Pferd schubst Radfahrerin um
Begegnungen zwischen Reitern und Radfahrern können leidvoll sein und zu Unfällen führen – wenn durch ein Tier ein Mensch verletzt wird, muss der Halter dafür haften. Maßgebliche Faktoren zur Haftungsbewertung bei solchen Kollisionen sind jedoch auch das Verhalten von Radfahrer und Reiter, z.B. ob ein ausreichender Sicherheitsabstand zueinander eingehalten wird und ob der Ort der Begegnung für Fahrradfahrer und für Pferde erlaubt ist.
6000,00 Euro Schmerzensgeld bekam eine Radfahrerin für einen Trümmerbruch der rechten Schulter und diverse Prellungen zugesprochen, welche nach Überzeugung des Gerichts vom Hinterteil eines Pferdes vom Rad gestoßen worden war (Landgericht Koblenz, Urteil vom 14.10.2022, 9 O 140/21). Die Klägerin befand sich gemeinsam mit Ihrem Ehegatten auf einer Radtour, die beiden Reiterinnen kamen dem Ehepaar auf dem Weg entgegen. Als die Frau an dem zweiten Pferd vorbei fuhr kam es unter streitigen Umständen zu dem Sturz. Die Fahrradfahrerin behauptete von dem Hinterteil des Pferdes vom Fahrrad geschubst worden zu sein, die Reiterin meinte, es sei nicht zu einer Berührung mit dem Pferd gekommen. Ursache des Sturzes sei ein unkontrolliertes Bremsen der Radfahrerin selbst gewesen. Das Gericht gab der Klage der Verletzten statt, da es der Ansicht war, es komme gar nicht darauf an, ob es tatsächlich zu einer Berührung zwischen der Radfahrerin und dem Pferd gekommen sei oder nicht, denn so oder so habe sich – allein durch das abrupte Abbremsen, welches durch das Pferd verursacht worden sei- die Tiergefahr realisiert, für welche der Halter hafte. Ein Mitverschulden der geschädigten Radfahrerin sah das Gericht hier nicht als gegeben an.
Ein anderes Gericht hatte sich mit dem Sturz einer Radfahrerin zu beschäftigen, die beim Überholen eines Reiters gegen einen Randstein stieß und infolgedessen hinfiel. Der Gehweg im Englischen Garten in München war weder für Pferde noch für Fahrradfahrer freigegeben. Die Fahrradfahrerin wollte von hinten zum Überholen ansetzen und klingelte, als sie sich dem Reiter näherte. Sodann war zwischen den Parteien streitig, ob das Pferd nach links zog und es infolgedessen zu dem folgeschweren Ausweichmanöver kam und ob der Reiter nach dem Klingeln nicht hätte nach rechts ziehen müssen. Die gestürzte Radfahrerin verklagte den Reiter jedenfalls als Tierhalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in fünfstelliger Höhe. Unstreitig hatte die Fahrradfahrerin während des Überholvorgangs lediglich einen Abstand von 30-40cm zu dem Pferd. Das Gericht wies deswegen die Klage der Radfahrerin ab, weil sie beim Überholen nicht den erforderlichen Mindestabstand von 1,5-2 Metern zu dem Reiter eingehalten hatte. Diesen traf jedenfalls keine Verpflichtung, nach rechts zu ziehen. Bei dem Weg handelte es sich ebenso wenig um einen Reitweg wie um einen Fahrradweg, so dass keiner der beiden Beteiligten ein Vorrecht gehabt hätte. Zudem war die verbotswidrige Nutzung des Weges nicht unfallursächlich, sondern vielmehr das eigene Mitverschulden der Radfahrerin, die bei ihrem Überholmanöver nicht genügend Abstand gehalten hatte. Zu Pferden ist nach Auffassung des Gerichts bei einem Überholvorgang regelmäßig ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 m einzuhalten, um etwa auf plötzliche Reaktionen des Tieres oder Schlenker des Fahrradfahrers reagieren zu können. Ein Abstand von 30 – 40 cm genügt jedenfalls nicht (Landgericht München I, Urteil vom 19.10.2020; 19 O 6004/20).
Ein anderer Fahrradfahrer wiederum, welcher den Mindestabstand beim Überholen von zwei Reiterinnen auch nicht eingehalten hatte, bekam seinen Schaden zu 50 % ersetzt (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 05.06.2020, Az. 4 O 10/19). Hier war es jedoch so, dass die beiden Reiterrinnen verbotener Weise den ausgewiesenen Radweg benutzten. Bei dem Überholvorgang des Radfahrers schlug eines der Pferde aus und es kam zum Sturz des Radfahrers. Die Pferdehalterin musste für dieses zu den Verletzungen des Radfahrers führendes Verhalten einstehen – allerdings wurde durch das Gericht hier ein 50%iges Mitverschulden des Fahrradfahrers an seinem eignen Unfall gesehen, weil er den Mindestabstand zu den Pferden von mindestens eineinhalb bis zwei Metern nicht eingehalten habe. Auch dieser Radfahrer fuhr in einem Abstand von lediglich 40 cm an den Reiterinnen vorbei, ohne sich zuvor bemerkbar gemacht zu haben. Auch hier bestätigte das Gericht, dass beim Überholen eines Pferdes immer mit unvorhergesehenen Reaktionen und Bewegungen des Tieres gerechnet werden müsse. Der Radfahrer habe nicht nur einen höheren Sicherheitsabstand einhalten müssen, sondern sich auch mit den Reiterinnen vorher über das Überholen verständigen müssen, um eine solche unvorhergesehene Reaktion des Pferdes zu vermeiden.
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