Abmahnung wegen Verstoß gegen die ChemBiozidDV?

Abmahnung wegen Verstoß gegen die ChemBiozidDV?

Was tun bei Abmahnung wegen Verstoessen gegen die Chembioziddv

21.01.2025 – Aktuell werden vermehrt Abmahnungen wegen Verstößen gegen die ChemBiozidDV versendet. Anlass hierzu geben seit dem 1.1.2025 geltende Abgabeverbote und Abgabebeschränkungen für bestimmte Produktarten von Biozidprodukten.

Insbesondere folgende Biozidprodukte sind der folgenden Produktarten sind hierbei relevant:

  • Produktart 14 „Rodentizide“ (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
  • Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung) sowie
  • Produktart 21 „Antifouling-Produkte“ (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten), aber auch
  • Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken),
  • Produktart 8 „Holzschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen) sowie
  • Produktart 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ (Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen)

Dabei gelten für Onlinehändler hinsichtlich der Umsetzung Erleichterungen gem. § 12 ChemBiozidDV.

Bei Nichteinhaltung der ChemBiozidDV drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Die Zeit ist in diesen Fällen knapp. Eine Unterlassungserklärung abzugeben scheint auf den ersten Blick reizvoll, ist jedoch selten das beste Mittel der Wahl.

Unterschreiben Sie bitte nichts, sondern kontaktieren Sie in solchen Fällen bitte direkt unseren im Wettbewerbsrecht versierten Chemikalien- und Biozidrechtspezialisten Rechtsanwalt Hannes Heidorn unter: h.heidorn@bolwindokters.de oder telefonisch unter +492572-9172717.