Rechtsberatung Alttag

Rechtsprechungsübersicht zum Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

BSG, Urteil vom 22.06.2022-B 1 KR 19/21 R
Die bestandskräftige Ablehnung des Kostenübernahmeantrags eines Versicherten durch dessen Krankenkasse steht dem Vergütungsanspruch eines Krankenhauses nach trotzdem durchgeführter Operation nicht entgegen, da diese Ablehnung das Abrechnungsverhältnis zwischen dem Krankenhaus und der Kasse nicht berührt.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2022- L 6 VJ 254/21
Die Anerkennung eines Impfschadens und eines damit verbundenen Entschädigungsanspruchs setzt voraus, dass eine Impfreaktion ärztlich dokumentiert wird, diese über eine bloße übliche Nebenwirkung des verwendeten Impfstoffs hinausgeht, und es letztlich zu (irgend)einer Funktionsstörung kommt.

Für die Impfopferversorgung müssen die schädigende Einwirkung (Schutzimpfung), der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation, und eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) nachgewiesen und nicht nur wahrscheinlich sein.

BSG, Urteil vom 30.09.2015, B3 KR 14/14 R
SGB 5 § 12, § 27:
Eine Fingerendgliedprothese, die keine (wesentlichen) Gebrauchsvorteile bietet, keine Teilhabebeeinträchtigung ausgleicht, und deren Vorteile sich letztlich auf einen besseren Komfort und eine bessere Optik beschränken, fällt auch dann nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn damit unmittelbar ein fehlendes Körperteil ersetzt wird.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2016 – L 4 KR 4368/15
SGB 5 § 13:
Die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V greift nur ein, wenn sich der Antrag des Versicherten auf Leistungen bezieht, die grundsätzlich zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, von den Krankenkassen also allgemein als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen sind. Zudem darf Cannabis nur verschrieben werden, wenn alle anderen Therapien erfolglos geblieben sind. Aber auch dann besteht aktuell noch keine Pflicht auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse.