Sturz beim Proberitt – haftet der Verkäufer?
Grundsätzlich haftet jeder Pferdehalter für Schäden Dritter, die durch sein Tier verursacht werden. Jedoch sind diesbezüglich, wie bei jeder Regel, Einschränkungen und Ausnahmen zu berücksichtigen, zum Beispiel das eigene Mitverschulden des Reiters oder das fehlende Mitverschulden des gewerblichen Tierhalters, welches diesen vollständig entlastet. Das Landgericht Ravensburg hatte aktuell einen Fall zu entscheiden, in dem eine potentielle Pferdekäuferin ein junges Pferd sowohl in der Halle als auch im Gelände ausprobierte und dabei stürzte. Handelte sie auf eigene Gefahr? Welche Verantwortung trägt die Verkäuferin?
Eine erfahrene Hobbyreiterin begab sich gemeinsam mit einer Bekannten zu einer Pferdehändlerin, wo ein 3,5 Jahre alter Wallach zum Verkauf stand. Dieser wurde den beiden Damen zunächst im Freilauf vorgestellt, anschließend durch einen Bereiter in der Halle und auch im Gelände vorgeritten, wobei das Pferd keinerlei Auffälligkeiten zeigte. Sodann stieg die Interessentin auf das Pferd selbst auf, ritt zunächst ein wenig in der Halle und wollte dann gemeinsam mit dem Bereiter, der mittlerweile auf einem anderen Pferd saß, ein Stück weit ins Gelände reiten. Dort wurde dann – unter streitigen Umständen – angetrabt, wobei das Probepferd mit der Käuferin auf einen Acker abbog und bockte, diese dann herabfiel und sich bei dem Sturz schwer verletzte. Sie erlitt einen Bruch des ersten Lendenwirbels, was zu einem dauerhaften Invaliditätsschaden mit 50 % Schwerbehinderung führte. Sie konnte danach nicht mehr reiten. Auch ihren Beruf als Kauffrau konnte sie nur noch eingeschränkt ausüben. Es kam zum Prozess gegen die Pferdehändlerin, welche Halterin des Wallachs war.
Diese hatte darauf vertraut, dass die reiterfahrene Klägerin mit dem Pferd zurechtkommen würde. Sie hatte das Pferd allerdings auch erst seit einer Woche auf ihrem Hof gehabt und an der Kutsche sowie im Gelände und in der Halle ausprobiert, wobei der Wallach durchgehend entspannt gewesen wäre. Der gemeinsame Ausritt mit dem anderen Pferd habe problemlos begonnen. Ein unberechenbares Verhalten des Pferdes sei nicht zu beobachten gewesen. Die Klägerin sei auf eigenen Wunsch angetrabt und habe dann die Kontrolle verloren. Sie selbst habe keinerlei Sorgfaltspflicht verletzt. Sie habe das Pferd vorgeführt, die Käuferin habe selbst entschieden, es auszuprobieren und damit ins Gelände zu reiten.
Das Gericht hatte nun zunächst zu prüfen, ob in dem Proberitt, insbesondere das Antraben im Gelände, ein Handeln der Käuferin auf eigene Gefahr zu sehen war, welches die Tierhalterhaftung grundsätzlich vollständig ausschließt. Ein solches Handeln auf eigene Gefahr ist dann gegeben, wenn sich der Verletzte selbst einer besonderen Tiergefahr ausgesetzt hat, die über die gewöhnliche Tiergefahr hinausgeht, zum Beispiel bei Übernahme eines erkennbar bösartigen Pferdes oder eines solchen, welches erst noch eingeritten werden muss. Dabei ist das Bewusstsein der besonderen Gefährlichkeit stets Voraussetzung. Das Gericht entschied, dass in dem selbstständigen Ausritt durch die Klägerin und das Antraben keine solche besondere Tiergefahr zu sehen sei. Schließlich war sie eine erfahrene Reiterin und der Wallach hatte zuvor keinerlei Auffälligkeiten und somit eine besondere Gefährlichkeit gezeigt. Auch der Geländeritt erfolgte ja in professioneller Begleitung, sodass daran auch nichts aus zu setzen gewesen sei. Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung war dadurch jedenfalls nicht gerechtfertigt. Allerdings entschied das Gericht, dass die Klägerin sich ein Mitverschulden in Höhe von 30 % an dem Vorfall zurechnen lassen muss, da sie ein ihr völlig unbekanntes Pferd übernahm, welches nach ihren eigenen Angaben beim Verlassen der Halle bereits angespannt gewirkt habe und sich damit auch noch in sich in unbekanntes Gelände begeben habe, zwar in Begleitung des Bereiters, jedoch ohne dass dieser eine Einwirkungsmöglichkeit auf das Pferd gehabt habe. Die beklagte Verkäuferin konnte auch keinen der Haftung entgegenstehenden Entlastungsbeweis führen. Das Gericht war der Ansicht, dass die Beklagte gerade nicht die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Proberittes habe walten lassen, da sie die potentielle Käuferin mit dem Pferd ausreiten ließ, ohne irgendeine Kontroll- oder Einwirkungsmöglichkeit auf Pferd und Reiterin zu haben und ohne beide überhaupt ausreichend zu kennen (das Pferd eine Woche, die Reiterin ein paar Minuten). Auch das Schild auf ihrem Hof „Reiten auf eigene Gefahr“ vermochte der Pferdehändlerin nicht zu einer Haftungsentlastung zu verhelfen, hier fehlte es bereits an einer entsprechenden zustimmenden Erklärung der Klägerin. Der Proberitt diente schließlich beiderseitigem Interesse, sowohl dem potentiellen Erwerb als auch dem Verkauf. Im Ergebnis musste somit die Verkäuferin zu 70 % die Haftung tragen (LG Ravensburg, Urteil vom 5.9.2023,5 O 26/23).