Künstlersozialverischerung
Inhaltsverzeichnis
Die Künstlersozialversicherung existiert bereits seit 1983, doch erst 2007 ist sie ins Licht der Allgemeinheit gerückt. Seitdem obliegt die Erfassung künstlersozialabgabepflichtiger Unternehmen der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Die Änderung der Zuständigkeit hat erhebliche Konsequenzen, denn der Betriebsprüfdienst der DRV ist fachlich qualifiziert und personell gut ausgestattet. Die Künstersozialkasse überwacht seitdem nur noch die Abführung der Künstlersozialabgabe bei Unternehmen ohne Beschäftigte und Ausgleichsvereinigungen. Das Dilemma der Künstlersozialversicherung liegt in folgendem Problem: Die Künstlersozialversicherung greift nur, wenn die künstlerische oder publizistische Tätigkeit selbständig als Beruf ausgeübt wird. Die Abgabepflicht der Unternehmen ist allerdings viel weiter. Und so werden regelmäßig (vom Gesetzgeber anscheinend so gewollt) Abgaben von Unternehmen, die „Künstler“ beschäftigen erhoben, ohne, dass die „Künstler“ ihrerseits versichert wären.
Die Abgabepflicht ist in § 24 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten, Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt. § 24 Abs 1. Satz 1 KSVG erfasst zunächst Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten:
1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8. Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
Nach Abs. 1 Satz 2 sind auch Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Damit fallen praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen als potentielle Zahler unter das Künstlersozialversicherungsgesetz. Beispiel: Fortlaufende Pflege der Firmen-Homepage durch einen Einzelunternehmer (Webdesign). Gemäß der Generalnorm in Abs. 2 sind schließlich die Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge (nicht mehr als drei pro Jahr) an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Hinweis:
Keine Abgabepflicht besteht daher für den Unternehmer, der mit der Erbringung von derartigen Leistungen eine Kapitalgesellschaft beauftragt.
Bemessungsgrundlage der Abgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Nettoentgelte, d.h. alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um die Leistung oder das Werk zu erhalten oder zu nutzen, z.B. auch Auslagen wie Telefon und Porti, Materialkosten oder nichtkünstlerische Nebenleistungen. Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 Abgabe v.H. 4,9 4,4 3,9 3,9 3,9
Jeder abgabepflichtige Unternehmer muss sich selbständig bei der Künstlersozialkasse melden, die daraufhin die Abgabepflicht prüft und mit Bescheid feststellt. Der Abgabepflichtige hat einmal jährlich bis zum 31.03. des Folgejahres alle abgabepflichtigen Entgelte an die KSK zu melden und entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Für das laufende Jahr kann die KSK Vorauszahlungen festsetzen. Kommt der Unternehmer der Meldepflicht nicht nach, können die Entgelte geschätzt werden. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Gerne übernehmen wir diese Arbeiten für Sie. Bitte geben Sie uns kurz Bescheid. Formulare und weitere Informationen finden Sie ansonsten unter:
http://www.kuenstlersozialkasse.de/
Rechtsstand: 01.05.2012
Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.