Pferd springt durch ein Büro mit fliegenden Akten – Thema Pferderecht.

Tierarzthaftung bei vertauschtem Samen – BGH begrenzt Schadensersatz

Im Oktober 2025 hatte sich der Bundesgerichtshof mit einem Fall von Tierarzthaftung der besonderen Art zu befassen: Der Tierarzt hatte bei der Besamung versehentlich den Samen vertauscht und die Stute der Pferdebesitzerin anstatt mit dem Samen des gewünschten Springpferdevererbers mit dem eines Dressurhengstes besamt. Die Stute bekam ein gesundes Hengstfohlen – aus der Sicht der Züchterin sei dies allerdings minderwertig (BGH, Urteil vom 14.10.2025 – VI ZR 14/25).

Die Züchterin versuchte über drei Instanzen Schadensersatz von dem beklagten Tierarzt zu beanspruchen, wobei sie bereits in erster Instanz vor dem Amtsgericht auch teilweise Recht bekam. Zunächst beauftragte sie einen Sachverständigen, welcher einen Minderwert des Fohlens als Abkömmling des Hengstes S. im Vergleich zu einem Fohlen des Hengstes B. (dem Wunschhengst) aufgrund der Abstammung attestierte. Die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von rund 1000,00 Euro zuzüglich des Minderwerts des Fohlens in Höhe von 2500,00 Euro plus die 1200,00 Euro Decktaxe, welche die Pferdebesitzerin zusätzlich für den „falschen“ Hengst hatte entrichten müssen, bezifferte sie als Schaden gegenüber dem Tierarzt.

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht sah in dem Vertauschen der Samen eine tierärztliche Pflichtverletzung, welche zum Schadensersatz führe, wobei dahinstehen könne, ob der Besamungsvertrag als Werk- oder Dienstleistungsvertrag anzusehen sei. Deswegen wurde ihr die „überflüssige“ Decktaxe für den nicht gewünschten Hengst zugesprochen, der Minderwert des Fohlens allerdings nicht – die gerichtlichen Ausführungen dazu sind interessant: das von der Klägerin eingeholte Privatgutachten zu dem Minderwert des Fohlens beruhe allein auf abstrakten Vergleichen und durchschnittlichen Marktwerten und berücksichtige nicht das individuelle Lebewesen. Dieses sei sowohl im ungeborenen als auch im geborenen Zustand so vielen Unsicherheiten der Natur unterworfen, dass eine auf abstrakten Erwägungen beruhende Wertbildung reine Spekulation sei und eine hinreichende Überzeugungsbildung nicht zu bergründen vermöge. Außerdem gebe es keine allgemeinen Erfahrungswerte in Bezug auf die Vererbungsqualitäten der Stute der Klägerin und die Anpaarung mit den jeweiligen Hengsten. Die Hengste seien beide qualitätsvolle Sportpferde, der eine im Spring- der andere im Dressursport, welche auch beide erfolgreich in der Zucht eingesetzt würden. Allein dass die Klägerin in Ihrer Erwartung, ein Fohlen mit Springveranlagung zu erhalten enttäuscht wurde, vermag keine konkrete Vermögenseinbuße zu begründen. Deswegen erhielt sie keine Wertminderung für das falsche Fohlen und auch nicht die Kosten für das Sachverständigengutachten ersetzt. Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil in zweiter Instanz. Die Klägerin verfolgte Ihre Ansprüche in voller Höhe mit der Revision gegen das Urteil vor dem Bundesgerichtshof weiter. Doch auch dort blieb es dabei: die Decktaxe für den falschen Hengst steht ihr als Schaden zu, die vermeintliche Wertdifferenz und die Gutachterkosten hingegen nicht. Dabei stellt der Bundesgerichtshof zunächst klar, dass es sich auch bei der Besamung um einen Vertrag mit dem Tierarzt handele, bei dem dieser lediglich die standardgerechte Vorgehensweise, nicht hingegen den Erfolg schulde. Nach diesen Grundsätzen schuldete der Tierarzt eine ordnungsgemäße Besamung der Stute der Klägerin mit dem dafür eigens beschafften und vorgesehenem Samen des gewünschten Springpferdevererbers. Den Behandlungserfolg in Form eines gesunden hochwertigen Fohlens mit diesem Hengst als Vater schuldete der Tierarzt hingegen nicht. Dennoch sei eine Vertragsverletzung darin zu sehen, dass er, anstatt wie vereinbart, die Stute mit dem Samen des gewünschten mit dem Samen eines anderen Hengstes besamt hat. Ob es sich dabei um eine einfache oder eine grobe Pflichtverletzung handele – mit der Folge der Beweislastumkehr – darauf komme es vorliegend nicht an. Denn die Klägerin fordere keinen Schadensersatz für einen durch den Fehler eingetretenen Gesundheitsschaden des Pferdes, sondern eine Vermögenseinbuße in Form des entgangenen Gewinns, den sie angeblich bei Erhalt eines Fohlens des Wunschhengstes gehabt hätte im Unterschied zu dem nun tatsächlich erhaltenen Fohlen. Der Bundesgerichtshof befand die Erwägungen und die Entscheidung des Berufungsgerichts schließlich als treffend, nämlich dass das Fortpflanzungsprodukt aus einer Anpaarung zweier Lebewesen letztlich keiner Entwicklungsprognose unterliege, für die es konkrete Anknüpfungspunkte der Wertbildung gebe. Zwar gebe es züchterische Erfahrungswerte und Statistiken – diese können aber nicht vorwegnehmen, ob es beispielsweise zu einer Fehl- oder Totgeburt komme und wie sich das Fohlen generell entwickle. Zudem gebe es keinerlei Erfahrungswerte in Bezug auf die Stute und ihre Vererbungsqualitäten.

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