BGH 30.03.2022 – VIII ZR 109/20
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 7. Zivilsenat – vom 8. April 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Klägerin erwarb als Verbraucherin am 15. Juni 2017 vom Beklagten den fünf Jahre alten Oldenburger Wallach „D. “ zum Kaufpreis von 12.000 €.
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Ab August 2017 rügte die Klägerin dem Beklagten gegenüber mehrmals ein Zungenstrecken des Pferds und forderte ihn jeweils unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf. Der Beklagte erklärte sich (mehrfach) zur Nachbesserung bereit und bot an, das Pferd hierzu am Belegenheitsort abzuholen. Die Klägerin lehnte eine Herausgabe des Pferds an den Beklagten ab. Stattdessen forderte sie von ihm die Zahlung eines Transportkostenvorschusses in Höhe von 1.200 €, um den Transport des Pferds zum Beklagten selbst durchzuführen. Der Beklagte zahlte den geforderten Vorschuss nicht.
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Nach fruchtlosem Ablauf der zur Nachbesserung – und zur Zahlung des Vorschusses – gesetzten Frist erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 4. September 2019 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 wiederholte sie die Rücktrittserklärung und vertrat die Auffassung, eine Fristsetzung sei wegen endgültiger und ernsthafter Erfüllungsverweigerung entbehrlich.
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Die zuletzt auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 12.000 €, auf Erstattung von Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 5.261,59 € (Stallmiete, Sattelmiete, Reitausrüstung, Kosten für eine osteopathische Behandlung, Kosten einer Haftpflicht- und Operationsversicherung, einer Trense sowie Tierarztkosten) jeweils nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferds, auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten und der Pflicht zur Erstattung weiterer notwendiger Aufwendungen sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da die Voraussetzungen eines Rücktritts nicht vorlägen. Die Klägerin habe dem Beklagten nicht erfolglos eine – vorliegend erforderliche – Frist zur Nacherfüllung gesetzt (§ 437 Nr. 2, §§ 440, 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB), da sie ihm das Pferd nicht so zur Nachbesserung angeboten habe, dass dieser von seinem Nacherfüllungsrecht hätte Gebrauch machen können.
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Dabei könne unterstellt werden, dass der Ankauf des Pferds im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs erfolgt sei. Ebenso könne davon ausgegangen werden, das von der Klägerin beanstandete Zungenstrecken des Pferds stelle einen – bereits bei Übergabe vorhandenen – Sachmangel dar. Dieser Zungenfehler sei jedoch behebbar. Der Sachverständige habe vor dem Landgericht ausgeführt, es handele sich um eine Schmerzäußerung des Pferds und dieses Verhalten sei behandelbar, wobei die Behandlung sich schwieriger gestalte, falls das Pferd sich das Zungenstrecken mittlerweile zur Gewohnheit gemacht habe.
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Damit sei die Klägerin verpflichtet gewesen, dem Beklagten eine Mangelbeseitigung zu ermöglichen. Dem sei sie nicht nachgekommen, da sie nicht bereit gewesen sei, das Pferd vom Beklagten abholen zu lassen, so dass es an einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag – durch Erklärung vom 4. September 2019 – fehle. Einen Transportkostenvorschuss könne die Klägerin nicht verlangen, nachdem der Beklagte die kostenfreie Abholung des Pferds angeboten habe.
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Zwar habe die Klägerin bei einem – zu unterstellenden – Verbrauchsgüterkauf einen Vorschussanspruch für die anfallenden Transportkosten (§ 475 Abs. 6 BGB in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). Die Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 BGB begründe in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordere und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfielen, bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer. Vielmehr könne der Käufer nach dem Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen.
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Danach komme es im Zusammenhang mit der Nachbesserung allein darauf an, dass der Käufer nicht mit Transportkosten belastet werde. Wie dies zu geschehen habe, bleibe offen. Die Berechtigung des Verbrauchers, einen Vorschuss zu verlangen, schließe es daher nicht aus, dass der Verkäufer den Transport für den Käufer kostenfrei selbst übernehme.
