Pferd springt durch ein Büro mit fliegenden Akten – Thema Pferderecht.

Freier Fall vom Heuboden

Stallbetreiber haben kein leichtes Leben – zahlreiche Verkehrssicherungspflichten bestehen im Hinblick auf die gesamte Anlage, so dass möglichst keinerlei Gefahren für Mensch und Tier geschaffen und unterhalten werden. Das betrifft sowohl die Stallgasse, den Heuboden, die Reithalle, auch die Offenstallhaltung und nicht zuletzt den Zugriff von Unbefugten auf die Pferde.

Dabei ist völlig gleich, ob nun ein schriftlicher Pensionspferdevertrag geschlossen wurde oder nicht, ob Offenstallhaltung, Aufzucht oder Reitanlage mit Vollberitt. Sowohl die baulichen Anlagen, als auch der Verkehr auf der Anlage müssen so ausgestaltet sein, dass es den Vorgaben des Tierschutzes als auch der allgemeinen Sorgfaltspflicht entspricht und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Mensch und Tier keinerlei Schaden davontragen können. Der Betreiber der Anlage haftet für alle Gefahrenquellen auf seiner Anlage, dazu gehört sogar der Zugriff durch Unbefugte, allerdings nicht der unbefugte Gebrauch der Anlage.

So entschied das Landgericht Lübeck im letzten Jahr mit Urteil vom 27.05.2025 (Aktenzeichen: 5 O 98/24), dass eine Reiterin, welche durch eine morsche Decke vom Heuboden fällt, kein Schmerzensgeld vom Stallbetreiber verlangen kann, wenn das Betreten des Heubodens ausdrücklich nicht gestattet war und dies auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang kundgetan worden war. Dies war der Frau auch bekannt gewesen, weshalb sie den Heuboden nicht betreten hätte dürfen und somit auch keine Haftung des Stallbesitzers bestand, welcher durch den Aushang seiner Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen war.

Eine Pferdebesitzerin, deren Pferd sich in Vollberitt in einem Dressurstall beim Laufen lassen durch eine Praktikantin in der Reithalle verletzte, zog bis vor den Bundesgerichtshof. Das Pferd war mit dem Kopf gegen eine der stahlstützen des Hallendachs gestoßen und hatte dadurch eine Verletzung davongetragen, die tierärztlich behandelt werden musste. Über zwei Instanzen hatte die Pferdeeigentümerin keinen Erfolg mit ihrer Klage auf Schadensersatz gegen den Stallbetreiber. Die Instanzgerichte sahen keinerlei Pflichtverletzungen des Stallbetreibers als ursächlich für das Schadensereignis an – die Reithalle sei nach Ausführungen eines Sachverständigen grundsätzlich dafür geeignet gewesen, Pferde darin frei laufen zu lassen. Dann ging es jedoch im Einzelnen um das „Wie“ des Freilaufs, ob denn auch eine kompetente Person das Pferd angemessen vorbereitet, z.B. ablongiert habe vorher, was hier verneint wurde, da der gelassene Charakter des Pferdes es angeblich habe ausreichen lassen, es im Schritt vorher zu führen. An der Stelle, über die sich die Parteien nicht ganz einig waren, ob das nun ausreichend war, das Pferd aufgrund seines ausgeglichenen Temperamentes nur Schritt zu führen oder ob es gerade dieser „Kaltstart“ war, welcher sich unfallursächlich ausgewirkt habe, drehte der Bundesgerichtshof die beiden Vorentscheidungen um: er entschied, der Stallbetreiber müsse beweisen, dass er sämtliche Sorgfaltspflichten eingehalten habe, denn das Pferd befand sich in seinem alleinigen Verantwortungs- und Gefahrenbereich. Seine Haftung sei deswegen nicht auszuschließen. Der Fall wurde zurück an das OLG verwiesen (BGH, Urteil vom 12.01.2017, III ZR 4/16).

Der Betreiber eines Offenstalls haftet, wenn Pferde im spielerischen Gerangel Teile des Stalls beschädigen und sich dabei an hervorstehenden Teilen verletzen. Das hat das Landgericht Koblenz entschieden (Urteil vom 02.10.2025, Az. 4 O 305/22). Hier verlangte eine Pferdeeigentümerin Schadensersatz von der Stallbesitzerin, nachdem sich ihr junges Pferd im Offenstall schwer verletzt hatte. Der Junghengst stürzte über ein aus dem Betonsockel eines Dachträgers etwa 20 Zentimeter weit herausragendes Flacheisen, welches in seinen Bauch eindrang. Hierdurch erlitt er eine schwere Bauchwunde, die Behandlung kostete gut 9.000 Euro, welche die Eigentümerin nun erfolgreich einklagte. Dabei war die sachverständige Beurteilung streitentscheidend, wie Flacheisen und Balken, dadurch dass diese nicht miteinander verbunden waren eine Gefahrenquelle darstellten, welche die Stallbetreiberin hätte erkennen können und müssen. Der Balken verschob sich dadurch, dass die jungen Pferde sich daran schubberten, das konnte bereits beobachtet werden, daran stieß sich dann der hier verletzte Junghengst. Die Gefahr hätte durch Fixierung des Holzbalken durch die Stallbetreiberin beseitigt werden müssen, urteilte das Gericht. Der Klägerin wurde der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung sowohl einer vertraglichen als auch der allgemeinen Sorgfaltspflicht zugesprochen. Insbesondere sei auch kein entlastendes Argument, das jahrelang nichts passiert sei. Die Gefahr habe sich gezeigt und hätte beseitigt werden müssen.

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