Aufwendungen für ein Notrufsystem

25.04.2016 – Die Kosten des Bewohners eines Seniorenheims für eine Notrufbereitschaft, die 24 Stunden am Tag erreichbar ist, sind steuerlich begünstigt.

Hintergrund: Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den Rechnungsbetrag gewährt, maximal 4.000 €. Die Ermäßigung wird direkt von der Steuer abgezogen.

Sachverhalt: Die 84 Jahre alte Klägerin wohnte in einer Seniorenresidenz im Rahmen des betreuten Wohnens. Mit dem Betreiber schloss sie auch einen Betreuungsvertrag ab, der u. a. die Bereitstellung eines 24-Stunden-Notrufsystems umfasste. Hierfür zahlte sie jährlich rund 1.400 €. 20 % hiervon machte sie als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Bei dem mit der Betreuungspauschale abgegoltenen Notrufsystem handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Durch die Notrufbereitschaft wird sichergestellt, dass die Klägerin im Notfall rund um die Uhr Hilfe erhält. Eine solche Hilfeleistung wird typischerweise von an-deren Haushaltsmitgliedern erbracht, die im selben Haushalt leben. Da der Leistungserfolg im Fall der Fälle in der Wohnung der Klägerin eintritt, wird die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befand.

Hinweis: Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen hauswirtschaftliche Arbeiten, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder erledigt werden, wie z. B. das Putzen der Wohnung, die Zubereitung von Mahlzeiten oder die Pflege, Versorgung und Betreuung der Haushaltsmitglieder oder auch des Haustieres.