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Soweit die Klägerin der Auffassung sei, eine Überlassung des Pferds an den Beklagten sei ihr insgesamt nicht zuzumuten, da eine solche, wie auch der Transport, mit Unwägbarkeiten verbunden sei, überzeuge dies nicht. Die von ihr angeführten Umstände, wonach es sich um ein Tier handele, welches unter Stress leiden könne und Gefahren, zum Beispiel durch Erkrankungen, ausgesetzt sei, begründeten keine erheblichen Unannehmlichkeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, sondern gehörten zum allgemeinen Risiko eines Pferdehalters. Dies gelte erst recht, weil die Klägerin das Pferd zur Teilnahme an Dressurturnieren erworben habe. Auch zu diesen Turnieren hätte sie das Pferd transportieren müssen, womit Stress verbunden und das Tier den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt gewesen wäre. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein Transport durch den Beklagten für das Tier ein höheres Risiko in sich berge.
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Anders als die Klägerin meine, könne der Beklagte das Pferd nicht bei ihr untersuchen, da es vorliegend nicht nur um die Feststellung eines Mangels gehe, sondern um dessen Beseitigung. Dazu werde die Ursache des Zungenfehlers zu ermitteln, der Fehler zu behandeln und, sollte dem Pferd dieses Verhalten zur Angewohnheit geworden sein, was der Sachverständige nicht habe ausschließen können, abzutrainieren sein.
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Auch der Rücktritt vom 2. Dezember 2019 sei unwirksam. Insoweit mache die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass das gesamte Verhalten des Beklagten darauf schließen lasse, er sei zur Nachbesserung nicht bereit, weshalb es einer Fristsetzung nicht bedurft hätte.
II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
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Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden: aF), § 90a Satz 3, §§ 323, 346 Abs. 1 BGB und auf Ersatz frustrierter, vor der Rücktrittserklärung erfolgter Aufwendungen nach § 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, § 90a Satz 3, §§ 284, 325 BGB (auch solche sind von der Vorschrift des § 325 BGB erfasst – vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 22 mwN) jeweils nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferds, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (§ 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 288 Abs. 4 BGB) nebst Zinsen verneint und die von der Klägerin darüber hinaus begehrte Feststellung des Annahmeverzugs (§ 293 BGB) und der Verpflichtung des Beklagten, ihr alle notwendigen zukünftigen vergeblichen Aufwendungen beziehungsweise notwendigen Verwendungen für das Pferd zu ersetzen (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, §§ 284, 325, § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB), abgelehnt.
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Die Klägerin ist nicht mit Schreiben vom 4. September 2019 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Dass die weiteren Rücktrittserklärungen der Klägerin, insbesondere diejenige vom 2. Dezember 2019, unwirksam waren, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt; hiergegen bringt die Revision Einwände nicht vor.
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Zwar hat die Klägerin dem Beklagten vor der Erklärung des Rücktritts eine Frist zur Beseitigung des gerügten Mangels in Form eines Zungenstreckens des Pferds gesetzt. Sie ist jedoch ihrer darüber hinaus bestehenden Obliegenheit, dem Beklagten eine Gelegenheit zur Nacherfüllung – vorliegend in Form der von ihr geforderten Nachbesserung – zu geben, nicht in gehöriger Weise nachgekommen, da sie ihm das Pferd nicht zur Verfügung gestellt hat. Die Klägerin hat die Abholung des Pferds durch den Beklagten verweigert, auf der eigenen Verbringung zu dem beim Beklagten gelegenen Nacherfüllungsort bestanden und diese von der Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig gemacht. Eine solche Zahlung konnte sie indes nicht verlangen, da der Beklagte (durchgehend) bereit war, das Pferd zwecks Untersuchung und Nachbesserung auf seine Kosten bei der Klägerin abzuholen.
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1. Zugunsten der Klägerin ist auch im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass der Zungenfehler des Pferds aufgrund einer (behaupteten) Beschaffenheitsvereinbarung, wonach sich dieses zu Dressurzwecken eignen sollte, einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF darstellt und dieser sowohl bei Übergabe als auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (vgl. zur Maßgeblichkeit auch dieses Zeitpunkts: Senatsurteile vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 43; vom 10. November 2021 – VIII ZR 187/20, NJW 2022, 686 Rn. 78, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) vorgelegen hat. Ebenso ist das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) zu unterstellen.
