Insolvenzen

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Insolvenzen Alttag

Verbraucherinsolvenzen

Das Verbraucherinsolvenzverfahren findet Anwendung, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Bei ehemaligen Selbstständigen ist weitere Voraussetzung, dass die Vermögensverhältnisse überschaubar sind sowie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen den Schuldner bestehen (§ 304 InsO).

Liegen die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren vor, sind bei der Antragstellung die Form- und Fristvorschriften der InsO zu beachten.

Vor einem Antrag auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren muss innerhalb von sechs Monaten ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos verlaufen sein, dessen Scheitern durch eine geeignete Person oder Stelle bescheinigt werden muss (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Neben dem Insolvenzantrag und vorgenannter Bescheinigung muss ein Vermögensverzeichnis, ein Gläubigerverzeichnis der Schuldenbereinigungsplan beigefügt sein. Außerdem ist dem Antrag ein weiterer Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder eine diesbezügliche Verzichtserklärung beizufügen (§ 305 Abs. 1 Nr. 2-4 InsO).

Regelmäßig werden eingereichte Insolvenzanträge nur akzeptiert, wenn die Formblätter gemäß der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung ausgefüllt wurden (§ 305 Abs. 5 InsO). Diese sind zumeist online bei den Insolvenzgerichten abrufbar.

Vor die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren gestellt. Das Insolvenzgericht ordnet jedoch die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an, wenn es überzeugt ist, dass die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht annehmen werden. Dies ist in der Praxis häufig der Fall, da der Schuldenbereinigungsplan und das Angebot im Rahmen der außergerichtlichen Einigung meistens inhaltsgleich sind.

Wird das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt unterscheidet sich dies Verfahren von seiner Effektivität deutlich von der außergerichtlichen Einigung. Während außergerichtlich alle Gläubiger zugestimmt haben müssen (Schweigen ist keine Zustimmung), gilt ein Schweigen nach § 307 Abs. 2 InsO als Einverständnis. Um zu verhindern, dass einzelne Gläubiger sich dem Schuldenbereinigungsplan aus unsachlichen Gründen widersetzen, hat der Gesetzgeber zudem ein Ersetzungsverfahren geschaffen. Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der betreibenden Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldnerbereinigungsplan durch eine Zustimmung.

Wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan angenommen, gelten der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie auf Erteilung von Restschuldbefreiung als zurückgenommen. Die Wirkung des Schuldenbereinigungsplans beschränkt sich auf alle Beteiligten (sog. Wirkung inter partes). Der Schuldenbereinigungsplan ist nun vollstreckbarer Titel.

Wird das Verbraucherinsolvenzverfahren hingegen eröffnet, geht mit der Eröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über (bis 30.06.2014: Treuhänder). Laufende gerichtliche Verfahren, welche die Insolvenzmasse betreffen, werden unterbrochen (§ 240 ZPO), jegliche Vollstreckungsmaßnahmen in die Insolvenzmasse und das sonstige Vermögen des Schuldner werden unzulässig (§ 89 InsO).

Nach der Eröffnung des Verfahrens wird der Insolvenzverwalter zunächst das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung nehmen. Durch Streichung der das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum 30.06.2014 prägenden Sondervorschriften der §§ 312 bis 314 InsO wird das weitere Verfahren wie ein Regelinsolvenzverfahren durchgeführt. Die Verwertungs- und Anfechtungsrechte liegen seit dem 01.07.2014 beim Insolvenzverwalter. Möglich ist nun auch ein Insolvenzpanverfahren in der Verbraucherinsolvenz. Da dieses Instrumentarium auf Unternehmensinsolvenzen zugeschnitten ist, dürfte ein Insolvenzplanverfahren in der Verbraucherinsolvenz eher die Ausnahme bleiben.

Abweichungen zum Regelinsolvenzverfahren bestehen weiterhin z.B. im Ausschluss der Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 1 Satz 3 InsO oder der Beibehaltung der dreimonatigen Rückschlagsperre (nachträgliche Unwirksamkeit von Vollstreckungsmaßnahmen). Sie ist nach Streichung des § 312 InsO nun direkt in § 88 Abs. 2 InsO geregelt.

Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens schließt sich (bei entsprechender Antragstellung) das Restschuldbefreiungsverfahren an, auch Wohlverhaltensperiode genannt.
Jeder redlichen, natürlichen Person soll die Möglichkeit gegeben werden, sich von seinen Schulden zu befreien. Die Prüfung der „Redlichkeit“ vollzieht sich in drei Schritten. Bereits zu Beginn hat das Insolvenzgericht über die Zulässigkeit des Rechtschuldbefreiungsantrags zu beschließen, § 287a InsO. Unzulässig ist ein solcher Antrag z.B. wenn dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem aktuellen Antrag bereits Restschuldbefreiung gewährt wurde.

Ist der Antrag zulässig, muss der Schuldner sich mit Verfahrenseröffnung redlich verhalten. § 290 InsO räumt jedem Gläubiger, der Forderungen zur Tabelle angemeldet hat, das Recht ein, bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs 1 (Einstellung mangels Masse) die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Beispiele hierfür sich mangelnder Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung oder die schuldhafte Verletzung der in § 287b InsO normierten Erwerbsobliegenheit. Schwerwiegende Verfehlungen der Vergangenheit führen ebenfalls zu Versagungsgründen (z.B. Insolvenzstraftaten).

Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens wird für die Zeit des Restschuldbefreiungsverfahrens ein Treuhänder bestellt. Dieser vereinnahmt und verteilt die abgetretenen Beträge. Mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hatte der Schuldner die Erklärung beizufügen, dass der seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO).

Ist die Abtretungsfrist abgelaufen, entscheidet das Insolvenzgericht abschließend über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Auch hier führen Verstöße gegen Obliegenheiten erneut zum Versagen der Restschuldbefreiung (§§ 295 ff. InsO). Die bisherige Zäsur zwischen eröffnetem Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode wurde durch den dem 01.07.2014 eingeführten § 297a InsO durchbrochen. Eine einmal erteilte Restschuldbefreiung kann im Rahmen des § 303 InsO widerrufen werden.

Anders als der Insolvenzverwalter hat der Treuhänder keine Verwaltungs- und Vermögensbefugnis mehr. Er kann und darf Verletzungen gegen Obliegenheiten jedoch dem Insolvenzgericht sowie Gläubigern anzeigen.

Zum 01.07.2014 wurden für Schuldner hingegen auch Anreize geschaffen: Sofern der Schuldner 35% der zur Insolvenztabelle festgestellten Verbindlichkeiten sowie die Gerichtskosten aufbringt verkürzt sich die Abtretungsfrist bei Schuldnerantrag auf drei Jahre. Auf fünf Jahre verkürzt sich die Frist, wenn es dem Schuldner gelingt, die gesamten Verfahrenskosten abzutragen (ca. 2.500- 3.000 €).

Eine sofortige Entscheidung über die Restschuldbefreiung kann der Schuldner beantragen, wenn kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat.