BAG-Urteil vom 07.05.2026: Einwurf-Einschreiben reicht nicht aus

Das war´s wohl mit dem Einwurf-Einschreiben…

In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer oftmals die Frage, wie eine schriftliche Erklärung der jeweils anderen Seite so zugestellt werden kann, dass diese das Schreiben auch nachweislich erhalten hat. Denn gerade bei Kündigungserklärungen, Abmahnungen, Einladungen oder ähnlichen – juristisch – einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärungen, egal ob vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, kommt es darauf an, dass diese dem jeweils anderen Teil auch „zugehen“. Die bloße Versendung der Erklärung reicht dafür nicht aus. Und… der Erklärende muss den Zugang beim anderen Teil im Streitfall beweisen.

Wenn also beispielsweise ein Arbeitgeber einem seiner Arbeitnehmer kündigen will, muss er sicherstellen, dass der Arbeitnehmer die Kündigungserklärung auch erhält, ihm diese zugeht. Sollte der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung bestreiten, müsste der Arbeitgeber den Zugang beweisen.

Vielfach wird dafür das Mittel des Einwurf-Einschreibens gewählt. Denn dabei erhält der Versender einen Beleg über die Einlieferung seines Schreibens, und er kann mithilfe der Sendungsnummer die Zustellung beim Empfänger nachverfolgen. Die Rechtsprechung hat hierzu bisher angenommen, dass sich bei Einhaltung bestimmter Bedingungen in dem Zustellverfahren zugunsten des Versender ein Anscheinsbeweis dafür ergeben konnte, dass der Empfänger die Erklärung auch tatsächlich erhalten hat. Wenn der Empfänger das nicht gelten lassen wollte, musste er den – oftmals schwierigen – Versuch unternehmen, diesen Anschein zu erschüttern. Gelang dies nicht, galt der Zugang regelmäßig als nachgewiesen.

Nach einer aktuellen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung soll das aber nun nicht mehr gelten.

So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg mit Urteil vom 14. Juli 2025 (Az. 4 SLa 26/24) entschieden, dass auch im Fall einer Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs kein Anscheinsbeweis für den Zugang dieses Schriftstücks bei dem Empfänger besteht.

In dem Fall ging es um eine arbeitgeberseitige krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hatte zuvor eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) per Einwurf-Einschreiben versandt. Der Arbeitnehmer behauptete allerdings, diese nicht erhalten zu haben. Der Arbeitgeber legte den Einlieferungsbeleg, die Reproduktion des Zustellbelegs und die Sendungsverfolgung vor. Nach Ansicht des LAG Hamburg war das aber nicht ausreichend.

Im Wesentlichen hat das LAG dies mit den aktuell bestehenden und weiter entwickelten technischen Standards sowie Abläufen in dem Zustellungsverfahren eines Einwurf-Einschreibens und deren Unterschieden zu früheren Zustellungsverfahren begründet. Nach den danach aktuell geltenden technischen Vorgaben und Abläufen ergebe sich – so das Gericht – bei Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs gerade kein Anscheinsbeweis für den Zugang des Schriftstücks bei dem Empfänger.

Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit seiner Entscheidung vom 7. Mai 2026 (2 AZR 184/25) bestätigt und die vom Arbeitgeber gegen die Entscheidung des LAG Hamburg eingelegte Revision zurückgewiesen.

Festzuhalten ist also:

Aus einem Einwurf-Einschreiben ergibt sich nicht mehr der Anschein, dass dieses dem Empfänger auch zugegangen ist.

Aber was nun?

Neben anderen Zustellungsmöglichkeiten, wie z.B. per Übergabe-Einschreiben oder Gerichtsvollzieher, dürfte auch die Zustellung durch einen Boten regelmäßig eine empfehlenswerte Alternative sein. Dabei müsste der Bote allerdings auch aus eigener Wahrnehmung wissen, was genau er zustellt und in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen hat. Er müsste den Inhalt des betreffenden Schreibens selbst gesehen haben und so in der Lage sein, im Streitfall auf Nachfrage bezeugen und bestätigen zu können, dass er nicht nur irgendein Schreiben, sondern gerade das in Streit stehende Schreiben mit dem betreffenden Inhalt dem Empfänger zugestellt hat.

Wenn es also auf den Zugang eines Schreibens beim Empfänger ankommt, sollte der Versender ein Zustellungsverfahren wählen, das es ihm im Streitfall ermöglicht, den Zugang des Schreibens auch beweisen zu können. Dies könnte insbesondere bei einer Zustellung per Boten gelingen.

Bei Fragen wenden sie sich gerne an unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht – Dr. Thomas Wenking.