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2. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, da sie dem Beklagten eine wirksame Frist zur Nacherfüllung nicht gesetzt hat.
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a) Das Recht des Käufers, vom Vertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB nach den Bestimmungen der §§ 440, 323 BGB zurückzutreten, setzt nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat. Eine solche Fristsetzung war auch vorliegend erforderlich. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen einen Fall, in welchem ausnahmsweise hiervon hätte abgesehen werden können – insbesondere nach § 440 BGB -, verneint. Zwar hat die Klägerin (mehrfach) eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Dennoch fehlt es an einem den Anforderungen der § 323 Abs. 1, § 439 Abs. 1 BGB entsprechenden Nacherfüllungsverlangen der Klägerin, so dass die Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht nach § 437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 323 BGB nicht erfüllt sind.
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b) Denn ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers muss nach der ständigen Rechtsprechung des Senats – neben einer Fristsetzung – auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen (vgl. auch § 439 Abs. 5 BGB in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung; hierzu BT-Drucks. 19/27424, S. 26 f.). Hierdurch soll es diesem ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Dementsprechend ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (Senatsurteile vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 228; vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12; vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24; vom 1. Juli 2015 – VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 30; vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 27; vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 37). Diese Gelegenheit zur Untersuchung des Pferds am Erfüllungsort hat die Klägerin dem Beklagten nicht gewährt.
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c) Das Berufungsgericht ist der Sache nach rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, dass der Erfüllungsort der Nachbesserung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 20 ff.; vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16, aaO Rn. 21 ff.; vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18, aaO) vorliegend am (Wohn-)Sitz des Beklagten liegt.
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Zur Beurteilung, ob das gerügte Zungenstrecken gegeben ist, zur Ermittlung von dessen Ursache sowie zu einer etwaigen Behandlung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine auf gewisse Zeit angelegte Obhut des Beklagten über das Pferd und eine nach seinen Dispositionen jederzeit mögliche Einwirkung notwendig. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Frage, die gerade einen Transportkostenvorschuss zwecks Verbringung des Pferds zum Beklagten fordert, diesen „im Hinblick auf die erhebliche Entfernung des Standortes [des Pferds] zum Wohnort“ des Beklagten mit 1.200 € bemessen und ausgeführt hat, das Pferd werde nach Eingang dieses Transportkostenvorschusses „sofort an den Erfüllungsort der Nacherfüllung verbracht“.
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d) Hierdurch ist die Klägerin ihrer Obliegenheit, die Kaufsache zur Verfügung zu stellen nicht nachgekommen, da sie die gebotene Verbringung des Pferds zum Beklagten selbst ausführen wollte und diese von der Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig gemacht hat, obgleich der Beklagte von Anfang an bereit war, das Pferd auf seine Kosten bei der Klägerin beziehungsweise an dessen Standort abzuholen. Denn aufgrund dieses Angebots des Beklagten zu einer für die Klägerin kostenfreien Abholung des Pferds konnte sie die Zahlung eines Transportkostenvorschusses nicht verlangen.
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aa) Zwar hat ein Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung eines Transportkostenvorschusses gegen den Verkäufer.
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Anders als das Berufungsgericht meint, kann ein solcher Anspruch vorliegend nicht aus § 475 Abs. 6 BGB aF (jetzt: § 475 Abs. 4 BGB) hergeleitet werden. Diese Vorschrift wurde erst durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 eingeführt. Somit sind auf den im Juni 2017 geschlossenen Kaufvertrag gemäß Art. 229 § 39 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden.
