Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 05.01.1971, 9 O 190/64

Orientierungssatz

1. Daß ein in den Monaten März bis Mai 1962 in der Flußstrecke der Klägerin aufgetretenes Fischsterben von der Beklagten verursacht wurde, steht fest auf Grund eines Beweises des ersten Anscheines. Die Schadensverursachung hat auch eine besondere Wahrscheinlichkeit für sich, da erst oberhalb des Werkes der Beklagten wieder Fische vorhanden waren und im Bereich des Werkes der Beklagten kein anderer Einleiter giftiger Stoffe bekannt ist.