Auszug aus der Pferdepension
Welche Fristen zur Kündigung sind wirksam und wer kann noch was von wem verlangen? Gleich ob das Ende eines Pferdepensionsverhältnisses geordnet von statten geht oder im Streit endet, so oder so besteht oftmals Unsicherheit auf beiden Seiten, in welcher Höhe noch Ansprüche des Stallbesitzers bestehen und zu wann genau die Box geräumt werden kann. Besteht ein schriftlicher Pferdepensionsvertrag kann dieser durchaus Klarheit verschaffen, aber auch nicht immer und in allen Einzelheiten.
Zahlreiche Gerichte haben sich schon mit der Frage auseinandergesetzt, um was für einen Vertragstypus es sich beim Pferdepensionsvertrag handelt – denn schließlich richtet sich danach, ob Mietrecht, Dienstleistungsrecht oder das Recht des Verwahrungsvertrages anzuwenden ist. Im Hinblick auf die jeweils geltenden Kündigungsfristen dieser Vertragstypen ist das immerhin ein Unterschied von 3 Monaten (Mietrecht), 14 Tagen (Dienstleistungsrecht) oder gar keiner Frist (Verwahrungsvertrag). Einigkeit besteht grundsätzlich darin, dass Mietrecht nur dann anwendbar sein soll, wenn Boxen oder ein Stallpart ganz zur eigenen Verfügung des Einstellers vermietet werden und dieser seine Pferde vollumfänglich selbst versorgt. Das Vertragsverhältnis enthält dann keine Dienstleistung des Stallbetreibers und er ist auch nicht für das Wohl der Pferde verantwortlich. Hier gilt ganz klar eine 3-monatige Kündigungsfrist.
Abzugrenzen ist der Miet- vom Pachtvertrag. Ein Pachtverhältnis liegt vor, wenn der Pächter (z.B. eines Stalltraktes) das Pachtobjekt selbst nutzt, um damit Gewinn zu erzielen (also z.B. fremde Pferde dort gegen Entgelt einstellt). Dann muss jeweils bis zum dritten Werktag eines Pachtjahres zum Ablauf des nächsten Pachtjahres gekündigt werden. Abweichend davon können jedoch kürzere Fristen vertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden. Miet- und Pachtverträge können auch von vorneherein für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen werden.
Doch wie ist es nun beim klassischen Pferdepensionsverhältnis zu dem nicht nur die Zurverfügungstellung einer Box gehört, sondern auch das Misten, die Fütterung des Pferdes und mitunter sogar die Bewegung auf Paddock oder Weide? Hier wird überwiegend angenommen, dass es sich um einen Verwahrungsvertrag handelt oder aber einen gemischten Vertrag mit sowohl mietvertraglichen, dienstleistungsrechtlichen und verwahrungsvertraglichen Elementen – was nun im Hinblick auf die einzuhaltende Kündigungsfrist immer noch nicht schlauer macht, da diese ja – wie bereits oben aufgeführt – sehr unterschiedlich ausfallen. Das Landgericht Wuppertal entschied in einem aktuellen Rechtsstreit um die Zahlung von Boxenmiete nach Kündigung, dass die Frist zur Kündigung jedenfalls interessengerecht sein müsste – d.h. die Zeitspanne muss lang genug sein, damit beide Parteien die notwendigen Dispositionen treffen können. Für den Einsteller bedeutet dies, eine neue Box zu finden, für den Stallbetreiber, einen neuen Einsteller zu finden. In dem entschiedenen Fall hatten die Parteien im Pensionsvertrag eine zweimonatige Kündigungsfrist vereinbart. Diese befand das Gericht für angemessen und interessengerecht.
Der Stallbetreiber hatte die Einsteller – die fristlos gekündigt hatten – auf Zahlung der zwei Monatsmieten bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist verklagt – erfolgreich. Mit ihrer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, die grundsätzlich immer in jedem Dauerschuldverhältnis möglich ist, drangen die Einstaller nicht durch. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall und Berücksichtigung aller Umstände das Festhalten am Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes muss von demjenigen, der sich darauf beruft, bewiesen
werden, ebenso wie der Nachweis, dass unter Fristsetzung vergeblich um Abhilfe gebeten wurde. Auch mit ihrem weiteren Einwand, die Stallbesitzer hätten durch die Abwesenheit der bereits ausgezogenen Pferde Aufwendungen in Form von Futter und Dienstleistungen erspart, hatten die Einstaller keinen Erfolg. Grundsätzlich ist zwar auch das Abziehen von ersparten Aufwendungen möglich und auch üblich und zwar in der Regel in Höhe von 1/3 des Boxenmietpreises. Aber zum einen kann auch dies vertraglich schriftlich von vorneherein ausgeschlossen werden. Zum anderen kann der Stallbetreiber aber auch oftmals im Einzelfall darlegen, dass und warum er durch den plötzlichen Auszug der Einsteller gar keine Aufwendungen erspart hat – so auch im vorliegenden Falle, indem die Parteien ohnehin bereits die eigene Zufütterung der Einsteller von Kraftfutter vereinbart hatten. Dem Stallbesitzer wurden somit die vollen zwei Monatsmieten zugesprochen (LG Wuppertal, 23.05.2017, 16 S 63/16).