Hinweise zu anwaltlichen Mandatsverhältnissen

Inhaltsverzeichnis:


I. Allgemeines

1. Inhalt und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Mandats ergeben sich aus der vereinbarten Beauftragung und der hierzu erteilten Vollmacht. Der Rechtsanwalt ist von allen wesentlichen Gesichtspunkten des betreffenden umfassend zu unterrichten. Zum Sachverhalt gehörende Unterlagen und Dokumentationen sind vom Mandanten vollständig beizubringen.

2. Die Leistungsbeziehung zwischen Mandant und der bolwindokters [Steuerberater · Rechtsanwälte · Wirtschaftsprüfer] Partnerschaftsgesellschaft wird insbesondere durch die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Leistungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (Rechtsanwalt) geregelt. Diese liegen im Empfangsbereich der Kanzlei sowie in jedem Besprechungsraum als vollständiger Ausdruck aus. Zudem können Sie die AGB´s über die Homepage der Kanzlei oder die direkte URL https://www.bolwindokters.de/impressum.html einsehen.

3. Die Gebühren, also auch der Honoraranspruch des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), werden bereits mit der ersten Entgegennahme von Informationen durch den Rechtsanwalt ausgelöst. Die Entstehung und die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts hängt nicht davon ab, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten erfolgreich ist oder nicht, es sei denn, dem Rechtsanwalt unterlaufe ein Fehler, für den dieser haftbar gemacht werden kann. Grundsätzlich schuldet der Anwalt keinen Erfolg, sondern lediglich die Erbringung einer Dienstleistung. In bestimmten Ausnahmefällen kann ein Erfolgshonorar zwischen Rechtsanwalt vereinbart werden (siehe weiter dazu unter V.).

4. Der Rechtsanwalt ist zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Sofern sich der Mandant auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwaltes nicht meldet, bleibt der Rechtsanwalt untätig. Der Mandant ist darüber informiert, dass er im Falle einer ausbleibenden Beauftragung zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat.


II. Gesetzliche Gebühren

1. Gesetzliche Basis für das anwaltliche Honorar ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es unterscheidet grundsätzlich zwischen Wert- und Betragsrahmengebühren. Gebühren nach dem Gegenstandswert fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sieht das Gesetz weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.

2. Soweit sich die Gebühren nach dem Wert richten, ist an Hand einer Gebührentabelle aus der jeweiligen Gegenstandsstufe (auch: Streitwertstufe) die Gebühr abzulesen und mit dem entsprechenden Gebührensatz zu multiplizieren. Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er z.B. dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Der Gebührensatz und die gewählte Rahmengebühr richten sich nach Art, Umfang, Zeitaufwand, Komplexität, Schwierigkeit der Angelegenheit und ggf. auch nach den finanziellen Möglichkeiten des Mandanten. Bei gesetzlicher Gebührenberechnung ist das Honorar nach Gegenstandswert der Regelfall.

3. Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich noch zu entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine erteilte Vorschussrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen.

4. Der Mandant hat die für die Bearbeitung des Mandats benötigten Schreiben und Unterlagen mit den erforderlichen Kopien zur Verfügung zu stellen. Die Notwendigkeit der Anfertigung von – vom Mandant zu vergütenden – Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.


III. Vereinbarte Gebühren

1. Seit der Reform des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist der Anwalt dazu angehalten, im außergerichtlichen Bereich individuelle Gebührenvereinbarungen mit dem Mandanten zu treffen. Grundsätzlich berechnen wir für unsere Tätigkeit im anwaltlichen Bereich den durchschnittlichen anwaltlichen Stundensatz von 180,-€ netto. Die Abrechnung erfolgt durch uns für die Mandanten nachvollziehbar und transparent.

2. Bei bestimmten Einzelaufträgen, wie z.B. einem Vertragsentwurf oder einer Vertragsberatung sind wir jedoch bemüht, eine dem Einzelfall angemessene und sachgerechte Pauschalvergütungsvereinbarung mit Ihnen zu schließen. Dabei fließen in die Bemessung eines Pauschalhonorars die Bedeutung und der Gegenstandswert der Angelegenheit, das Haftungsrisiko des Anwalts, Art und Umfang des Arbeitsaufwandes sowie nicht zuletzt die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers ein. Orientierungshilfe können auch hier noch die ehemals auch für den außergerichtlichen Bereich verbindlichen gesetzlichen Gebühren bieten. Zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars siehe unter V..


IV. Rechtsschutzversicherung

1. Teilen Sie uns bitte umgehend mit, ob Sie rechtsschutzversichert sind. Bei einer Anfrage zur Kostenübernahme sind wir Ihnen gerne behilflich. Im Falle einer Kostenzusage übernehmen wir zweckmäßiger Weise jegliche weitere Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung bis hin zur Abrechnung des Mandates.

2. Der Rechtsschutzversicherer ist nicht verpflichtet, sämtliche Gebühren des anwaltlichen
Honorars zu erstatten. Die Erstattung richtet sich nach dem Versicherungsvertrag zwischen
dem Mandanten und seinem Rechtsschutzversicherer. So werden von den
Rechtschutzversicherungen z.B. unter bestimmten Umständen keine Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechtsanwalts (z.B. zu einem auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen) übernommen oder lediglich die Kosten für drei Zwangsvollstreckungsversuche erstattet.

3. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ist auf jeden Fall vom Mandanten selbst zu tragen.

