Haftung des Geschäftsführers für Steuern nach § 69 AO

Haftung nach § 69 AO: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxisbeispiele

Die Haftung nach § 69 der Abgabenordnung (AO) ist ein wichtiger rechtlicher Aspekt im Steuerrecht. Sie regelt die Haftung von Personen, die für Steuerschulden eines Unternehmens oder eines anderen verantwortlich sind. Besonders relevant wird dieser Paragraph für Geschäftsführer, Vorstände und andere leitende Angestellte von Unternehmen. In diesem Artikel erfahren Sie, was § 69 AO bedeutet, welche Voraussetzungen für eine Haftung vorliegen und wie Sie sich als verantwortliche Person absichern können.

Was ist § 69 AO?

Der § 69 der Abgabenordnung (AO) bezieht sich auf die Haftung von Personen, die mit dem Bereich „Steuern“ betraut sind. Insbesondere regelt er die Haftung von Personen, die für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten eines Unternehmens verantwortlich sind, wie etwa Geschäftsführer oder Vorstände. Werden Steuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht und Steuern nicht ordnungsgemäß abgeführt, können diese Personen gemäß § 69 AO unter Umständen persönlich für die Steuerschulden des Unternehmens haftbar gemacht werden.

Wer haftet nach § 69 AO?

Die Haftung nach § 69 AO betrifft vor allem Geschäftsführer, Vorstände und andere verantwortliche Personen in einem Unternehmen, die in die steuerlichen Pflichten des Unternehmens eingebunden sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Es genügt, wenn sie ihrer steuerlichen Verantwortung nicht nachgekommen ist. Aber auch in anderen Bereichen, wie Haftung der gesetzlichen Vertreter (Eltern, Betreuer, Vormund, Abwickler, Liquidatoren, Treuhänder, Prokuristen, Lohnbuchhalter, faktische Geschäftsführer) kommt eine Haftung in Betracht.

Für welche Steuern haftet der Geschäftsführer/Vorstand?

Steuerschulden für die der Geschäftsführer/Vorstand zu haften hat, resultieren regelmäßig beispielsweise aus der Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer.

Voraussetzungen für die Haftung nach § 69 AO

Damit eine Haftung nach § 69 AO in Betracht kommt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Steuerschuld des Unternehmens/der Person: Es muss eine Steuerschuld des Unternehmens/Person bestehen, die nicht beglichen wurde.
  2. Personenkreis: Die Person muss dafür verantwortlich sein, die steuerlichen Pflichten des Unternehmens/des Betreuten zu erfüllen (z.B. als Geschäftsführer, Vorstand oder gesetzlicher Vertreter).
  3. Verschulden: Es muss i.d.R. ein Verschulden vorliegen, das sich in der Verletzung steuerlicher Pflichten äußert. Hierbei wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Es muss regelmäßig zumindest eine grob fahrlässige Verletzung vorliegen.

Wie kann man sich vor der Haftung nach § 69 AO schützen?

Es gibt verschiedene Maßnahmen, mit denen sich verantwortliche Personen vor einer Haftung nach § 69 AO schützen können. Dazu gehören:

  • Sorgfältige Buchführung und Steuererklärung: Eine ordnungsgemäße Buchführung und die pünktliche Abgabe der Steuererklärungen sind unerlässlich.
  • Interne klare Abgrenzung bei mehreren Geschäftsführer: Wenn ein Geschäftsführer z.B. lediglich für den technischen Bereich oder den Verkauf zuständig ist, aber nicht für die Abgabe der Steuererklärungen und die Abführung der Steuern, kann er dafür nicht haftbar gemacht werden. Hier müssen entsprechende Regelungen getroffen und gelebt werden.
  • Steuerberatung: Eine kompetente Steuerberatung kann helfen, die steuerlichen Pflichten korrekt zu erfüllen und rechtzeitig auf etwaige Probleme hinzuweisen.

Haftung nach § 69 AO in der Praxis

In der Praxis kann die Haftung nach § 69 AO weitreichende Konsequenzen haben.

