Pferdekaufrecht
Bis zum Jahre 2002 galt für den Pferdekauf noch das kaiserliche Viehkaufrecht von 1899. Damals gab es die sieben Gewährsmängel, die bei einem „Vieh“ innerhalb der sechswöchigen Gewährleistungsfrist nicht auftreten durften.
Im Rahmen der Umsetzung einer Verbraucherschutzrichtlinie im Jahre 2002 wurden auch diese etwas antiquierten Vorschriften ersatzlos gestrichen, nachdem selbst Tierarzt- und Landwirtschaftsverbände die Viehkaufregeln für reformbedürftig hielten. Pferde werden daher heutzutage vom Gesetz behandelt wie alle anderen Kaufsachen auch, was allerdings mitunter zu etwas merkwürdigen Vorgehensweisen und Ergebnissen in der Praxis führt.
Damit auch die Anwendung der aktuell geltenden Regelungen zu praxisgerechten Ergebnissen führt, bedarf es weiterhin des besonderen Einsatzes von Juristen, Tierärzten und Fachverbänden auf diesem Gebiet.
Wir beraten Sie gern bei An- und Verkauf Ihres Pferdes, gestalten Ihren individuellen Kaufvertrag, geben Hilfestellung bei auftretenden Problemen vor und nach dem Kauf bis hin zur Vertretung vor Gericht und der Durchsetzung Ihrer Rechte per Zwangsvollstreckung.