Geschäftsreise des Unternehmers: Umsatzsteuer

Der Vorsteuerabzug ist nur bei Vorlage einer auf den Unternehmer ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer möglich (Ausnahme: Kleinbetragsrechnungen, also Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 € brutto).

Bei Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass es entfernungsabhängig unterschiedliche Steuersätze gibt. So fallen nur 7 % Mehrwertsteuer an, wenn die Fahrten innerhalb einer Gemeinde erfolgen oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.

Für Fahrten mit einem Taxi innerhalb einer Gemeinde gilt unabhängig von der konkreten Fahrtstrecke der ermäßigte Steuersatz von 7 %, während dies für Taxifahrten außerhalb der Gemeinde nur dann gilt, wenn die einzelne Fahrt 50 km nicht überschreitet.

Seit dem 1.1.2020 gilt für Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr uneingeschränkt der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Werden Fahrscheine bei der Deutschen Bahn über das Internet erworben, wird der ausgedruckte Fahrschein als Beleg anerkannt, wenn er vom Bahnpersonal bei der Kontrolle „abgestempelt“ wird.

Unterschiedliche Steuersätze gelten auch für die Hotelübernachtung (7 %) und das Frühstück (19 %).

Leistungen als „Business-Package“ (Übernachtung inkl. Saunaleistung) oder „Service-Pauschale“ (z. B. bei Einräumung von Parkmöglichkeiten im Hotel) können laut Finanzverwaltung in einer Summe als Sammelposten in der Rechnung ausgewiesen und aus Vereinfachungsgründen vom Hotel pauschal mit 20 % vom Pauschalpreis angesetzt werden. Hier muss der Unternehmer mit dem Hotel von vorneherein abklären, dass die 19%igen Umsätze pauschal ausgewiesen werden.

Die in Rechnung gestellte Vorsteuer aus Verpflegungskosten ist in voller Höhe abzugsfähig, auch wenn Verpflegungskosten höher sind als die Verpflegungspauschale.

Für Reisekosten mit ausländischer Umsatzsteuer gelten Besonderheiten. Vorsteuern sind zwingend bei der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde geltend zu machen. Dabei helfen wir Ihnen gerne.