Pferd bei durchgeführten Kontrollmaßnahmen überlebt hätte, legte das Gericht deswegen zu Lasten des Tierarztes aus (OLG Brandenburg, 26.04.2012, 12 U 166/10).

In einem anderen Fall wurde der Pferdebesitzer von der Zahlung des tierärztlichen Vergütungsanspruches befreit, weil der Tierarzt seine Dokumentationspflicht verletzt hatte – auch hier konnte der Tierarzt mangels schriftliche Niederlegung nicht mehr beweisen, bestimmte diagnostische Maßnahmen auch durchgeführt zu haben (OLG Stuttgart, 14.06.1995, 14 U 26/94).
Aber zurück zur Kaufuntersuchung: Hat der Auftraggeber das Recht auf Einsichtnahme und gar Herausgabe der angefertigten schriftlichen Aufzeichnungen und Röntgenaufnahmen, wenn doch die tierärztliche Beratung nur mündlich geschuldet ist? Wie bereits oben dargetan, dient die Dokumentationspflicht der Beweisvorsorge. Hängt nun für den Auftraggeber die Beweisführung zur Durchsetzung eines Anspruches oder zur Verteidigung einer Rechtsposition oder sonst ein rechtliches Interesse von der Einsicht oder der Vorlage der Unterlagen ab, so hat das Gesetz hierfür einen eigene Rechtsgrundlage geschaffen, die §§ 809 und 810 BGB, wonach Sachen und Urkunden dann besichtigt und vorgelegt werden müssen. Dies wurde sogar in Bezug auf im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung angefertigte Röntgenaufnahmen entschieden, die der Auftraggeber einsehen wollte, um zu klären, ob ihm nicht gegen den Tierarzt ein Schadensersatzanspruch wegen unzutreffender Beurteilung eben dieser Röntgenbilder zusteht. Das Gericht sprach dem Kläger dieses Einsichtsrecht zu. Das Einsichtsrecht ergebe sich dabei nicht nur aus Gründen der Beweissicherung (§ 809 BGB) sondern auch aus der Nebenpflicht zum Werkvertrag über die Ankaufsuntersuchung (OLG Köln, 11.11.2009, I – 5 U 77/09). Allerdings war es für dieses Ergebnis erforderlich, dass der Kläger einen wichtigen Grund für sein Anliegen hatte und dem Tierarzt die Einsichtnahme zumutbar war – ein Geheimhaltungsinteresse des Tierarztes wurde diesbezüglich vom Gericht nicht gesehen.