Pferd springt durch ein Büro mit fliegenden Akten – Thema Pferderecht.

Wenn Krankenkassen und Dienstherren klagen

Zwei Urteile aus dem letzten Jahr beschäftigen sich mit der gesamten Facette der Tierhalterhaftung. Wer ist als „Unternehmer“ des mit der Tierhaltung verbundenen Gefahrenbereichs anzusehen? Steht ein Anspruch gegen den „Nutzer“ des Pferdes einem Anspruch gegen den Haupthalter entgegen? Besteht ein Mitverschulden durch lautstarke Unterhaltung am Paddock? Und wird die Tiergefahr verwirklicht, wenn keinerlei eigene Energie des Pferdes an dem Unfall mitwirkt, sondern dieses nur wegrutscht und dadurch einen Schaden verursacht?

Nicht immer sind die Ansprüche aus Unfällen auf das Verhältnis zwischen dem Verletzten und dem Halter eines Pferdes beschränkt. Denn sind nicht unerhebliche Verletzungen im Spiel, welche ärztliche Behandlungen und somit auch Kosten bei der Krankenkasse verursachen oder gar eine längere Arbeits- oder Dienstunfähigkeit, dann liegt es nicht nur in der eigenen Hand des Verletzten, sich mit dem Halter und dessen hoffentlich bestehender Tierhalterhaftpflichtversicherung auf ein Schmerzensgeld und Ersatz der entstandenen Umstände zu einigen, sondern Dritte, wie Krankenkassen, Arbeitgeber und Dienstherren und auch die Deutsche Rentenversicherung können ebenfalls auf den Halter des unfallverursachenden Tieres zu kommen, denn die Ansprüche des Verletzen gehen nicht nur nach den gesetzlichen Vorschriften auf diese Sozialversicherungsträger, sondern auch auf private Kranken- und Unfallversicherungen. Da auch in diesen Konstellationen nicht immer Einigkeit erzielt wird, werden diese Streitigkeiten auch vor Gericht ausgetragen, wobei dann die Verletzten selbst die Position von Zeugen einnehmen.

In dem vom Landgericht München entschiedenen Fall machte der Dienstherr der verletzten Beamtin Ansprüche gegen die Pferdehalterin geltend. Die Geschädigte war am Ostersonntag gemeinsam mit ein paar Freundinnen und den jeweiligen Pferden zu Fuß spazieren unterwegs gewesen. Sie benutzten einen Grasweg, welcher etwas nass geworden war. Obgleich alle Beteiligten sich achtsam und vorsichtig fortbewegten, rutschte ein Pferd unvorhersehbar mit dem linken Vorderfuß weg und direkt in den linken Fuß der Beamtin hinein, die dadurch eine Mehrfragment-Fraktur des Mittelfußknochens erlitt. Diese musste im Krankenhaus operiert werden, die Verletzte war zwei Monate lang dienstunfähig, wodurch Ausfallkosten in Höhe von über 14.000 € entstanden sowie Heilbehandlungskosten i. H. v. 2730,61 €. Diese wurden gegen die Halterin des Pferdes eingeklagt – jedoch ohne Erfolg, denn das Gericht sah das Wegrutschen des Pferdes nicht als Verwirklichung der Gefährlichkeit des Tieres an. Es habe keine eigene Energie des Pferdes an dem Geschehen mitgewirkt. Der feuchte, rutschige Untergrund habe dem Tier keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens in Form des Wegrutschens gelassen. Selbst dann, wenn man von einem instinkthaften Verhalten des Pferdes ausgehenden könne, um sich wieder abzufangen, könne man nicht im vorliegenden Fall als bewiesen ansehen, dass durch ein solches Verhalten der Zusammenstoß mit dem Fuß der Geschädigten passiert sei. Das Ganze ging so schnell, dass es nicht einmal der Führerin selbst gelungen war, sich durch eine Ausweichbewegung in Sicherheit zu bringen, sodass das Gericht davon ausging, dass es dem Pferd in derselben kurzen Zeitspanne ebenso wenig gelungen sei, von einem unwillkürlichen Abrutschen in ein kontrolliertes Rutschen überzugehen. Auf ein Mitverschulden der Verletzten selber kam es insofern nicht mehr an. Die Klage wurde abgewiesen (LG München II, Urteil vom 13.11.2025; 1 O 831/25).

In dem anderen Fall klagte die gesetzliche Krankenversicherung der Verletzten, die sich mit einer anderen Reiterin am Zaun eines Paddocks stehend unterhalten hatte, während eine Dritte ein Pferd an diesem Paddock vorbeiführte, welches austrat und die Geschädigte am Kopf traf. Dies erzeugte eine Platzwunde, ein Schädelhirntrauma, eine Sprunggelenks- sowie eine Tibiahinterkantenfraktur. Während sich die Geschädigte selbst mit dem Pferdehalter auf einen Vergleich in Höhe von 20.500 € einigte, musste die Krankenkasse klagen. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Beklagte nicht der Eigentümer des Pferdes sei, sondern dessen (verstorbene) Ehefrau und er selbst überhaupt keinen Umgang und keine Befugnisse in Bezug auf das Pferd gehabt habe. Diese habe ausschließlich die Zeugin gehabt, welche das Pferd auch an dem Tag geführt hatte. Diese hatte die vollständige „Regie“ über das Pferd übernommen, teilweise auch die Unterhaltskosten, nicht aber die Eigentümerstellung, in die der Ehemann sodann als Erbe eingetreten war, weshalb das Oberlandesgericht den Beklagten wenigstens als auch haftenden Tierhalter ansah. Ein insofern daneben möglicher Anspruch gegen die Nutzerin des Pferdes (Tierhüterhaftung) stand dem nicht entgegen. Sodann wurde auch hier noch ein möglicherweise zu berücksichtigender Verhaltensfehler der Verletzten selbst diskutiert, der darin bestanden haben soll, durch die lautstarke Unterhaltung mit der anderen Zeugin das vorbei geführte Pferd erschreckt zu haben. Nachdem alle drei Zeuginnen zu diesem Punkt durch das Gericht befragt wurden, war dieses aber am Ende davon nicht überzeugt. Die Zeuginnen hätten sich normal unterhalten, auch mal gelacht, aber dass sich dadurch das Pferd erschreckt habe, sei nicht bewiesen (OLG Hamm, Urteil vom 28.3.2025 – I-7 U 76/23).