Pferderecht Alttag

Die Eigentumsurkunde ist kein Kfz-Brief


September 2016.

Hartnäckig hält sich landläufig der Irrglaube an die vermeintlichen Rechte im Zusammenhang mit den vom Zuchtverband ausgestellten Urkunden in Bezug auf das darin bezeichnete Pferd. Gesetz und Rechtsprechung sind hingegen, was die rechtliche und prozessuale Bedeutung von Eigentumsurkunde und Pferdepass betrifft, eindeutig und unmissverständlich – nur stimmt diese Einordnung zumeist nicht mit dem überein, was die Inhaber dieser Papiere meinen, aus ihrer Eigenschaft als Besitzer dieser Urkunden abzuleiten und wie die Inhaberschaft dieser Papiere von Dritten im Rechtsverkehr angesehen wird. Dabei dienen sowohl die Eigentumsurkunde als auch der Pferdepass im Rechtsverkehr in erster Linie der Identifikation und Legitimation des Pferdes. Der Pferdepass muss ohnehin immer beim Pferd sein und mit diesem geführt werden, er ist sozusagen der „Personalausweis“ des Pferdes und steht im Eigentum des ausstellenden Zuchtverbandes. Deswegen darf auch der Pferdepass in keinerlei rechtlichem Zusammenhang (z.B. aufgrund noch offener Forderungen) getrennt vom Pferd von irgendwem zurückbehalten behalten werden. Wer den Pferdepass besitzt und auch wer dort als „Besitzer“ eingetragen ist, sagt nichts darüber aus, wer Eigentümer des Pferdes ist. Besitzer kann auch einfach der aktuelle Reiter des Pferdes sein, ihm muss das Pferd nicht gehören. So begründet der Besitz an Eigentumsurkunde und Pferdepass auch – anders als der Kfz-Brief – heute: Zulassungsbescheinigung II – keine gesetzliche Vermutung für das Eigentum an dem darin aufgeführten Pferd und die Papiere sind auch kein Beweismittel für das Eigentum (OLG Hamm, 25.06.1976, 11 U 23/76; LG Bonn, 30.07.2015, 2 O 444/14; AG Bochum 23.01.2015, 55 C 255/14). Ursprünglich lässt sich der Züchter des gezüchteten Pferdes die Papiere vom Zuchtverband ausstellen. Verkauft er das Pferd, so überträgt er das Eigentum an dem Pferd in der Regel durch die Einigung (also den Kaufvertrag) mit dem Käufer und die tatsächliche Übergabe des Pferdes an diesen. Da der Pferdepass zum Pferd gehört, ist dieser grundsätzlich mit dem Pferd zusammen zu übergeben, unabhängig davon ob der Kaufpreis z.B. vollständig bezahlt wurde oder nicht. Mit der Eigentumsurkunde sollte ebenso vorgegangen werden – letztlich ist dies jedoch lediglich eine Vorgabe des ausstellenden Zuchtverbandes, kein Gesetz.