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Jedoch entsprach es schon vor Einführung des § 475 Abs. 6 BGB aF ständiger Rechtsprechung des Senats, dass ein solcher Vorschussanspruch aus der Vorschrift des § 439 Abs. 2 BGB folgt. Hiernach hat ein Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dabei handelt es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, welche die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll (Senatsurteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 Rn. 11 mwN). Dies begründet in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung des Kaufgegenstands an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung der Kaufsache an diesen Ort anfallen, aber nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer. Vielmehr kann der Käufer in solchen Fällen nach dem Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen. Denn die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache unentgeltlich zu bewirken, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen. Ein solcher Hinderungsgrund kann sich auch daraus ergeben, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss (Senatsurteile vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 37; vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 49 f.; vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 29; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-52/18, NJW 2019, 2007 Rn. 51 mwN). Für ein taugliches Nacherfüllungsbegehren reicht es daher aus, wenn der Käufer zeitnah einen – nicht ersichtlich unangemessenen – Transportkostenvorschuss vom Verkäufer anfordert und alternativ bereit ist, dem Verkäufer selbst die Durchführung des Transports zu überlassen (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16, aaO Rn. 19; vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, aaO Rn. 44).
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bb) Nach diesen Grundsätzen besteht, was das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Transportkostenvorschusses nicht.
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(1) Dies folgt bereits aus dem Inhalt dieses Vorschussanspruchs, der – wie ausgeführt – verhindern soll, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss.
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Derartiges hat die Klägerin nicht zu befürchten. Aufgrund der Bereitschaft des Beklagten, das Pferd abzuholen, entstehen der Klägerin keine Auslagen, für welche sie in Vorlage treten müsste. Daher kann die Revision auch nicht mit Erfolg auf den Anspruchscharakter abstellen und anführen, der Käufer sei (stets) für den Transport zuständig und der Verkäufer habe (stets) die Kosten dafür zu tragen sowie einen Vorschuss zu leisten. Zwar hat der Verbraucher einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Wenn jedoch – wie hier – Aufwendungen nicht entstehen (werden), besteht auch kein Anspruch. Vielmehr hat der Beklagte, worauf die Revisionserwiderung zutreffend verweist, durch seine Bereitschaft zur Abholung des Pferds eine im Vergleich zum Transport durch die Klägerin „günstigere Alternative“ (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 44) angeboten.
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(2) Der Sinn und Zweck des Vorschussanspruchs gebietet es nicht, ihn auch demjenigen Käufer zu gewähren, gegenüber dem der Verkäufer zu einer – für den Käufer kostenfreien – Abholung der Kaufsache bereit ist.
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Wie ausgeführt, soll der Käufer mittels des Vorschussanspruchs vor finanziellen Belastungen geschützt werden, die ihn davon abhalten könnten, seine Ansprüche auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands geltend zu machen. Ist der Verkäufer – wie hier – bereit, die Kaufsache zwecks Nachbesserung beim Käufer abzuholen und auf seine Kosten zum Erfüllungsort zu verbringen, erleidet der Käufer keine finanziellen Nachteile und wird somit auch nicht von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten. Ihm wird eine Mangelbeseitigung ohne Einsatz eigener Mittel und sonstiger Vorleistungen ermöglicht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 33). Der Schutz des Käufers ist gewährleistet, da Transportkosten zu seinen Lasten erst gar nicht entstehen (vgl. auch OLG Köln, NJW-RR 2019, 308 Rn. 2; Staudinger/Kaiser, Eckpfeiler des Zivilrechts, 7. Aufl., Rn. H 59).
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(3) Der Versagung eines Transportkostenvorschusses in Fällen wie dem vorliegenden stehen die Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht entgegen. Denn der Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verlangt gerade nicht, dass der Verkäufer für die Transportkosten „systematisch in Vorkasse“ treten müsste, sondern gebietet vielmehr einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Verbrauchers und denjenigen des Verkäufers (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-52/18, NJW 2019, 2007 Rn. 54). Dabei sind nicht nur die Interessen des Verbrauchers zu wahren, indem ihm ein umfassender und wirksamer Schutz dagegen gewährt wird, dass der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen schlecht erfüllt, sondern es ist auch ein gerechter Ausgleich mit den vom Verkäufer angeführten wirtschaftlichen Überlegungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juni 2011 – C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257 Rn. 75 – Gebr. Weber und Putz; vom 23. Mai 2019 – C-52/18, aaO Rn. 41, 52). Hiernach ist dem zur Nachbesserung verpflichteten Verkäufer das für ihn im Einzelfall wirtschaftlich günstigere Abholen der Kaufsache zu gestatten, wodurch die Unentgeltlichkeit der Nachbesserung für den Käufer im Ergebnis gewahrt ist.
