Die mobile Pferdebox

Auch wenn es keine DIN-Vorschriften oder Baunormen für mobile Pferdeboxen gibt, müssen diese so beschaffen sein, dass Pferde sich nicht daran verletzen können. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor und der Hersteller/Verkäufer/Vermieter dieser Boxen haftet für den entstandenen Schaden. Nachts auf dem Reitturnier befreite sich ein Wallach aus seiner Box und stiftete Unruhe in der Stallhalle, wo mehrere Pferde in mobilen Pferdeboxen untergebracht waren. Unter anderem kam es dazu, dass ein Hengst in seiner Box stieg und über die Wand der mobilen Box sprang, wobei er sich verletzte und tierärztlich behandelt werden musste. Der Hengsteigentümer verlangte diese Kosten nun ersetzt und zwar sowohl von dem Halter des ausgebüchsten Wallachs als auch von der Herstellerin und Vermieterin der mobilen Pferdeboxen. Das Landgericht verurteilte den Halter des Wallachs zur Zahlung des halben Schadens – die andere Hälfte musste der Hengsthalter selbst tragen, da er sich die Realisierung der typischen Tiergefahr seines eigenen Pferdes anrechnen lassen musste. Die Haftung der Boxenherstellerin lehnte das Landgericht ab, da keine DIN Vorschriften existierten, die eine bestimmte Bauweise vorschrieben, sich die Verwendung einer besonderen Stärke für die Vierkantrohre auch nicht aufdränge und der eingetretene Schaden auch nicht vorhersehbar gewesen sei. Zudem sollten die transportierbaren Boxen ja gerade leicht auf – und abzubauen sowie zu transportieren sein., so dass nicht die gleichen Ansprüche wie an feste Boxen zu stellen seien. Dies ließ der Kläger nicht auf sich beruhen und ging in die nächste Instanz.

Die Boxen waren in Rahmenbauweise mit Vierkantrohren und Profilmaßen 25 x 25 x 2 oder 3 mm Materialstärke gefertigt. Die Höhe betrug 220 cm, die Grundfläche 3 Quadratmeter. Der Hengsthalter hatte die Box zusätzlich mit Stromlitzen gesichert. Diese Materialstärke war gerade mal dazu geeignet, eine Last von 100 kg in vertikaler und 60 kg in horizontaler Richtung zu tragen. Um die Last eines steigenden Pferdes mit einem Gewicht von 600 bis 700 kg abzufedern, hätte es einer Materialstärke von mindestens 60 x 40 x 4 oder 80 x 80 x 4 bedurft, so der gerichtlich mit der statischen Bewertung beauftragte Sachverständige. Es wurde damit festgestellt, dass die Bauweise der mobilen Boxen nicht dem Tierschutzgesetz entspreche und nicht den Richtlinien der FN, wonach alle Einrichtungen in denen Pferde gehalten und mit denen sie in Berührung kommen können, so gestaltet sein müssen, dass Verletzungen ausgeschlossen sind. Das Argument der Boxenbauerin, es sei noch nie zuvor etwas passiert, überzeugte das Oberlandesgericht entgegen des erstinstanzlichen Gerichtes nicht, da das Steigen und der Versuch die Boxenwand zu überspringen sehr wohl vorhersehbar war und dieser Gefahr vorgebeugt werden musste. Diese sei zumindest nicht völlig fernliegend gewesen und die Boxen wiesen nicht die notwendige Stabilität auf, um die Lasten des steigenden Pferdes zu tragen. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass eine Pferdebox mit der erforderlichen Materialstärke nicht mehr transportabel oder
wirtschaftlich sei.

Im Verhältnis zu dem Verschulden der Boxenherstellerin welches aus dieser Pflichtverletzung resultierte, musste sich der geschädigte Hengsthalter auch nicht die von seinem eigenen Pferd ausgehende Gefahr anrechnen lassen. Hinter menschlichem Fehlverhalten tritt die Tiergefahr vollständig zurück, so dass Oberlandesgericht (Celle, 13.08.2018, 20 U 7/18). Die sich aufdrängende Frage, ob dann nicht auch die Haftung für den Halter des Wallachs entfiele, wenn das menschliche Verschulden doch die Tiergefahr überwiege, wurde durch das Gericht nicht entschieden, da diese Haftungsfrage wiederum im Innenverhältnis zwischen dem Halter des Wallachs und der Boxenvermieterin geklärt werden müsse.
Ist die Box gemietet oder Gegenstand eines Einstellervertrages, haftet der Stallbetreiber für bauliche Mängel an der Box, die zu einem Schaden geführt haben (OLG Köln, Urteil vom 5.2.2013 – 5 U 138/12). In dem Urteil des OLG Köln war ein Pferd beim Steigen in der Box mit einem Vorderbein in einem zu breiten Zwischenraum zwischen Tor und Türangel hängen geblieben. Das Bein brach und das Pferd musste eingeschläfert werden. Leider zeigt sich auch anhand dieses Beispielfalls, dass auch nur geringfügige Abweichungen von den in den Richtlinien für Pferdehaltung vorgesehenen Maßen zu folgeschweren Unfällen führen können. Stallbauer sollten daher mit Fachleuten zusammenarbeiten und die Einhaltung der Richtlinien unter Tierschutzgesichtspunkten beachten – dies gilt nicht nur für die Boxen, sondern auch für alle sonstigen Einrichtungen und Gegenstände, Zäune und Wege, die von den Pferden refrequentiert werden. So kann sich auch der Stallbesitzer bestmöglich von der Haftung exkulpieren. Realisiert sich eine Gefahr, die für ihn selbst nicht erkennbar war, dann haftet er gegenüber dem Einsteller nicht:

In einem Fall, in dem ein Pferd mit dem Hinterhuf zwischen zwei Gitterstäben hängenblieb, die offenbar unzureichend mit der Holzeinfassung auf der Trennwand verschweißt waren, haftete der Pensionspferdehalter nicht für den Schaden des Einstallers, da der Mangel bei der Verarbeitung der Boxen für ihn nicht erkennbar gewesen war (OLG Oldenburg, Urteil vom 04.01. 2011, 12 U 91/10). Ihn traf deswegen kein Verschulden am Eintritt des Schadens.