4. Grundsätzlich ist der Mandant verpflichtet, das gesetzlich geregelte oder vereinbarte Honorar aus dem Vertrag mit dem Anwalt diesem zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtschutzversicherung ihm hierauf Honorarbeträge erstattet.

5. Der Mandant bleibt auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung verpflichtet, sämtliche Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen.

6. Wird nur ein Teil der Gebühren von der Rechtsschutzversicherung erstattet und besteht Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, diesen Teil auch zu tragen, ist der Mandant verpflichtet, den streitigen Teil zunächst dem Rechtsanwalt gegenüber auszugleichen. Dieser Anspruch des Rechtsanwaltes gegen den Mandanten ist unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt durch den Mandanten Beauftragung zur Führung einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer erhalten hat oder nicht.

7. Erteilt Ihre Rechtschutzversicherung für unsere Beauftragung keine Kostenzusage oder weigert sich die Versicherung nach Leistungserbringung ganz oder teilweise die entstandenen Kosten zu erstatten, so überprüfen wir gern die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise der Versicherung und führen mit dieser in Ihrem Namen sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Auseinandersetzung über die streitige Kostenübernahme. Beachten Sie dabei, dass es sich dann bei der Beratung und dem Vorgehen gegen die Rechtschutzversicherung wegen streitiger Kosten um einen neuen selbständigen Auftrag handelt, der ebenfalls wiederum Kosten auslöst.


V. Geringes Einkommen

1. Der Mandant ist bereits bei Beauftragung des Rechtsanwaltes verpflichtet, diesen zu informieren, sofern er hinsichtlich seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Tritt dieser Fall während der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein, hat der Mandant dies seinem Anwalt unverzüglich mitzuteilen. Dieser wird dann prüfen, ob dem Mandanten die Rechte aus der Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zustehen. Auch ist unter Umständen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars oder die Inanspruchnahme einer Prozessfinanzierung möglich.

2. Reicht der Mandant im Falle der Beauftragung mit der Erhebung einer Klage oder im Falle der Rechtsverteidigung im Wege der Prozesskostenhilfe, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz oder bei vorgeschaltetem Prozesskostenhilfeverfahren bei Beantragung desselben ein, so ist der Mandant verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Die Prozesskostenhilfe übernimmt je nach einzusetzendem Einkommen voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts.

• Achtung: Wer den Prozess verliert, muss aber in jedem Fall – auch, wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wurde – die Kosten des Gegners bezahlen (Kostenrisiko). Eine Ausnahme besteht nur in Arbeitsrechtsprozessen in erster Instanz. Dort bezahlt generell jeder seine Anwaltskosten allein.

• Hinweis: Für die anwaltliche Vertretung im Verfahren über die PKH entstehen Kosten, die vom Mandanten zu zahlen sind, wenn dem Antrag auf PKH nicht entsprochen wird. Dies betriftt auch bereits entstandene oder entstehende Gerichtskosten.

Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, ist der Mandant ebenfalls verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Der Mandant wird darauf ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich unter Umständen strafbar macht, wenn er in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständige oder falsche Angaben macht. Sollte die Beantragung von Prozesskostenhilfe in Ihrem Fall erforderlich sein oder in Betracht kommen, erhalten Sie von uns noch einmal gesonderte Hinweise und die notwendigen Formulare zur Beantragung der staatlichen Hilfe.

3. Die Vereinbarung eines erfolgsorientierten Honorars mit dem Rechtsanwalt war lange Zeit verboten und berufswidrig, ist nun aber unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Das Erfolgshonorar kann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Die Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter.

4. Bei kostenintensiven, aber erfolgversprechenden Prozessen kann auch eine Prozessfinanzierung durch Dritte eine interessante Alternative sein. Diese Form der finanziellen Unterstützung wird von einigen großen Versicherungen angeboten. Der Prozessfinanzierer tritt für das Kostenrisiko des Rechtsstreits ein wie eine Rechtschutzversicherung, lässt sich aber im Erfolgsfall einen bestimmten Anteil an der Gewinn- oder Vergleichssumme abtreten. Auch hierzu erhalten Sie von uns bei Interesse gern gesonderte Informationen.


VI. Besondere Hinweise

1. Der Mandant ist darauf hingewiesen worden, dass kein Kostenerstattungsanspruch in Arbeitsgerichtssachen in 1. Instanz, auch im Falle des Obsiegens besteht.

2. Der Rechtsanwalt korrespondiert mit ausländischen Auftraggebern in Deutsch. Etwaige Kosten für Übersetzungen sind vom Mandanten zu erstatten. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

3. Telefonische Auskünfte und Erklärungen des Rechtsanwalts sind nur bei anschließender schriftlicher Bestätigung verbindlich.

4. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


VII. Abschließend

Bedenken Sie, dass auch wir viel Zeit und Geld sowohl in unsere eigene Aus- und Fortbildung als auch die Aus- und Fortbildung und Beschäftigung unserer Mitarbeiter sowie in Lizenzen, materielle und technische Ausstattung investiert haben und täglich aufs Neue investieren müssen, um Ihnen einen kompetenten, zuverlässigen und umfassenden Service anbieten zu können. Guter Rat kostet Geld, kann aber auch viel Geld, Ärger und Umstände ersparen!

Das Informationsblatt als PDF: Hinweise zu anwaltlichen Mandatsverhältnissen