Regelinsolvenzen
Den Insolvenzverwaltern unserer Kanzlei stehen das komplette Team von bolwindokters für die umfangreichen Aufgaben in Regel- und Nachlassinsolvenzverfahren zur Verfügung. Mit unserer interdisziplinären Ausrichtung aus Rechtsanwälten und Steuerberatern können wir den vielfältigen rechtlichen und wirtschaftlichen Anforderungen eines Insolvenzverfahrens optimal gerecht werden. Wir sind stolz darauf, den Erhalt insolventer Unternehmen und die Sicherung betroffener Arbeitsplätze als besonders wichtige Ziele zu verfolgen. Unsere langjährige Erfahrung und unser fundiertes Fachwissen ermöglichen es uns, sowohl den rechtlichen als auch den wirtschaftlichen Aspekten von Insolvenzverfahren gerecht zu werden, wobei wir stets darauf bedacht sind, langfristig tragfähige Lösungen zu entwickeln.
Das Regelinsolvenzverfahren ist ein zentrales Verfahren im deutschen Insolvenzrecht und findet Anwendung auf Unternehmen, insbesondere Gesellschaften. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit handelt. Das Verfahren wird immer dann eingesetzt, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist und eine geordnete Abwicklung oder Sanierung erforderlich wird. In diesem Zusammenhang wird der Insolvenzverwalter mit der Aufgabe betraut, die Vermögenswerte des Unternehmens zu verwalten, die Gläubiger zu befriedigen und, wenn möglich, das Unternehmen fortzuführen oder zu liquidieren. Ziel des Regelinsolvenzverfahrens ist es, eine möglichst gleichmäßige Verteilung der verfügbaren Mittel an die Gläubiger zu gewährleisten und gleichzeitig, wenn möglich, eine Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen.
Ein bedeutender Unterschied besteht jedoch bei natürlichen Personen, da sich hier die Anwendbarkeit des Regelinsolvenzverfahrens an den Voraussetzungen des § 304 der Insolvenzordnung orientiert. Das Regelinsolvenzverfahren kommt bei natürlichen Personen dann zum Tragen, wenn diese eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Dies betrifft insbesondere selbstständige Unternehmer, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sind, sondern auf eigene Rechnung und Gefahr arbeiten. In solchen Fällen tragen sie das Unternehmerrisiko und sind in der Lage, Unternehmerinitiative zu entfalten, was sie grundsätzlich unter das Regelinsolvenzverfahren fallen lässt. Hierbei müssen die Tatbestandsmerkmale des § 304 InsO beachtet werden, insbesondere wenn die Person Unternehmer ist und nicht im Angestelltenverhältnis tätig ist.
Darüber hinaus findet das Regelinsolvenzverfahren auch Anwendung, wenn die Vermögensverhältnisse eines früher selbständigen Schuldners nicht mehr überschaubar sind. In solchen Fällen prüft man, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners als überschaubar gelten. Nach § 304 Abs. 2 InsO sind die Vermögensverhältnisse dann als überschaubar zu betrachten, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Eröffnungsantrags weniger als 20 Gläubiger hat. Diese Regelung soll sicherstellen, dass bei kleineren und übersichtlicheren Vermögensverhältnissen nicht unnötig ein aufwendiges Regelinsolvenzverfahren durchgeführt wird, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll erscheint.
Das Regelinsolvenzverfahren kommt ebenfalls dann zur Anwendung, wenn gegen den Schuldner Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Hierunter fallen auch die Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger sowie der Finanzverwaltung. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass durch das Regelinsolvenzverfahren Entgeltforderungen der Arbeitnehmer betroffen sind, was insbesondere in Fällen wichtig ist, in denen der Insolvenzverwalter auch für die Begleichung von Löhnen, Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerforderungen zuständig ist.