Rechtsberatung Alttag

Schwerbehindertenrecht

BGH, Urteil vom 10.03.2020, VI ZR 316/19

Die Einstandspflicht des Schädigers erstreckt grundsätzlich auch auf die Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Begleitung des Geschädigten durch eine Betreuungsperson, beispielsweise bei Behördengängen, Spaziergängen, kulturellen Veranstaltungen oder Ähnlichem.

BSG, Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 2/15 R

SGB 10 § 45:
Zehn Jahre nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse des Betroffenen ist nur die rückwirkende Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts ausgeschlossen, nicht die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft. Die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises begründet kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der zugrunde liegenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.

BSG, Urteil vom 09.07.2015, B 9 SB 19/15 B

SGG § 160,160a.
1. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht keine Beweisaufnahme nahezulegen.
2. Je mehr Feststellungen zum Beweisthema bereits von Sachverständigen getroffen worden sind, desto konkreter muss der Beweisantrag mögliche Unterschiede und Differenzierungen darlegen.
3. Allein die Bezeichnung einer medizinischen Diagnose (hier Dysthymia) in einem Beweisantrag sagt noch nichts darüber aus, was sich daraus für den Grad der Behinderung (GdB) ergeben soll.
4. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf die Ablehnung eines PKH-Antrags bei gleichwohl erfolgter anwaltlicher Vertretung im Berufungsverfahren.

BSG, Urteil vom 01.06.2015, B 9 SB 19/15

SGB 9 § 69:
Maßgeblicher Regelungsinhalt eines Feststellungsbescheids über das Vorliegen und den Grad einer Behinderung bildet nicht die Frage, wie einzelne Funktionsbeeinträchtigungen für sich genommen zu bewerten sind, sondern welche Folgen sich aus ihrem Zusammenwirken für die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft insgesamt ergeben, § 69 Abs 1 S 1 und S 4 und Abs 3 SGB 9. Das Schwerbehindertenrecht kennt nur einen Gesamtzustand der Behinderung, den gegebenenfalls mehrere Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit bestimmen.
Wer eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG geltend macht, muss darlegen, dass das LSG im angefochtenen Urteil nicht lediglich die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkennt, sondern dieser Rechtsprechung bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegensetzt.

BSG, Beschluss vom 12. März 2015 – B 9 SB 94/14 B

SGB 9 § 69:
Ausreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung einer Rechtsfrage zur Zuerkennung eines GdB von 50 nach den in der Anlage zu § 2 VersMedV geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (hier: für ein Schlaf-Apnoe-Syndrom) können sich aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung der Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (auch zu anderen Erkrankungen) ergeben.