Geht eine Eigentumsurkunde verloren, kann unter Vorlage des Kaufvertrages der Erwerber die Ausstellung einer neuen Urkunde beantragen. Bekommt der Käufer eines Pferdes beim Erwerb desselben nur eine Kopie der Eigentumsurkunde vorgelegt oder ausgehändigt oder erhält er gar keine Eigentumsurkunde, kann er trotzdem das Eigentum an dem Pferd erwerben (siehe auch LG Bonn, aaO). Schließlich gehört auch nicht zu jedem Pferd eine Eigentumsurkunde, vielmehr verfügen über die Hälfte aller Pferde in Deutschland gar nicht über solch ein Papier, im Ausland ohnehin nicht. Ist allerdings die Übergabe der Eigentumsurkunde im Kaufvertrag vorgesehen – in den meisten Mustervertragsexemplaren ist dies der Fall – so kann der Käufer diese auch beanspruchen und durchsetzen. Nach den Regeln des Zuchtverbandes soll das Eigentum an der Urkunde und an dem Pferd auch nicht auseinanderfallen und beides zusammen übergeben werden. Im Kaufvertrag kann jedoch ein so genannter Eigentumsvorbehalt an dem Pferd bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorgesehen sein, dann verbleiben sowohl das Eigentum an dem Pferd als auch an der Eigentumsurkunde so lange beim Verkäufer, bis der Kaufpreis vollständig gezahlt ist und zwar trotz ggf. bereits erfolgter tatsächlicher Übergabe des Pferdes. In diesen Fällen ist es jedoch legitim, die Eigentumsurkunde erst bei vollständiger Zahlung an den Käufer auszuhändigen, da dieser ja auch erst im Augenblick der vollständigen Zahlung das Eigentum an Pferd und Urkunde erwirbt. Dies geschieht aber nur aufgrund des ausdrücklich im Vertrag vereinbarten Eigentumsvorbehalts und nicht etwa – wie nur allzu oft irrtümlich angenommen – einfach nur durch Zurückbehaltung der Eigentumsurkunde. Diese allein nützt dem Verkäufer am Ende gar nichts: weder beweist sie, dass zwischen den Parteien ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, noch, dass er noch Eigentümer des Pferdes ist, noch, dass der Käufer das Eigentum an dem Pferd nicht erworben hat, solange er den Kaufpreis nicht zahlt.

Vor dem Landgericht Bonn stritten sich die Parteien um die Herausgabe eines Pferdes, welches der ursprüngliche Eigentümer zusammen mit einem anderen Pferd, nebst Pässen und Kopien der jeweiligen Eigentumsurkunden an zwei Pferdehändler übergeben hatte, mit der Bitte um Verkauf im Wege der Kommission. Beide Pferde sollten jeweils 10.000 Euro kosten. Er sah weder die Pferde jemals wieder noch sein Geld – kein Einzelfall und leider auch ziemlich aussichtslos, was die Verfolgung und Durchsetzung der Interessen des Züchters betrifft. Dieser erstattete Strafanzeige. Immerhin wurde einer der beiden Händler verurteilt. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde herausgefunden, dass eines der Pferde für 3000,00 Euro an einen anderen Pferdehändler im Ausland verkauft worden war – über diesen wiederum wurde die aktuelle Besitzerin ermittelt, von der der Züchter nun „sein“ Pferd wieder haben wollte. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, da die neue Besitzerin das Eigentum an dem Pferd rechtmäßig erworben hatte. Ihr Reitlehrer hatte das Pferd mit dem anderen (ausländischen) Pferdehändler getauscht und wiederum an sie verkauft. Sie erhielt gegen Zahlung des Kaufpreises das Pferd, mitsamt Pass und Kopie einer Eigentumsurkunde in einer Klarsichthülle überreicht. Dass es sich nur um eine Kopie der Urkunde handelte, habe sie aber auch erst bemerkt, als im Rahmen der Streitigkeit danach gefragt wurde und sie das Dokument erstmalig aus der Hülle genommen hatte. Ungeachtet dessen befand das Gericht aber ohnehin, dass es nicht darauf ankomme, da die Eigentumsurkunde, selbst wenn sie im Original vorgelegen hätte, der Erwerberin auch nichts darüber hätte aussagen können, wer rechtmäßiger Voreigentümer des Pferdes gewesen sei. Zudem trugen sowohl der Pass auch die Kopie der Eigentumsurkunde einen Aufkleber mit einem Barcode – was auf einen autorisierten Charakter schließen lasse. Da die Käuferin somit nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass dem ursprünglichen Eigentümer das Pferd einmal auf betrügerischem Wege genommen worden war, hatte sie nun ordnungsgemäß das Eigentum an dem Pferd erworben und der Kläger musste seine Originaleigentumsurkunde an die neue Eigentümerin herausgeben.