Rechtswahlklauseln

Rechtswahlklauseln beschäftigen sich mit der Frage, welches Recht die Parteien für einen bestimmten Sachverhalt zur Anwendung bringen möchten. So kann ein französisches Unternehmen, das mit einem deutschen Händler einen Vertrag schließt, in diesem vereinbaren, dass französisches Recht für die entstehenden Streitigkeiten gelten soll. Sollte dann später ein Prozess vor einem deutschen oder französischen Gericht anhängig sein, muss das (deutsche!) Gericht nach französischem Recht entscheiden.

Das deutsche Recht räumt den Parteien in Artikel 3 Rom-I-Verordnung (VO (EG) 593/2008) ein umfassendes Wahlrecht ein. Den Parteien ist es unbenommen, ein fremdes Recht zu wählen. Voraussetzung für eine Rechtswahl ist aber die „Verbindung zum Recht verschiedener Staaten“, der sog. Auslandsbezug. Auch sieht die Verordnung für Beförderungsverträge (Artikel 5), Verbraucherverträge (Artikel 6), Versicherungsverträge (Artikel 7) und Individualarbeitsverträge (Artikel 8) Sondervorschriften vor.

Die Relevanz der Rechtswahlklausel folgt daraus, dass das anwendbare Recht vor Gericht oft über Sieg oder Niederlage entscheidet. So ist unter anderem der Erwerb von Eigentum oder der Rücktritt von einem Vertrag nach dem Common Law, das in den USA und in Großbritannien gilt, grundlegend anders als nach dem deutschen Recht.

Unternehmen sind daher gut beraten, vor dem Vertragsschluss eine Regelung im Hinblick auf die Rechtswahlklausel festzulegen und darauf zu achten, dass die eigene Rechtswahl auch wirksam ist.

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