Oberlandesgericht Köln 26.06.2024 – I-5 U 151/22

Leitsätze:

Hat der vom Arzt nicht beachtete ärztliche Standard nicht den Zweck, einen Gesundheitsschaden, wie er infolge der ärztlichen Behandlung eingetreten ist, zu verhindern, ist der Schaden dem Arzt nicht zurechenbar und haftet dieser mangels Schutzzweckzusammenhangs nicht.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.11.2022 – 11 O 369/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.