Erlaubnis für den Reitbetrieb nur mit Sachkundenachweis durch Fachgespräch
Das gewerbliche Betreiben einer Pferdepension und eines Reitbetriebs erfordert eine tierschutzrechtliche Erlaubnis, welche durch die zuständige Behörde erteilt wird. Zumeist wird die Erteilung der Erlaubnis im Vorfeld mit dem Veterinäramt abgestimmt, welches die Gegebenheiten vor Ort besichtigt und mit dem Antragsteller abspricht, welche Voraussetzungen noch alle erfüllt werden müssen. Das Tierschutzrecht verlangt einen Sachkundenachweis. Diese Sachkunde resultiert aus langjähriger Erfahrung mit der privaten oder beruflichen Pferdehaltung oder einer entsprechenden Aus- oder Weiterbildung und muss in einem Fachgespräch mit der Behörde nachgewiesen werden. Die Erlaubnis kann dann sowohl befristet als auch unbefristet erteilt und mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden.
Einer Antragstellerin aus Norddeutschland, die einen Westernreitstall betreiben wollte, wurde, nachdem das Veterinäramt nach Besichtigung des Stalls einen sehr guten Zustand der überwiegend eigenen Pferde und beanstandungslose Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten für die Pferdehaltung festgestellt hatte, eine befristete Erlaubnis für die Pferdehaltung (12 Monate) erteilt, mit der Auflage, noch den Sachkundenachweis zu erbringen. Vorbesprochen mit der Amtstierärztin war diesbezüglich die Absolvierung des Trainerlehrgangs C und Berittführers, da die eigene reiterliche Ausbildung der Reiterin als nicht ausreichend erachtet wurde. Als die befristete Genehmigung abgelaufen war, fand noch einmal ein Gespräch statt, in dem die Antragstellerin eine weitere Ausbildung bei der Vereinigung der Freizeitreiter und Fahrer in Deutschland e.V. in Aussicht stellte, danach fand das Verfahren keinen Fortgang. Als im Rahmen einer baurechtlichen Überprüfung Jahre später festgestellt wurde, dass die Antragstellerin ihren Reiterhof als Gewerbebetrieb angemeldet hat und auch betreibt, wurde ihr mit sofortiger Wirkung per Ordnungsverfügung der das gewerbsmäßige Betreiben des Reit- und Fahrbetriebs und der Pferdepension untersagt. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin vor Gericht- erfolgreich.
Die sofortige Untersagung des Pferdebetriebs wurde damit begründet, dass es im Interesse des Tierschutzes nicht hinnehmbar sei, dass gewerbliche Pferdehaltung ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben werde. Die Erlaubnispflicht soll aus tierschutzrechtlicher Sicht sicherstellen, dass bei gewerblichen Unternehmern die für die Tierhaltung erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und angemessene Räumlichkeiten gegeben sind. Verstöße gegen den Tierschutz, welcher im Grundgesetz in Art. 20a manifestiert ist, sollen damit vermieden werden. Deswegen überwiege das öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung das persönliche bzw. wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Die Behörde sah auch einen besonders schwerwiegenden Verstoß darin, dass die Antragstellerin bereits seit Jahren den Pferdehof offenbar ohne die vorliegende Erlaubnis betreibe.
Diese wehrte sich jedoch erfolgreich gegen die Untersagung, insbesondere die Anordnung der sofortigen Vollziehung, da das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung die Untersagung des Reit- und Pensionspferdebetriebs als rechtswidrig erachtete. Zwar betreibe die Antragstellerin einen Reitbetrieb und Pferdepension ohne die dazu erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis. Die seinerzeit auf ein Jahr befristete Erlaubnis sei mittlerweile erloschen. Auch konnte die Antragstellerin nicht von einer stillschweigenden Fortsetzung der Erlaubnis ausgehen, sofern sie denn die avisierte Reitlehrerausbildung noch absolvieren würde. Dennoch sah das Gericht hier die Behörde in der Bearbeitungspflicht hinsichtlich des Erlaubnisantragsverfahrens, der diese bislang nicht in der gebotenen Weise nachgekommen war. Die Behörde hätte die beantragte Erlaubnis entweder erteilen oder ablehnen müssen, aber den Vorgang nicht durch „liegen lassen“ beenden dürfen. Auch sah das Gericht zumindest was den Pensions- und den Reitbetrieb betraf, nach dem gegenwärtigem Erkenntnisstand keine Gründe, die der Erteilung der Erlaubnis entgegenstünden. Lediglich der Teil Fahrbetrieb sollte davon ausgenommen sein, da die Antragstellerin diesbezüglich keine Sachkunde, d. h. keine Ausbildung und keine Erfahrung vorzuweisen hatte. Hingegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Pferdepension lägen allesamt vor. Die Antragstellerin weise die erforderliche Verlässlichkeit auf, die Räume und Einrichtungen entsprächen den Anforderungen an eine artgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere und die verantwortliche Person habe aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen beruflichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, worüber der Nachweis auf Verlangen in einem Fachgespräch mit der zuständigen Behörde zu führen sei – was jederzeit durchgeführt werden könne. Auf das Vorliegen des Trainer C – Scheins der FN käme es hingegen für das Erteilen der Erlaubnis nicht an. (Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 28.08.2017, 2 B 1179/17).