Haftung für verselbstständigten Pferdeanhänger

Obgleich sein Pferdeanhänger ordnungsgemäß abgestellt und gegen Wegrollen gesichert war, wurde der Halter in einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf dazu verurteilt, die Kosten für Abschleppmaßnahme und Sicherung seines Anhängers zu tragen, welche die Polizei nach einem offenbar unbefugten Zugriff auf diesen veranlasste (VG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2021, 14 K 1736/20). Ein Pferdeanhänger stand quer auf der Straße und hatte ein parkendes Auto gestreift. Die Polizei ließ den Anhänger abschleppen und erlegte dem Halter die Kosten in Höhe von 112,00 Euro dafür auf. Dieser wehrte sich gegen diese Kostenauferlegung mit der Begründung, er habe seinen Anhänger ordnungsgemäß abgestellt und gesichert. Der Anhänger wäre leicht schräg zum Bürgersteig abgestellt, mit Unterlegkeilen gesichert und die Handbremse angezogen gewesen, jemand müsse unbefugt die Keile entfernt und den Hänger ins Rollen gebracht haben. Er erstattete Strafanzeige gegen unbekannt. In der Gegend waren in zeitnahem Zusammenhang weitere Strafverfahren anhängig, in einem Fall ebenfalls wegen eines ähnlichen Vorfalls mit einem Anhänger, bei dem jemand die Unterlegkeile entfernt hatte in einem anderen Fall war ein Anhänger angezündet worden. Der Täter konnte jedoch in keinem der Fälle ermittelt werden, so dass die Verfahren eingestellt wurden.

Die Klage des Anhängerhalters gegen den Gebührenbescheid über die Abschleppmaßnahme der Polizei hatte keinen Erfolg und wurde als unbegründet abgewiesen. Die Sicherstellung der Polizei sei rechtmäßig erfolgt, ungeachtet dessen, ob der Halter den Anhänger ordnungsgemäß gesichert und abgestellt hatte. Es sei der Polizei schließlich nicht möglich gewesen, den Anhänger vor Ort gegen unbefugten Zugriff zu sichern, so dass die Sicherstellung das einzig geeignete und erforderliche Mittel gewesen sei, um von dem Pferdeanhänger ausgehende Gefahren zu verhindern. Zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens lag völlig zweifelsfrei ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor, da der Hänger ungesichert quer auf der Straße stand und so den fließenden Verkehr behinderte. Zudem hatte er ein geparktes Fahrzeug touchiert. Da die Polizei den Anhänger selbst vor Ort nicht gegen weiteren unbefugten Zugriff sichern konnte, musste dieser entfernt werden. Da man den Halter wohl erfolglos versucht hatte zu erreichen, damit dieser selbst den Anhänger abholen und entfernen konnte, war es notwendig das Abschleppunternehmen damit zu beauftragen, um den rechtswidrigen Eingriff in den Straßenverkehr zu beenden. Hätte die Polizei den Hänger nur am Straßenrand abgestellt, wäre er wiederum dem Zugriff Unbefugter ausgesetzt gewesen, die die Handbremse hätten lösen können.

Derjenige der verantwortlich ist für die Beseitigung einer Störung, muss auch die Kosten für die erforderliche Maßnahme zur Beseitigung derselben tragen. Nun argumentierte der Kläger natürlich, er sei nicht verantwortlich, da er seinen Pferdanhänger ordnungsgemäß geparkt und gegen Wegrollen und mit der Handbremse gesichert habe, er komme nicht für den offenkundigen Eingriff Unbefugter auf.

Nun ist es allerdings im Recht der Gefahrenabwehr so, dass nicht nur derjenige in Anspruch genommen werden kann, der durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder stört, sondern auch derjenige, der für einen solchen Zustand schlichtweg verantwortlich ist. Das Ganze wird aus der ex post Sicht – also retrospektiv – beurteilt und nicht ex ante. D.h. im Falle des Klägers war es unbeachtlich, dass er zunächst alles richtig gemacht habe und der rechtswidrige Zustand durch einen Unbekannten herbeigeführt wurde. Da der Unbekannte nach Schaffung der Gefahrenlage allerdings die Sachherrschaft über den Anhänger jedoch wieder aufgegeben hatte, kam dann wiederum die volle Verantwortlichkeit des Halters zum Tragen, ob ohne dessen Wissen oder gegen dessen Willen, dies sei
unbeachtlich, ebenso wie der Umstand, ob er in diesem Augenblick die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand überhaupt ausüben kann oder nicht. Die Halterhaftung für den Schaden an dem fremden Auto dürfte im Übrigen entfallen, wenn dieser die Schwarzfahrt nicht selbst schuldhaft ermöglicht hat. Die Kfz- Pflichthaftpflichtversicherung muss allerdings dem geschädigten Dritten den Schaden trotzdem ersetzen, ohne dass dem Halter dadurch Nachteile in der Versicherung durch Höherstufung entstehen. Ein Regressanspruch der Versicherung besteht nur gegenüber dem unbefugten Fahrer.