Rechtsberatung Alttag

400.000 € Schmerzensgeld nach grobem Behandlungsfehler bei Halswirbelsäulen-OP 

Ist vor einer HWS-Operation eine neurologische Untersuchung geboten und unterbleibt diese, ist die Operation nicht indiziert. Die Vornahme eines schwerwiegenden operativen Eingriffs ohne zuvor gesicherte Diagnose kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Dies hat das OLG Hamm entschieden und einer infolge einer Halswirbelsäulen-OP querschnittsgelähmten, selbständig atmungsunfähigen und sprachbeeinträchtigten Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 € und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von mehr als 10.000 € zugesprochen sowie die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich materieller Schäden der Klägerin festgestellt.

Die in mehreren Schritten erfolgte Behandlung der Patientin sei aufgrund mehrerer Behandlungsfehler jedenfalls in der Gesamtschau grob fehlerhaft gewesen. Im Rahmen der stationären Behandlung vor der OP habe nur eine unvollständige Befunderhebung stattgefunden. Es sei differentialdiagnostisch eine neurologische Untersuchung und eine umfassende Bildgebung durch MRT erforderlich gewesen. Dennoch sei der Klägerin eine Operation angeraten worden, die so weder dem Grunde, noch der Form nach indiziert gewesen sei. Konservative Behandlungsmethoden seien noch nicht ansatzweise ausgeschöpft gewesen. Man habe insoweit mit der Patientin die Möglichkeit eines konservativen Behandlungsversuchs besprechen müssen. Weiterhin sei die gewählte Operationsmethode nicht sinnvoll gewesen. 

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.11.2016 – I-26 U 111/15

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