Gefahrenkreis Pferdepension
Menschliches Versagen, allgemeines Lebensrisiko oder Tiergefahr?
Gleich ob Offenstallhaltung, Stallpacht mit Eigenregie oder Vollpension auf einer Reitanlage – überall können Pferde zu Schaden kommen und es stellt sich die Frage nach der Haftung des Stallbesitzers gegenüber dem Einsteller. Ein aktuelles Urteil bestätigt einmal mehr die bereits herausgebildete herrschende Meinung der Rechtsprechung, dass es sich beim Pferdeeinstellungsverhältnis um einen Verwahrungsvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2024, 26 U 24/23). Dies hat Bedeutung für die Beurteilung von Haftungsfragen.
Auch wenn kein schriftlicher Vertrag zwischen Pensionswirt und Einsteller geschlossen wird, kommt der Pensionsvertrag faktisch durch die Unterbringung und Versorgung des Pferdes gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung zustande. Dies ist dann der Pferdepensions- oder auch Einstellungsvertrag. Pflicht des Einstellers ist die Zahlung der monatlichen Vergütung, Pflicht des Verwahrers ist die ordnungsgemäße „Aufbewahrung“ des Pferdes, welche auch beinhaltet, jegliche vermeidbaren Schäden von dem eingestallten Tier abzuwenden. Diese Pflicht kann auch nicht vertraglich ausgeschlossen oder reduziert werden – denn es ist eine Hauptvertragspflicht, die Sache jederzeit unbeschädigt an den so genannten „Hinterleger“ herausgeben zu können. Ist die unbeschädigte Herausgabe des Pferdes nicht möglich, muss sich der „Verwahrer“ in der Regel entlasten, d.h. er muss darlegen und beweisen, dass der Schaden an dem Pferd nicht durch sein Verschulden entstanden ist. Der Einsteller wiederum muss zunächst einmal nachweisen, dass die Verletzung des Pferdes überhaupt im Verantwortungs- und Gefahrenkreis des Stallbesitzers entstanden ist. Auf der einen Seite muss also der Stallbesitzer natürlich die Einhaltung der ihm vertraglich obliegenden Sorgfaltspflicht beweisen, was die fachgerechte und standardgemäße Unterbringung, Fütterung, die baulichen Anlagen und den Umgang mit den Pferden betrifft. Auf der anderen Seite kann sich natürlich das Lebewesen Pferd auch aufgrund der eigenen Tiergefahr oder gegenseitiger Tiergefahr verletzen oder schlichtweg erkranken, ohne dass dafür der Stallbesitzer zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Abgrenzung ist oftmals haarscharf und von den Gerichten in jedem Einzelfall den Umständen entsprechend gesondert zu bewerten. Klassiker Fütterung: Ein Fjordpferd verstarb in einem Pferdepensionsbetrieb an einem Riss der Magenwand. Auch nach Einschaltung zweier Sachverständiger ließ sich die Ursache der plötzlichen Erkrankung des Pferdes letztlich nicht mehr genau klären. Möglicherweise kam die Aufnahme einer zu großen Menge Grünfutter in Betracht. Diese Beweisunsicherheit ging hier zu Lasten des Pensionsbesitzers, der nicht beweisen konnte, dass ihn an der Erkrankung des Pferdes keine Schuld traf. Er haftete gegenüber dem Einsteller auf Schadensersatz, da er zur unbeschädigten Herausgabe des verwahrten Tieres nicht mehr in der Lage war (OLG Frankfurt, 31.10.1995, 8 U 118/95). Stirbt ein Pferd jedoch einfach nur plötzlich an einer Erkrankung, ohne dass die Ursache dafür geklärt werden kann, haftet nicht der Stallbesitzer (OLG Düsseldorf, 19.12.2008, I-7 U 219/07).
In einem weiteren Fall verstarb ein Pferd infolge einer Darmentzündung aufgrund der Aufnahme eines kontaminierten Ergänzungsfutters. Den Stallbesitzer traf in diesem Falle jedoch keine Schuld, da er dieses Futter bereits seit längerem beanstandungslos von der gleichen Firma bezog, zumal er auf den Herstellungsprozess selbst keinen Einfluss hatte. Er musste insbesondere nicht damit rechnen, dass schon die Verabreichung einer geringen Menge des Ergänzungsfutters den Tod verursachen konnte (OLG Schleswig, 23.03.2000, 5 U 73/97). Stellt der Stallbesitzer hingegen das Heu oder die Silage selbst her, trifft ihn auch noch die Herstellerhaftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die wiederum verschuldensunabhängig besteht (OLG Hamm, 02.11.2016, 21 U 14/16). Verletzungen der Pferde an den baulichen Anlagen, in der Box, an Weidezäunen, in der Reithalle, können immer dann zu Lasten des Stallbesitzers gehen, wenn dieser die Standards und Richtlinien nicht eingehalten hat. In dem aktuell entschiedenen Fall hatte sich das Pferd einen Hufnagel eingetreten, musste infolgedessen in der Tierklinik operiert werden und starb sodann allerdings an einer als Folge der Operation eingetretenen Kolik. Die Pferdebesitzerin behauptete, das Pferd könne sich den Nagel nur in der Box zugezogen haben. Allerdings konnte sie dies nach Auffassung des Gerichts nicht beweisen. An dem Wochenende vor dem entdeckten Nageltritt hatten auch andere Leute das Pferd noch geritten und rausgeholt, das Pferd hatte an einer Springstunde teilgenommen etc… im Nachhinein konnte somit nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sich das Pferd tatsächlich in der Box und somit sicher im Verantwortungsbereich des Stallbesitzers den Nagel eingetreten hatte. Dieser musste insofern nicht für den Schaden der Pferdebesitzerin aufkommen.
Bei Fragen wenden sie sich gerne an Rechtsanwältin Voy.
