Pferderecht Alttag

Kündigung der Pferdepension 2015


August 2015.
Kündigung der Pferdepension 2015

Die Klausel in einem Pferdeeinstellungsvertrag, welche eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vorsieht, ist unwirksam (LG Saarbrücken 30.04.2015, 13 S 181/14). Doch was gilt dann für eine Frist, wenn die unwirksame Klausel wegfällt? Auf diese Frage kann es nach wie vor keine einheitliche Antwort geben. Es kommt darauf an, worin der Schwerpunkt der vertraglichen Leistung zu sehen ist.

Immer wieder streiten Einsteller und Stallbesitzer um Kündigungsfristen von Pferdepensionsverträgen. Da es zumeist bei diesen Rechtsstreitigkeiten um Beträge im unteren dreistelligen Bereich geht, landen aus prozessökonomischen Erwägungen die wenigsten Fälle davon vor Gericht. Es empfiehlt sich in den meisten Fällen für die Parteien schon aus wirtschaftlichen Gründen, sich außergerichtlich auf einen Kompromissbetrag zu einigen, anstatt die Kosten auf beiden Seiten durch einen Rechtsstreit noch zu erhöhen.

Die von den örtlichen Amtsgerichten entschiedenen Fälle sind selten berufungsfähig (die Berufung gegen ein Urteil ist regelmäßig nur ab einer Summe von mehr als 600,00 Euro möglich). Die amtsgerichtlichen Urteile wiederum enthalten teilweise höchst unterschiedliche Bewertungen und Einordnungen des Pferdepensionsvertrages, so dass hier eine uneinheitliche und unübersichtliche Rechtssprechungslandschaft herrscht. Dabei geht es dogmatisch im Wesentlichen um die Abgrenzung des Pferdeeinstellungsvertrages als Mietverhältnis, als Dienstleistungs- oder Verwahrungsvertrag – was nämlich unterschiedliche gesetzliche Regelungen unter anderem zum Thema Kündigung zur Folge hat. Denn der Mietvertrag unterliegt anderen Kündigungsfristen (drei Monate), als der Dienstleistungsvertrag (ein Monat) oder der Verwahrungsvertrag (gar keine Frist). Zwar stufen die meisten Gerichte seit zwei obergerichtlichen Entscheidungen zu diesem Thema den klassischen Pferdeeinstellungsvertrag als entgeltlichen Verwahrungsvertrag ein (OLG Brandenburg, 13 U 138/05 und OLG Oldenburg, 12 U 91/10; LG Wuppertal, 17 O 280/09; u. v. a.), mit der Folge, dass der Vertrag „jederzeit“ von beiden Seiten gekündigt werden kann. Eine davon abweichende vertragliche Regelung in einem Pensionsvertrag kann unter Umständen unwirksam sein. Dabei darf jedoch nicht außer Acht bleiben, worin bei dem konkreten Vertragsverhältnis vordergründig überhaupt die zu erbringende Leistung besteht. Handelt es sich z.B. hauptsächlich um die Überlassung einer Box oder einer Weide mit Unterstand und werden darüber hinaus keine Leistungen vereinbart, da der Pferdebesitzer die Versorgung seiner Pferde vollständig selbst übernimmt, so ist Miet- oder Pachtrecht anwendbar (LG Frankenthal, 2 S 223/09). Teilweise geschieht dies auch in Kombination mit Kaufverträgen über Futter und Einstreu, welches dann der Pferdebesitzer aber selbst verabreicht.
In dem vom Landgericht Saarbrücken aktuell entschiedenen Fall war im Pferdepensionsvertrag vorgesehen, dass der Einstaller sich zunächst einmal 12 Monate an den Vertrag binden musste und dann jeweils bis zum 31.03. eines Jahres mit einer Frist von drei Monaten das Recht hatte zu kündigen. Eine Klausel mit solch langfristiger Bindungswirkung ist bei Dauerschuldverhältnissen, die eine regelmäßige wiederkehrende Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Inhalt hat, unwirksam, da sie gegen § 309 Nr. 9 c) BGB verstößt. Dies hatten die Gerichte auch früher schon zu Kündigungsfristen bei Fitnessstudioverträgen entschieden, da eine solch langfristige Bindung des Kunden an monatlich immer wieder neu entstehende gegenseitige Leistungspflichten unangemessen ist. Die entsprechende Klausel fiel also im Falle des Landgerichts Saarbrücken weg.

Die Pferdebesitzerin hatte das Pensionsverhältnis fristlos gekündigt, da sie beleidigt worden war und außerdem herausgefunden hatte, dass die anderen Einstaller alle 40,00 Euro monatlich weniger zahlen mussten als sie selbst. Damit drang die Einstallerin allerdings vor Gericht nicht durch, zum Einen, da sie es vor der fristlosen Kündigung des Vertrages versäumt hatte, den Vertragspartner abzumahnen, zum anderen, weil die Preisgestaltung zwischen den Vertragsparteien nach dem Prinzip der Privatautonomie frei ist. Somit war die fristlose Kündigung der Einstallerin zwar ebenfalls unwirksam, jedoch in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. Bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt denn die Einstellerin nun fristgemäß ordentlich kündigen konnte, schlug das Landgericht Saarbrücken dann den folgenden Weg ein: Da vorliegend der überwiegende Teil der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung in dienstvertraglichen Elementen gesehen wurde, nämlich im regelmäßig wiederkehrenden morgendlichen Verbringen des zu versorgenden Pferdes auf die Weide und dem abendlichen wieder Einholen sowie der Fütterung und Stallpflege, sei eine Kündigung des Vertragsverhältnisses nach den Vorschriften zum Dienstleistungsrecht (§ 621 BGB) zum Ablauf des Monats gerechtfertigt. Die von der Beklagten am 30.06. schriftlich formulierte Kündigung wurde damit zum 31.07. als wirksam angesehen, eine volle Stallmiete musste danach noch gezahlt werden. Aufwendungen, die der Betreiber der Pferdepension dadurch erspart hatte, dass das Pferd der Einstellerin bereits ausgezogen war, wurden in diesem Falle nicht zur Anrechnung gebracht, da das Gericht feststellte, dass der Stallbetreiber durch die Abwesenheit des einen Pferdes kaum nennenswerte Einsparungen gehabt haben konnte. In anderen gerichtlichen Entscheidungen wurden aber auch schon ersparte Aufwendungen des Stallbesitzers in Höhe von 1/3 des vollen Pensionspreises in Abzug gebracht (LG Frankenthal, a.a.O.).