Bankrecht
Das deutsche Bankwesen ist eines der am breitesten aufgestellten Banksysteme im internationalen Vergleich. Die Bankenaufteilung in Deutschland wird als sogenanntes Drei-Säulen-System bezeichnet, d. h. der Markt setzt sich aus den Genossenschaftsbanken, den öffentlich-rechtlichen Instituten und den Privatbanken zusammen.
Durch das Bankwesen werden der reibungslose Zahlungsverkehr, die Finanzierung, Anlagegeschäfte und der Zahlungsverkehr zwischen Verbrauchern, zwischen Unternehmen untereinander und zwischen Verbrauchern und Unternehmen gewährleistet. Der Gesetzgeber hat durch verschiedene Gesetze dafür Sorge getragen, dass keine Seite einen marktbeherrschenden Einfluss ausüben kann.
Das Bankrecht ist nicht einheitlich ein einem einzigen Gesetzbuch geregelt. Regelungen zu den typischen Bankgeschäften finden sich hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Schuldrecht enthält detaillierte Regeln zum Darlehen (§§ 488 ff.), zum Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff.), für Finanzierungshilfen (§§ 499 ff.), zum Zahlungsvertrag (§§ 676d ff.), zum Überweisungsauftrag (§§ 676a ff.) und zum Girovertrag (§§ 676f ff.). Für Kreditsicherheiten gelten die sachenrechtlichen Vorschriften des BGB. Darüber hinaus enthalten Wechselgesetz, Scheckgesetz, Geldwäschegesetz (GwG) und das Handelsgesetzbuch (HGB) weitere bankenrechtliche Vorschriften.
Im Rahmen des Bankrechts liegt der Fokus auf dem privaten Bankrecht, d.h. dem Rechtsgebiet, in welchem die Rechtsverhältnisse zwischen den Banken und deren Kunden durch Gesetz oder teilweise noch in viel stärkerem Maße durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und besonderen Bedingungen der Banken in den verschiedenen Geschäftszweigen geregelt sind.
Große Erfahrung haben wir auch in weiteren Schwerpunkten des Bankrechts wie dem dem Kapitalmarktrecht.
Das Kapitalmarktrecht reguliert die Emission von und den Handel mit fungiblen Kapitalmarktpapieren (insbesondere Aktien, Schuldverschreibungen) zum Schutz der Kapitalanleger und der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes als solchen.
Über Spezialwissen verfügen wir insbesondere dort, wo gegenläufige Interessen oft nur gerichtlich geklärt werden können, wie z.B. auf dem Gebiet der Sicherheitenverwertung, Insolvenzanfechtung und der Anfechtung von Vermögensverschiebungen nach Maßgabe des Anfechtungsgesetzes.