Pferd springt durch ein Büro mit fliegenden Akten – Thema Pferderecht.

Fremdkörper im Kniegelenk hebelt Gewährleistungsausschluss aus

Wird ein Pferd zur Verwendung als Sportpferd erworben, so muss es für diesen Verwendungszweck auch geeignet sein, entschied ein Gericht in Rheinland-Pfalz (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 01.08.2025 – 7 O 257/22). Dies gelte auch bei einem Kauf von privat und Gewährleistungsausschluss im Vertrag. Dieser sei dann tatsächlich unwirksam, wenn das Pferd nicht für den durch Auslegung erkennbaren Verwendungszweck des Käufers geeignet sei.

 

Eine private Käuferin suchte ein Reitpferd, mit dem sie auch auf Turnieren starten könne und entschied sich Nach Kontaktaufnahme mit der Verkäuferin über eine Annonce Anschließender Besichtigung und Proberitt für einen Wallach zum Preis von 13.800 €. Im Kaufvertrag wurde schriftlich weder ein Verwendungszweck festgehalten noch sonst irgendwelche Eigenschaften zugesichert. Die Gewährleistung für Mängel wurde ausgeschlossen. Kurze Zeit nach dem Kauf fing das Pferd an zu lahmen und die Käuferin ließ es tierärztlich untersuchen. Dabei stellten sich pathologische Befunde im Kniegelenk und an der Kniescheibe heraus, die den Einsatz des Pferdes im Sport ausschlossen. Die Käuferin reklamierte das Pferd erfolglos bei der Verkäuferin und zog schließlich vor Gericht, wo sie die Rückabwicklung des Kaufes durchsetzen konnte. Für das Gericht war es in diesem Falle ausreichend, dass die Reiterin beim Kauf des Pferdes ausdrücklich geäußert hatte, sie suche ein Pferd für den Reitsport, was bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen sei. Somit habe die Verkäuferin auch ein Pferd geschuldet, mit dem man am Reitsport teilnehmen kann, was dieses Pferd mit dem Knieproblem aber nun einmal nicht wahr. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Verkäuferin deswegen nicht berufen, weil der Anspruch der Käuferin, ein Sportpferd zu erwerben, ansonsten quasi leerlaufe. Der Wallach war erst kurze Zeit vor dem Kauf eingeritten worden und bei einer tierärztlichen Untersuchung als klinisch lahmfrei befundet worden. Auch bei dem Proberitt der Klägerin zeigte sich keine Lahmheit. Zwei Monate später zeigte sich die Lahmheit vorne links und rechts. Die röntgenologische Untersuchung ergab das Vorliegen eines Chips, der einen konstanten Reiz hervorrief, welcher wiederum die Schwellung und daraus resultierende Lahmheit hervorrief. Die Käuferin begehrte ordnungsgemäß unter Fristsetzung die Nacherfüllung von der Verkäuferin, diese wiederum verwies auf den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag. Die Käuferin argumentierte vor Gericht, das bei den Verhandlungen und der Besichtigung des Pferdes ausführlich darüber gesprochen wurde, dass sie ein Dressurpferd suche, mit dem man auch auf Turnieren starten könne. Dafür sei das Pferd mit diesem Befund völlig ungeeignet. Auch lag auf der Hand, dass dieser Chip sich bereits zum Zeitpunkt des Kaufes im Kniegelenk des Pferdes befand und somit die Ursache der daraus hervorgehenden Lahmheit des Pferdes war. Das Urteil ist sehr weitgreifend und widerspricht weitgehend der bisherigen obergerichtlichen und auch höchstrichterlichen Rechtsprechung. So entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht Anfang des Jahres 2025 anders in einem Fall, in dem die Käuferin ein Springpferd für Ihre Tochter suchte und dieses zum Preis von 10.500 € vom Züchter erwarb. Auch hier gab es ein Probereiten und eine klinische Ankaufsuntersuchung, bei der keinerlei Lahmheitserscheinungen zu Tage traten. Auch der Züchter schloss die Mängelgewährleistung aus im schriftlichen Kaufvertrag. Die Käuferin ließ noch einige Tage später Röntgenbilder des Pferdes anfertigen, welche – vermeintlich – zunächst keine Befunde zeigten. Dann fing jedoch auch hier das Pferd sechs Wochen nach Übergabe vorne rechts an zu lahmen, eine andere Tierarztpraxis sah sich die Röntgenbilder erneut an und stellte Befunde im distalen Strahlbein sowie einen Gleitflächeneinbruch fest. Dieser Befund wog so schwer, dass die Klägerin das Pferd noch im selben Jahr einschläfern lassen musste. Auch sie klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises, allerdings im Unterschied zu der Käuferin im Fall des Landgerichts Frankenthal erfolglos – denn das Gericht hielt in diesem Falle den Gewährleistungsausschluss für wirksam. Zunächst wurde die Unternehmereigenschaft des Züchters negiert, welche die Unwirksamkeit des Ausschlusses zur Folge gehabt hätte. Der Verkäufer agierte zwar in früheren Zeiten einmal als Richter auf Turnieren, betrieb die Pferdezucht aber nicht gewerblich. Das Vertragsformular war von beiden Parteien des Kaufvertrags durchgesprochen und gebilligt worden. Im Gegensatz zu dem in Frankenthal entschiedenen Fall entschied hier das Gericht, der Verkäufer eines hochpreisigen Sportpferdes habe ohne besondere ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Übergabe nicht krank sei und sich auch nicht in einem vertragswidrigen Zustand befinde, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es alsbald erkranken oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.01.2025, 7 U 72/24). Der Beschluss bestätigte das erstinstanzliche Urteil in diesem Fall und folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach der Käufer eines Pferdes redlicherweise nicht erwarten könne, ein Tier mit „idealen“ Anlagen zu erhalten (BGH, Urteil vom 18.10.2027, VIII ZR 32/16).

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