Pferderecht Alttag

Begegnungen mit Drohnen

Anlass des Themas dieses Artikels ist die Eingabe einer Leserin, die kurz nach den
Weihnachtsfeiertagen einen Ausritt mit ihren Islandpferden genießen wollte, durch
ein Waldstück hindurch und dann auf eine freie Weidefläche hinaus. Der Genuss
wurde nachhaltig dadurch gestört, dass eine sirrende Drohne in ca. 10-15 Meter
Entfernung mehrmals an den Reitern vorbeischoss und die Pferde drohten,
durchzugehen. Der Pilot nahm die Reiter erst nach lauter Ansprache wahr, da er eine
die Augen voll umschließende Brille trug. Zum Glück war in diesem Falle nichts
passiert. Dennoch stellt die Leserin die berechtigten Fragen nach Erlaubnis und
Haftung in solchen Fällen. Darf eine Drohne überall fliegen und wer haftet, wenn
etwas passiert?
Zunehmender Luftverkehr mit privat oder gewerblich geflogenen Drohnen ist
Ursache zahlreicher Unfälle im öffentlichen und privaten Raum z.B. durch Abstürze
oder Kollisionen mit sowohl erheblichen Sach- als auch Personenschäden zur
Folge. Zum Glück sah die Politik hier früh den Handlungsbedarf und erstellte bald die
„Drohnenverordnung“, worin geregelt ist, wer welches Flugobjekt wo fliegen darf, wie
es gekennzeichnet und versichert sein muss. Dumm ist nur, dass die wenigsten
Drohnenbesitzer die Regeln genau kennen oder diese einfach ignorieren. Die
Drohnenverordnung ist seit April 2017 in Kraft, soll jedoch zeitnah wiederum
aktualisiert werden.
Die in Bezug auf den Leserbrief relevanten Antworten, die diese Verordnung uns
liefert, sind zumindest Folgende: zunächst besteht eine Kennzeichnungspflicht ab
0,25 kg, so dass ein Verantwortlicher für das Flugobjekt im Falle eines Schadensfalls
identifiziert werden kann. Ab 2 kg bedarf es eines Kenntnisnachweises des Piloten,
ab 5 kg besteht eine Erlaubnispflicht durch die Landesluftfahrtbehörde. Völlig
unabhängig dieser Gewichte gilt jedoch ein allgemeines Flugverbot in der Nähe
verschiedener Örtlichkeiten, z.B. über Wohngrundstücken und Naturschutzgebieten.
Doch Ausreitstrecken und Weideflächen liegen in den seltensten Fällen auf
Wohngrundstücken und nicht alle im Naturschutzgebiet, d.h. Drohnen dürfen dort
geflogen werden. Doch bedeutet das, so fragt die Leserin, dass Reiter mit Drohnen
rechnen und klarkommen müssen wie mit beispielsweise kläffenden Hunden im
Gelände? Nein, denn auch in der Drohnenverordnung gibt es ein
Kilogrammunabhängiges Verbot: nämlich das jeglicher Behinderung und
Gefährdung. Es ist somit ein Verstoß gegen dieses Verbot, wenn Reiter dadurch in
Gefahr gebracht werden, dass eine sirrende Drohne in nicht ausreichendem Abstand
die Pferde in Panik versetzt. Verstöße gegen die Drohnenverordnung werden mit
Bußgeldern geahndet, wie im Straßenverkehrsrecht auch.
Schäden, die durch die Flugobjekte verursacht werden, unterliegen der Haftung nach
dem Luftverkehrsgesetz (§§ 33 ff LuftVG). Jede Drohne ist unabhängig von ihrem
Gewicht versicherungspflichtig. Die normale private Haftpflichtversicherung reicht
dafür im Allgemeinen nicht aus – es ist eine spezielle
Drohnenhalterhaftpflichtversicherung erforderlich, egal ob die Drohne privat oder
gewerblich genutzt wird. Diese Versicherungspolice muss über eine ausreichende
Deckungssumme verfügen. Die Unterschiede reichen von 1 Million bis zu 20
Millionen und sollte je nach Kilogramm und Einsatzort eingeschätzt werden.
Spannend wird in Einzelfällen die Frage sein, wie hoch die Realisierung der
Tiergefahr des eigenen Pferdes als so genanntes Mitverschulden angerechnet wird.
Wird ein Pferd beispielsweise von einem Hund erschreckt und bringt den Reiter
dadurch zu Fall, wird im Einzelfall abgewogen, welche der beiden Tiergefahren
überwiegend als Ursache des Schadens (des Sturzes) gedient hat: der Hund als
Auslöser der Schreckreaktion beim Pferd oder die Heftigkeit der Reaktion des
Pferdes als Ursache des Sturzes und damit der erheblichen Verletzungen beim
Reiter. Für diese Fälle gibt es zahlreiche Urteile in Einzelkonstellationen, die von
Haftungsquoten 50 zu 50 bei zwei beteiligten Tieren reichen, bis hin zum völligen
Rücktritt der Tiergefahr des Hundes gegenüber der Gefährlichkeit des eigenen
Pferdes. Dementsprechend ist es auch im Straßenverkehr: über das Verhältnis der
Tiergefahr und der Gefährlichkeit des Straßenverkehrs wurde an dieser Stelle schon
oftmals berichtet – die Gewichtung ist in jedem Fall situationsbedingt, fällt jedoch
überwiegend zu Lasten der Tiergefahr aus (siehe zuletzt z.B. Heft 11/2018).
Hinsichtlich des im Beispielsfall aktiven Drohnenfliegers wird also zu prüfen sein, ob
er auf der Ausreitstrecke der Leserin fliegen durfte und wenn ja, ob er nicht
genügend Abstand gehalten hat, um eine Gefährdung der Reiter zu vermeiden. Kann
der Reiter nachweisen, dass eine Schreckreaktion des Pferdes auf die Drohne
zurückzuführen war und dadurch ein Schaden entstanden ist, also z.B. Sturz und
Verletzungsfolgen, muss der Drohnenhalter nach dem LuftVG grundsätzlich haften.
Hoffentlich hat er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, sonst muss er
persönlich für den Schaden aufkommen.