Haftung eines Huforthopäden

Ein Huforthopäde darf keine Eingriffe vornehmen, die einem Veterinärmediziner vorbehalten sind. Zudem benötigt er für jeden Behandlungsschritt das Einverständnis des Pferdeeigentümers. Diesen wiederum trifft kein Mitverschulden an dem am eigenen Pferd eingetretenen Schaden, wenn er den Ratschlag des Huforthopäden befolgt, anstatt einen Tierarzt zu rufen.

Über diese Aspekte stritten die Parteien in einem Fall über zwei Instanzen vor Gericht: Ein Huforthopäde behandelte ein Pferd ohne Absprache mit der Besitzerin unfachgerecht, so dass eine langwierige Behandlung des Pferdes durch Tierarzt und Hufschmied notwendig wurde. Die Behandlung eines Tieres setzt immer die Einwilligung des Eigentümers voraus. Im vorliegenden Falle hatte die geschädigte Eigentümerin den beklagten Huforthopäden auf einem Reiterhof kennengelernt und ihm ein Problem ihres Pferdes am rechten Vorderhuf geschildert, welches sich die Parteien dann beide gemeinsam ansahen. Der Huforthopäde nahm nach Rücksprache mit der Eigentümerin das Eisen des Pferdes ab und entdeckte ein Hufgeschwür. Der dann später beklagte Huforthopäde empfahl der Klägerin für die Zeit nach seiner Abreise von dem Reiterhof die Weiterbehandlung des Pferdes durch einen weiteren
Huforthopäden, mit dem er gemeinsam am Tage nach der Erstbehandlung noch den Fäulnisherd am Huf des Pferdes säuberte. Zwei Tage später besichtigte und behandelte der Beklagte – diesmal jedoch ohne vorherige Absprache mit der Pferdeeigentümerin – das Pferd erneut an dem Huf. Er öffnete diesen, schuf ein kirschkerngroßes Loch, legte jedoch keinen Druckverband an.

Die geschädigte Pferdeeigentümerin ließ das Pferd dann im April und im Mail jeweils noch einmal von dem anderen ihr empfohlenen Huforthopäden behandeln und rief dann schließlich einen Tierarzt zur Rate. Es folgte eine langwierige tierärztliche und hufschmiedliche Behandlung mit Spezialbeschlägen, die auf das pflichtwidrige Verhalten des beklagten Huforthopäden zurück zu führen waren. Die Kosten hierfür – insgesamt 11.457,52 Euro – musste der Beklagte somit der Geschädigten ersetzen. Schon dass der Beklagte ohne Wissen der Klägerin den Huf geöffnet habe, war rechtswidrig. Von einer generellen Einwilligung in jegliche Behandlungsschritte war nach der ersten gemeinsamen Besichtigung des Pferdes nicht auszugehen, zumal der Huforthopäde der Geschädigten bereits einen Kollegen zur Weiterbehandlung empfohlen hatte und diese gar nicht davon ausgehen konnte, dass der Beklagte sich
das Pferd noch einmal ansehen würde.

Viel schwerwiegender war jedoch, dass der Huforthopäde mit der Öffnung des Hufes einen veterinärmedizinischen Eingriff vorgenommen hatte, die er als Nichttierarzt gar nicht hätte vornehmen dürfen und darüber hinaus die Vorgehensweise auch nicht lege artis war. Das Loch sei zu groß gewesen und ein Druckverband hätte angelegt werden müssen – so später der sachverständige Tierarzt vor Gericht. Auch hätte der Huforthopäde der Klägerin dazu raten müssen, einen Tierarzt zu konsultieren.
In erster Instanz wurden die von der geschädigten Pferdeeigentümerin geltend gemachten Ansprüche allerdings um 2/3 zu deren Lasten gekürzt, da sie zu einem hohen Anteil ein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden trage, weil sie selbst nicht eher einen Tierarzt zu Rate gezogen habe. Der Schaden wäre dann nicht so hoch ausgefallen (Landgericht Trier, 22.Juli 2016, 5 O 105/14). Hiergegen wendete sich die Geschädigte jedoch erfolgreich mit der Berufung. Das Oberlandesgericht Koblenz stellte klar, dass primär der Schaden allein durch den Beklagten verursacht worden sei und (wenn überhaupt) lediglich der
Schadensumfang geringer ausgefallen wäre, hätte die Klägerin eher einen Tierarzt zu Rate gezogen. Dies sei aber vom Beklagten zu beweisen. Dieser hatte der Klägerin entgegen gehalten, dass sie selbst das Öffnen des Hufes nur im Beisein eines Tierarztes geduldet hätte (so der eigene Vortrag der Pferdeeigentümerin) und auch den Bedarf nach einer Behandlung des Tieres mit Antibiotika als erforderlich hinterfragt habe. Dennoch – so das Gericht – habe der Beklagte durch sein Auftreten
als ausgebildeter Huforthopäde einen so hohen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass die Klägerin von der Richtigkeit der Vorgehensweise und auch der Empfehlung der Weiterbehandlung des Pferdes durch einen weiteren Huforthopäden ausgehen durfte. Der Klägerin war somit kein Mitverschulden an ihrem Schaden vorzuwerfen (OLG Koblenz, 18.01.2017; 5 U 1021/16).