Rutschiger Reitsand
Aktuell gab es in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Lüneburg eine Einigung zwischen dem Lieferanten von Reitsand und einem Reiterhofbetreiber, auf dessen Boden es nach der Lieferung des Reitsandes zu einigen Stürzen gekommen war. Der Lieferant zahlt nach Vergleich 2500,00 Euro. Doch auch im letzten Jahr gab es zwei interessante Urteile zum Thema Reitsand, bei denen es um wesentlich höhere Beträge ging.
In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover um die Zahlung von Werklohn für gelieferten Reitsand testete eine reiterfahrene Richterin den zwischen den Parteien umstrittenen Boden persönlich und befand diesen für mangelfrei, obgleich ein zuvor bestellter Sachverständiger zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen war. Die Richterin sprach somit dem Lieferanten den Werklohn zu, der Besteller ging in Berufung und bekam vor dem Oberlandesgericht Celle recht. Das OLG sprach der Richterin die eigene nötige Sachkunde ab: wer reiten könne, besitze noch lange nicht die für den Reitplatzbau erforderliche Sachkunde, um einem Sachverständigen wiederum diese abzusprechen und zu einem abweichenden Ergebnis einer professionellen Untersuchung und Expertise zu gelangen (Urteil vom 06.03.2024, Az. 14 U 81/23). Das Oberlandesgericht schloss sich hingegen dem in erster Instanz vom Gericht eingeholten und dann doch ignorierten Sachverständigengutachten an, wonach der Boden noch einige Mängel aufwies und die Vergütung dafür insofern noch nicht fällig.
Um sechsstellige Summen ging es vor dem Oberlandesgericht Köln, ebenfalls zum Thema Reitsand (Urteil vom 18.09.2024, 11 U 104/23). Gegenstand dieses Rechtsstreits war die Sanierung einer Sandtrainierbahn zum Angebotspreis von über 300.000,00 Euro – auch hier kam es nach der Abnahme des Werks zu Wasserstellen, die reklamiert wurden. Es wurden vergebliche Nachbesserungsversuche vom Reitplatzbauer unternommen und schließlich ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln durchgeführt, welches Mängel an der Tretschicht bestätigte. Dies führte dazu, dass der Rennbahnbetreiber die Reitbahn durch eine andere Firma sanieren ließ – zu einem Preis von weit über 600.000,00 Euro – und diese Kosten zuzüglich der Gutachter- und Bauleitungskosten und damit fast 700.000,00 Euro insgesamt dem ersten Lieferanten aufbürdete. Mit seiner Klage drang der Rennbahnbetreiber zu einem großen Teil durch, wogegen sich der Reitplatzbauer mit der Berufung vor dem Oberlandesgericht zur Wehr setzte. Er bestritt den Mangel. Der Platz entspreche den FFL- Empfehlungen für Reitplätze und dem Aufbau der vorher auch 40 Jahre lang gut nutzbar war. Die vom Gericht beauftragte Sachverständige habe den Platz über ein Jahr nach der Abnahme besichtigt. Die Tragschicht könne auch durch unsachgemäße Pflege und Befahren mit schwerem Gerät durch den Kläger selbst verformt worden sein. Den Anschluss der Tragschicht an den Entwässerungsgraben habe die Sachverständige nicht untersucht. Die Tragschicht sei unmittelbar an den Entwässerungsgraben angeschlossen gewesen. Das Oberlandesgericht entschied gegen den Reitplatzbauer. Es sei Werkvertragsrecht, aber auch die Bestimmungen des VOB anzuwenden (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen). Danach sei der Reitplatzbauer dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet, da der Reitplatz Mängel aufwies, welche der Beklagte nicht zu beseitigen vermochte. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten ergab schon Fehler bei der Konzeption der Entwässerung der Anlage, deren Funktionstauglichkeit nicht fachgerecht und nicht gewährleistet sei. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag sollte die Entwässerung der Bahn allein über einen am Innenkreis der Bahn liegenden Drainagegraben erfolgen. Dieses Konzept wurde von der Sachverständigen schon deshalb für ungeeignet befunden, weil aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Ableitung des anstehenden Regenwassers in den Drainagegraben nicht gewährleistet sei. Es habe sich zwischen Bahn und Drainagegraben eine Wanne gebildet, in der das Wasser stehe. Der Drainagegraben habe einen zu großen Abstand zu den Rails. Das erforderliche Gefälle zum Drainagegraben könne nicht erhalten werden, da aufgrund der Rails ausreichende Pflegemaßnahmen nicht möglich seien, so dass auch ein ordnungsgemäßer Betrieb der Rennbahn nicht möglich sei. Zudem befinde sich zwischen der wasserundurchlässigen festen Tragschicht und der oberen Tretschicht keine ausreichende Trennschicht, was dazu führen könne, dass die Pferde bis auf die Tragschicht durchtreten, was wiederum zu Verletzungen und Stürzen führen könne.
Die gesamte Sanierung und Neuherstellung des Werkes war somit erforderlich und gerechtfertigt und von dem ersten Reitplatzbauer zu ersetzen.
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