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(4) Zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie berufen, wonach die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung für den Verbraucher ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen muss, und kann insoweit auch nicht – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – auf die „Art des Verbrauchsguts“ abstellen.
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(a) Zwar verweist die Revision insoweit noch zutreffend darauf, dass die Beurteilung der erheblichen Unannehmlichkeit für den Verbraucher nicht allein auf finanzielle Aspekte beschränkt ist (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 41). Jedoch stellt nicht jeglicher Aufwand des Käufers im Zuge der Nacherfüllung eine erhebliche Belastung für ihn dar. Der Verbraucher muss nicht vor sämtlichen Unannehmlichkeiten geschützt werden; vielmehr ist ihm ein gewisses Maß an Unannehmlichkeiten zumutbar (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, aaO Rn. 43). Entscheidend ist auch hier, dass der Käufer keiner Belastung ausgesetzt wird, die geeignet wäre, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-52/18, NJW 2019, 2007 Rn. 40).
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(b) Eine solche Belastung bringt die Klägerin nicht vor.
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(aa) Soweit sie allgemein auf ein angebliches Transportrisiko für das Pferd abstellt, handelt es sich um eine mit der Nachbesserung regelmäßig einhergehende Belastung. Ein solches Risiko zu tragen, ist die Klägerin gegen Zahlung eines Transportkostenvorschusses bereit. Damit hat sie selbst zu erkennen gegeben, dass bei einem vorab zu leistenden finanziellen Ausgleich das mit einem Transport des Pferds verbundene Risiko – auch über eine längere Strecke – grundsätzlich für sie keine, zumindest keine erhebliche Unannehmlichkeit bedeutet.
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(bb) Die von der Klägerin weiter angeführte Einschränkung in der „eigenen Alltagsorganisation“ infolge der Abholung des Pferds durch den Beklagten geht ebenfalls nicht über die mit der Durchführung jeder Nachbesserung einhergehende zeitliche Inanspruchnahme eines Käufers hinaus (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 26). Zudem müsste die Klägerin auch im Falle der eigenen Ausführung des Transports sicherstellen, dass der Beklagte das Pferd am Erfüllungsort in Empfang nehmen kann, und sich daher terminlich mit diesem abstimmen, was sich im Rahmen des ohnehin notwendigen Zusammenwirkens der Vertragsparteien hält. Die von der Klägerin als erforderlich angesehene Vorbereitung des Pferds auf den Transport durch eine Bezugsperson, der das Tier vertraue, ist ihr auch dann möglich, wenn der Beklagte das Pferd – nach vorheriger Terminabstimmung – bei ihr abholt.
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Soweit die Klägerin schließlich eine Transportstrecke von mehreren hundert Kilometern – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat demgegenüber eine solche von etwa 1.000 Kilometern -, eine erhebliche Verletzungsgefahr für das Pferd und damit ein aus ihrer Sicht bestehendes „spezifisches Risiko“ anführt, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, der Transport des Tiers gehöre zum „allgemeinen Risiko“ jedes Pferdehalters und hieraus folge keine erhebliche Unannehmlichkeit, aufgrund derer die Klägerin auf der Zahlung eines Transportkostenvorschusses trotz der Abholbereitschaft des Beklagten bestehen könne. Feststellungen dazu, dass die vorgenannten Risiken bei einem Transport durch den Beklagten höher wären als bei einem solchen durch die Klägerin, hat das Berufungsgericht nicht getroffen; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf.
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3. Mangels tauglichen Nacherfüllungsverlangens und damit mangels wirksamen Rücktritts stehen der Klägerin auch Ansprüche auf Ersatz entstandener beziehungsweise künftiger vergeblicher Aufwendungen und notwendiger Verwendungen (§ 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, § 90a Satz 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, §§ 284, 325, § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. November 2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 41; vom 29. April 2015 – VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 Rn. 38) sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs (§ 293 BGB) nicht zu. Damit scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (§ 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 288 Abs. 4 BGB) aus.
Dr. Fetzer
Dr. Schmidt
Wiegand
Dr. Matussek
Dr. Reichelt