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OLG Celle, Urteil vom 30.01.2017 – 1 U 15/16

Mängel bei der wirtschaftlichen Aufklärung führen zur Freistellung des Patienten

Den Behandler treffen Informationspflichten hinsichtlich der finanziellen Behandlungsfolgen. Hat er positive Kenntnis von der Unsicherheit der Kostenübernahme durch einen Dritten (hier durch die GKV des Patienten), muss er die voraussichtliche Höhe der Behandlungskosten beziffern, um dem Patienten die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung für die Behandlung vor Augen zu führen. Der positiven Kenntnis steht es gleich, wenn sich aus den Umständen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vollständige Übernahme der Kosten durch einen Dritten nicht gesichert ist. Die Anforderungen an die Informationspflicht sind umso höher, je weiter sich die Kostenforderung von der einer Grundversorgung entfernt. Fehlt eine solche Aufklärung, kann der Patient dem Behandler einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB entgegenhalten, der auf Freistellung von dem Gebührenanteil gerichtet ist, der nicht mehr von Dritten gedeckt wird.

Ein Zahnarzt hatte bei einem GKV-Patienten eine Zahnersatzbehandlung mit Gesamtkosten in Höhe von mehr als 100.000 € geplant. Kurz vor Behandlungsbeginn erfolgte die wirtschaftliche Aufklärung auf der Grundlage von 57 Formularen. Das Gericht sah einen groben Behandlungsfehler darin, dass der Behandler den Patienten nur zwei Tage nach der Erstvorstellung einem derart umfangreichen und kostenintensiven Eingriff unterzogen hat. Dies sei „völlig unverständlich“, da es erheblich kostengünstigere Behandlungsalternativen gegeben habe.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 30.01.2017 – 1 U 15/16