Zwei Handwerker auf einem Hausdach mit Solarpanels in einem Neubaugebiet – Thema Werkrecht.

Handwerkerverträge

Ob als Handwerksbetrieb oder Auftraggeber: Wer einen Handwerkervertrag abschließt, erwartet vor allem eines – klare Leistung, rechtssichere Abwicklung und ein verlässliches Ergebnis. Im rechtlichen Sinne handelt es sich dabei in aller Regel um einen Werkvertrag nach § 631 BGB, bei dem ein konkreter Erfolg geschuldet ist: etwa der Einbau eines Fensters, die Renovierung eines Badezimmers oder die Durchführung technischer Wartungsarbeiten. Wir bieten rechtliche Beratung rund um den Handwerkervertrag.

Wir beraten und vertreten sowohl Handwerksunternehmen als auch private und gewerbliche Auftraggeber in allen Fragen rund um den Werkvertrag – von der Vertragsgestaltung bis zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.

Was ist ein Handwerkervertrag im rechtlichen Sinne?

Der Handwerkervertrag ist in den meisten Fällen ein Werkvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei verpflichtet sich der Unternehmer, ein funktionstaugliches Werk herzustellen – nicht nur eine Tätigkeit zu erbringen. Der Besteller schuldet im Gegenzug die vereinbarte Vergütung.

Typische Streitpunkte:

  • Welche Leistungen waren konkret geschuldet?
  • Ist das Werk mangelhaft?
  • Wann beginnt die Gewährleistungsfrist?
  • Welche Fristen und Prüfpflichten gelten?

Rechte und Pflichten – aus Sicht beider Vertragsparteien

Für Auftraggeber (Besteller):

Tritt ein Mangel auf, kommen insbesondere folgende Gewährleistungsrechte in Betracht:

  • Nacherfüllung (§ 635 BGB): Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung des Werks
  • Selbstvornahme (§ 637 BGB): Nach Fristsetzung darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen (lassen) und Ersatz der Kosten verlangen
  • Minderung oder Rücktritt (§§ 638, 323 BGB): Bei erheblichen Mängeln
  • Schadensersatz (§§ 634 Nr. 4, 280 ff. BGB)

Für Handwerker (Werkunternehmer):

Wichtig sind u. a.:

  • die Vermeidung unbegründeter Mängelrügen
  • Abwehr unberechtigter Selbstvornahmen
  • Vermeidung von Verzug und Fristversäumnissen
  • rechtssichere Dokumentation von Leistungen und Abnahme

Übrigens: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel 2 Jahre, bei Leistungen an Bauwerken 5 Jahre (§ 634a BGB).

Unsere Unterstützung – individuell und lösungsorientiert

Wir vertreten sowohl Handwerksbetriebe als auch Auftraggeber und kennen daher die Perspektiven beider Seiten. Unsere Leistungen umfassen insbesondere:

  • Prüfung und Gestaltung von Werkverträgen
  • Beratung bei Mängeln, Fristsetzung und Abnahme
  • Durchsetzung oder Abwehr von Gewährleistungs- und Zahlungsansprüchen
  • Prozessvertretung

Fazit: Klarheit und rechtliche Absicherung im Handwerkervertrag

Missverständnisse lassen sich häufig vermeiden – mit klaren Verträgen, sauberer Dokumentation und fundierter rechtlicher Begleitung. Ob Sie als Handwerksunternehmen Ihre Rechte sichern oder als Auftraggeber Mängel geltend machen möchten: Wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung im Werkvertragsrecht zur Seite.

Übrigens: Sollten Sie gerade Handwerker in der Gründungsphase sein, unterstützen wir Sie natürlich auch hier in allen Angelegenheiten. Sowohl im Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, im Markenrecht, oder aber auch in finanziellen Themen bei der steuerlichen Gestaltungsberatung. Sprechen Sie uns jederzeit an!