Vereinfachtes Beispiel: Ein Geschäftsführer eines Unternehmens hat es versäumt, rechtzeitig Steuererklärungen abzugeben und dadurch einen Steuerschaden verursacht. Da er in der Lage gewesen wäre, die die Steuerzahlung zu veranlassen, jedoch fahrlässig gehandelt hat, kann er gemäß § 69 AO für die aufgelaufenen Steuerschulden haftbar gemacht werden.

 

Was ist die Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers?

„Als Haftungsschuldner i.S. von § 69 AO, § 34 AO kommt auch ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Geschäftsführer in Betracht, wenn er ungeachtet der erkennbar entstehenden Steueransprüche für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Sorge trifft.“

(BFH Urteil vom 20. Mai 2014, VII R 12/12)

Wie kann man sich gegen einen Haftungsbescheid nach § 69 AO wehren?

Wenn Sie einen Haftungsbescheid nach § 69 AO erhalten haben, bedeutet dies, dass das Finanzamt Sie persönlich für die Steuerschulden eines Unternehmens, Vereins, Ihres Kindes, oder einer anderen von Ihnen betreuten Person verantwortlich macht. Es gibt jedoch rechtliche Möglichkeiten, sich gegen diesen Bescheid zur Wehr zu setzen. Die Bescheide sind häufig fehlerhaft und angreifbar.

Steuerberater Marcus Bolwin und Rechtsanwalt Stefan Dokters haben aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Insolvenzverwalter tiefgreifende Kenntnisse dieser speziellen Rechtsmaterie. Rechtsanwalt Heidorn hat während seiner Tätigkeit am Finanzgericht Münster dieses Spezialgebiet bearbeitet.

Sie haben einen Haftungsbescheid nach § 69 AO erhalten? Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns für eine kostenlose Erstberatung. Rufen Sie uns an unter: 02572 917270 oder schreiben Sie uns eine Email: info@bolwindokters.de

Wir vertreten Sie bundesweit.

 

Fazit: Haftung nach § 69 AO vermeiden aber sich gegen Haftungsbescheid wehren

Die Haftung nach § 69 AO stellt ein ernsthaftes finanzielle Risiko für Geschäftsführer und andere Verantwortliche nicht nur in Unternehmen dar. Um dieser Haftung zu entgehen, ist es entscheidend, alle steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, regelmäßig und fristgerecht Steuererklärungen einzureichen und sich bei Unsicherheiten rechtzeitig Unterstützung durch Steuerexperten zu holen.

Liegt jedoch ein Haftungsbescheid vor, sollte schnell und gleichwohl besonnen gehandelt werden.

 

Häufige Fragen zur Haftung nach § 69 AO

  1. Wer haftet nach § 69 AO? Haftbar gemacht werden können vor allem Geschäftsführer, Vorstände und andere verantwortliche Personen eines Unternehmens, die mit der Steuererklärung und der Steuerzahlung betraut sind.
  2. Welche Voraussetzungen müssen für eine Haftung nach § 69 AO erfüllt sein? Es muss eine Steuerschuld bestehen, die haftende Person muss verantwortlich gewesen sein, und es muss ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorliegen.
  3. Wie kann man sich vor der Haftung nach § 69 AO schützen? Durch ordnungsgemäße Buchführung, pünktliche Steuererklärungen, regelmäßige interne Kontrollen und eine kompetente Steuerberatung. Zudem kann es gerade als Gesellschafter Geschäftsführer sinnvoll sein, sich regelmäßig die Daten des Steuerberaters zu sichern. Im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft ist es dann sehr schwierig an die entsprechenden Daten zu gelangen.
  4. Macht es Sinn sich gegen einen Haftungsbescheid zu wehren?
    In den meisten Fällen ja. Es handelt sich um ein Spezialgebiet, auf dem auch seitens der Sachbearbeiter der Finanzämter häufig Fehler gemacht werden. Es geht um Ihr Vermögen. Es ist ein Thema für Experten.

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