Reisekosten: Übernachtungskosten
Sowohl im Inland als auch im Ausland angefallene Übernachtungskosten können in der Steuererklärung nur in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hotelrechnungen in Fremdwährung müssen mit dem gültigen Devisenkurs in Euro umgerechnet werden. Abziehbar sind nur die reinen Übernachtungskosten; die Kosten für Frühstück, Mittag- und Abendessen sind mit dem Verpflegungspauschbetrag abgegolten.
Hinweis: Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist dieser Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten zu kürzen (siehe II. 2.).
Wird der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit von Familienangehörigen begleitet, sind Aufwendungen für Übernachtungen nur anteilig (u. U. durch Schätzung) als Werbungskosten nach zu berücksichtigen.
Eine Übernachtungspauschale i. H. von 9 € je Arbeitstag gilt für Lkw-Fahrer, die im Fahrzeug übernachten. Sie soll u. a. Gebühren für die Benutzung von sanitären Anlagen wie Toiletten oder Duschen, die Autohöfe und Raststätten zur Verfügung stellen, abdecken. Diese neue Werbungskostenpauschale kann ohne Nachweise der einzelnen Kosten beansprucht werden. Liegen die tatsächlichen Kosten darüber, können diese bei Vorliegen von Belegen durch den Lkw-Fahrer geltend gemacht werden. Allerdings können nicht beide Methoden der Absetzung abwechselnd bzw. beliebig genutzt werden. Pro Kalenderjahr muss sich der Lkw-Fahrer entweder für die Pauschale oder die tatsächliche Höhe der Ausgaben entscheiden.