Die Abnahme
Die Abnahme gem. § 640 BGB ist so etwas wie die vorletzte Hürde im Werkvertragsrecht. Durch eine erfolgreiche Abnahme endet das Erfüllungsstadium des Werkvertrages, die Vorleistungspflicht des Unternehmers entfällt, die Vergütung gem. § 641 BGB wird fällig und der Erfüllungsanspruch aus § 631 BGB wird durch die Mängelrechte aus § 634 BGB abgelöst. Umso wichtiger ist es also, dass eine Abnahme sauber durchgeführt und dokumentiert wird.
Der Gesetzgeber unterscheidet dabei insbesondere zwischen drei Arten der Abnahme: Der sogenannten „rechtsgeschäftlichen Abnahme“, der „fiktiven Abnahme“ und der „stillschweigenden Abnahme“.
Rechtsgeschäftliche Abnahme bedeutet im Grundsatz die Entgegennahme und Anerkennung oder Billigung des Werks als „im Wesentlichen vertragsgemäß“. Bedeutet, wenn Sie als Unternehmer einen Tisch für den Besteller repariert haben und der Besteller diesen reparierten Tisch abholt, mitnimmt und Ihnen bestätigt, dass er mit der Reparatur einverstanden ist, dann gilt das Werk als abgenommen. Etwas anderes gilt, wenn das Werk als solches nicht entgegengenommen werden kann, etwa weil Sie keinen Tisch, sondern eine Tür in einem Haus oder ein Fenster in einer Hütte repariert haben und das Haus oder die Hütte bereits im Eigentum des Bestellers ist. In diesen Fällen reicht die einfache Billigung des Werkes = „Ja, das Fenster ist so okay!“.
Wie bei den meisten Rechtsstreitigkeiten ist es dabei zuträglich, wenn sie dieses „Ja, das Fenster ist so okay!“ nicht nur mündlich erteilt bekommen haben, sondern schriftlich zusammen mit dem Besteller auf Papier festgehalten haben.
Übrigens: Wenn Sie Software herstellen, dann ist der Download durch den Besteller auf ein digitales Speichermedium bereits ein Entgegennehme im Sinne des Gesetzes.
Bei der „fiktiven Abnahme“ spricht man im juristischen Sprachgebrauch von einer „Abnahmefiktion“, wenn die Voraussetzungen dafür eingetreten sind. Tritt also ein so geregelter Fall ein, dann wird für die rechtliche Einordnung so getan, als hätte es tatsächlich eine Abnahme gegeben, auch wenn der Besteller keine abgegeben hat. Beim Werkvertrag ist es gem. § 640 Abs. 2 BGB so, dass ein Werk als abgenommen „gilt“, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller diese, ohne Bemängelung des Werkes, verstreichen lässt. Aber Vorsicht: Ist Ihr Besteller ein Verbraucher und kein Unternehmer, müssen Sie ihn bei Setzung dieser Frist über die Rechtsfolgen eines Ausbleibens einer Abnahmeverweigerung über die Rechtsfolgen – nämlich das Eintreten einer „Abnahmefiktion“ aufklären!
Auch in diesen Fällen ist eine Verschriftlichung angeraten. Vorsicht: Bei der Belehrung des Verbrauchers ist die Textform sogar Mindestvoraussetzung!
Der letzte Fall ist die „stillschweigende Abnahme“. In diesen Fällen ist bei Fertigstellung des Werkes erstmal gar nichts passiert. Der Unternehmer hat das Werk fertiggestellt und sieht es als abnahmereif an, der Besteller hat sich darauf nicht geäußert und der Unternehmer hat keine Abnahmefrist gesetzt. Man geht jedoch auch dann von einer Abnahme aus, wenn der Besteller eine angemessene Prüfzeit hatte und durch schlüssiges Verhalten einen Rückschluss auf einen Abnahmewillen zugelassen haben. Sie sehen schon an dieser Definition, dass die Fälle der stillschweigenden Abnahme stets sehr Einzelfallbezogen sind und immer einer umfassenden Prüfung über die Umstände der jeweiligen Bestellung gebieten.
Doch was ändert es nun, ob und wann man tatsächlich von einer Abnahme ausgehen darf?
Nach § 640 Abs. 3 BGB verliert der Besteller bestimmte Mängelrechte, wenn er ein Werk trotz Kenntnis der Mängel abgenommen hat. Er darf dann in Bezug auf diese Mängel keine Gewährleistungsrechte mehr geltend machen! Nach § 641 Abs. 1 BGB wird Ihr Vergütungsanspruch erst mit erfolgreicher Abnahme fällig. Und: Nach § 634a Abs. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit der Abnahme. Bei einem Verzicht auf eine rechtsgeschäftliche Abnahme und dem Vertrauen auf eine stillschweigende Abnahme, kann sich die Verjährungsfrist und damit die Möglichkeit auf Gewährleistung in Anspruch genommen zu werden um Monate nach Hinten verschieben!