Rechtsprechungsübersicht

Hier finden Sie eine Auswahl an interessanten Urteilen zum Tieraztrecht.

Pferderecht Alttag

Rechtsprechungsübersicht Tierarztrecht

LG Münster, Urteil vom 19.08.2022, 108 O 16/22
§§ 809, 810 BGB
Der Käufer eines Pferdes hat keinen Direktanspruch gegen einen Tierarzt auf Einsichtnahme in die tierärztlichen Behandlungsunterlagen, die vor dem Erwerb des Tieres durch den vormaligen Eigentümer in Auftrag gegeben worden sind und nicht mit dem Erwerb des Tieres im Zusammenhang stehen.

OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2019, 4 U 1028/18
§§ 630a ff., 90a BGB
1. Auf die Beratungspflichten des Tierarztes vor der Operation eines Pferdes sind die in §§
630a ff BGB kodifizierten Grundsätze nicht entsprechend anwendbar. Auch § 90a BGB erweitert den Umfang der Aufklärungspflichten nicht.
2. Über das Risiko, dass ein narkotisiertes Pferd in der Aufwachbox stürzen und sich
hierdurch erheblich verletzen kann, hat der Tierarzt ohne konkreten Anlass nicht aufzuklären.

BGH, Urteil vom 10.05.2016, VI ZR 247/15
§ 823 I BGB
Auch bei der Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den
ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden.

Brandenburgerisches Oberlandesgericht vom 26.04.2012, 12 U 166/10
§ 280 Abs 1 S 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 128 HGB
Vertragliches Schadensersatzrecht: Pflichtverletzung eines Tierarztes; Behandlungsfehler bei einer Darmoperation an einem Pferd; Anforderungen an die Annahme einer Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Tod des Tieres bei geringer Überlebenswahrscheinlichkeit auch bei einem erfolgreichen Eingriff; Ermittlung des Wertes eines Pferdes nach erfolgter Operation

OLG Frankfurt vom 01.02.2011, 8 U 118/10
§ 249 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 427 ZPO, § 444 ZPO
Schadensersatz für angebliche Falschbehandlung eines Pferdes

OLG Köln, Urteil vom 31.07.2002, 5 U 46/02
Der Tierarzt hat nach einem durch Medikamente ausgelösten Schock so lange bei einem Pferd zu bleiben, bis der Kreislauf des Tieres wieder stabilisiert ist und es selbst aufgestanden ist, oder von dem Tierarzt zum Aufstehen veranlasst wird. Verlässt der Tierarzt das Tier direkt nach der Schockreaktion, wird das als grober Behandlungsfehler angesehen.

OLG Hamm, Urteil vom 22.04.2002, 3 U 1/01
Auch im tierärztlichen Bereich ergibt sich aus dem Tierarztvertrag die vertragliche Nebenpflicht, eine Dokumentation über die wesentlichen medizinischen Aspekte bzgl. der Behandlung des eingestellten Pferdes zu führen. Wenn auch Grund und Anlass der Dokumentationsverpflichtung im tierärztlichen Bereich anders sein mögen als im Bereich der Humanmedizin, so besteht doch auch hier die Verpflichtung, die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen und Verlaufsdaten festzuhalten. Ähnlich wie in der Humanmedizin genügt dabei eine Aufzeichnung in Stichworten so, dass sie ein Nachbehandler aufnehmen und die Behandlung weiterführen kann, ohne Irrtümern zu erliegen.