Rechtsberatung Alttag

Der ökologische Schaden nach dem Umweltschadensgesetz

Nach § 10 des Umweltschadensgesetzes (USchadG) wird die zuständige Behörde zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein Betroffener oder eine Vereinigung dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

Eine Anwendung des Umweltschadensgesetzes kommt nur dann in Betracht, wenn kein individueller Schaden entstanden ist. Bei den meisten Fischsterben ist dies aber in der Regel der Fall, da durch die verstorbenen Fische ja die Fischereiausübungsberechtigten massiv materiell geschädigt sind und insofern auch durch das Wasserhaushaltsgesetz und das Umwelthaftungsgesetz geschützt sind. Nur Schäden, die durch diese Gesetze nicht geschützt sind, fallen unter das Umweltschadensgesetz.

Erstmaßnahmen, Ursachenforschung und Bestimmung der Schadenshöhe
Besonders wichtig für die erfolgreiche juristische Geltendmachung des Fischereischadens eines geschädigten Angelvereines ist die sorgfältige Sachverhaltserfassung und die Feststellung von Ursache und Schaden. Nach dem Eingang einer Schadensmeldung oder der Feststellung eines Schadens sollten die betroffenen Angelvereine unmittelbar die Polizei verständigen und Anzeige erstatten sowie die Untere Wasserbehörde einschalten.

Darüber hinaus sollten jedoch von den Anglern selbst unbedingt eigene Wasserproben von der entsprechenden Schadenstelle entnommen werden und die Einleitungsstelle gesichert und Fotos gemacht werden. Auch Proben von den toten Fischen sollten gesichert werden.

In Kürze wird ein Handlungsleitfaden für betroffene Geschädigte mit den wichtigsten Telefonnummern und Kontaktdaten erstellt (und an dieser Stelle veröffentlicht werden).

Zur Feststellung der Höhe eines eingetretenen Fischereischadens stehen renommierte Sachverständige zur Erstellung von Schadensgutachten zur Verfügung, z.B. das Büro für Umweltplanung, Gewässermanagement und Fischerei, Dr. Andreas Hoffmann, www.bugefi.de.