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OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2017 – I-26 U 122/09

Krankenhausträgerin und Ärzte haften Patientin auf 500.000 € Schmerzensgeld

Erreicht der HB-Wert bei einer reanimierten Patientin den Bereich von 6 g/dl oder wird dieser Wert unterschritten, entspricht es dem medizinischen Standard, unverzüglich eine Bluttransfusion durchzuführen. Das Unterlassen einer Bluttransfusion kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein, wenn das klinische Gesamtbild der Patientin für eine absolute Indikation spricht.

Bei einem hypoxischen Hirnschaden mit linksbetonter Parese nebst Spasmen, Sprach- und Schluckstörungen sowie erheblichen Hirnleistungsstörungen kann ein Schmerzensgeld von 500.000 € angemessen sein.
Die Klägerin lag nach Komplikationen im Rahmen einer Gebärmutteroperation zweieinhalb Wochen im Koma. Seither ist sie wegen eines aufgrund Sauerstoffunterversorgung erlittenen Hirnschadens ein Schwerstpflegefall. Sie ist stark körperlich und geistig behindert und dauerhaft auf fremde Hilfe und Pflege angewiesen. Das Berufungsgericht stellte nach Klageabweisung in erster Instanz eine grob fehlerhafte Behandlung der Patientin fest.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.03.2017 – I-26 U 122/09